Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2017-12-04
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2017-12-04
Wortprotokoll
Ich spreche zuerst zu Artikel 67 Absatz 3. Der Ständerat hat hier beschlossen, die Anlasstaten beim Tätigkeitsverbot so einzuschränken, dass nur noch Sexualstraftaten, die an einem unter 16-jährigen Opfer begangen werden, zu einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot führen sollen. Diese Forderung ist nicht neu. Sie wurde auch im Rahmen der Vernehmlassung vereinzelt vorgebracht. Der Bundesrat hat damals entschieden, dass Sexualstraftaten gegenüber allen Minderjährigen Anlasstaten sein sollen. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte, anders als der Ständerat, hier dem Entwurf des Bundesrates folgen; eine Minderheit möchte sich dem Ständerat anschliessen.
Ich bin nach wie vor überzeugt, dass der Entwurf des Bundesrates hier der richtige Weg ist, und zwar aus den folgenden Gründen: Bereits im heute geltenden Recht, das ja erst seit dem 1. Januar 2015 in Kraft ist, sind Sexualstraftaten gegen alle Minderjährigen, also gegen alle unter 18-Jährigen, Anlass für ein Tätigkeitsverbot. Wenn Sie jetzt die Altersgrenze auf 16 Jahre senken, dann ist das gegenüber dem geltenden Recht ein Rückschritt. Wir sehen auch nicht ein, weshalb Sie diesen Schritt machen möchten, da Sie das Gesetz, wie gesagt, erst vor knapp drei Jahren überhaupt so in Kraft gesetzt haben.
Ich muss Sie noch auf eines aufmerksam machen: Wenn Sie die Altersgrenze hier auf 16 Jahre senken, dann hat das die folgende Konsequenz. Ich nenne ein Beispiel: Ein Lehrlingsbetreuer vergeht sich an seinem 17-jährigen Lehrling, und das Gericht verurteilt ihn wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen - das ist ja eine Strafbestimmung, die explizit dem Schutz von Minderjährigen über 16 Jahren dient. Dann müsste gegen den Lehrlingsbetreuer kein zwingend lebenslängliches Tätigkeitsverbot angeordnet werden. Auch keines der beiden anderen zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbote käme in Betracht, weil das Opfer eben noch nicht volljährig ist. Das heisst, man könnte hier bloss fakultativ ein Tätigkeitsverbot erlassen.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, in diesen Punkten der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.
Ich muss hier allerdings noch kurz auf eine Unstimmigkeit des Mehrheitsantrages hinweisen. Indem nur der Einleitungssatz gemäss dem Entwurf des Bundesrates übernommen werden soll, wird die Altersgrenze bei den Delikten, die in den Buchstaben a und c aufgelistet werden, nicht nur auf alle Minderjährigen ausgedehnt, sondern sie fällt komplett weg. Die Altersgrenze der Opfer wird im Entwurf des Bundesrates, anders als im Beschluss des Ständerates, nicht im Einleitungssatz, sondern in den erwähnten Buchstaben genannt. Das könnte dann die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates noch korrigieren; ich musste Sie einfach hier noch auf diese Unstimmigkeit aufmerksam machen.
Ich komme zu Artikel 67 Absatz 3 Buchstaben c und d. Der Ständerat hat beschlossen, die Straftatbestände Exhibitionismus, sexuelle Belästigung und Eigenkonsum von Pornografie aus dem Deliktskatalog zu streichen. Artikel 123c der Bundesverfassung umschreibt die Anlasstaten als Beeinträchtigung der sexuellen Integrität. Gemäss diesem Wortlaut müsste eigentlich jede Straftat gegen die sexuelle Integrität als Anlasstat gelten. Auch nach der Streichung könnte bei Exhibitionismus und Eigenkonsum von Pornografie ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Das wäre allerdings dann nicht mehr zwingend und automatisch lebenslänglich. Das Gericht könnte aber ein fakultatives Tätigkeitsverbot für die Dauer von ein bis zehn Jahren, wenn nötig sogar lebenslänglich, anordnen.
Die Streichung der sexuellen Belästigung hätte hingegen zur Folge, dass z. B. gegenüber einem Straftäter, der wegen wiederholter sexueller Belästigungen verurteilt wird, überhaupt kein Tätigkeitsverbot mehr angeordnet werden kann, und zwar weil das fakultative Tätigkeitsverbot als Anlasstat ein Verbrechen oder ein Vergehen voraussetzt. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung ist aber eine Übertretung. Wenn man für diese Fälle das fakultative Tätigkeitsverbot offenhalten möchte, dann müsste man das geltende Recht in Artikel 67 Absatz 2 anpassen.
Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, hier dem Ständerat zu folgen. Eine Minderheit möchte sich dem Bundesrat anschliessen. Ich möchte hier eine gewisse Differenzierung vornehmen. Die Tatbestände Exhibitionismus und sexuelle Belästigung sind wegen ihrer abstrakten Strafdrohung leichte Sexualdelikte. Zudem können sie nur auf Antrag verfolgt werden. Mit der Streichung dieser Straftaten aus dem Deliktskatalog entfernt man sich zwar etwas vom Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung. Es scheint aber mit dem Verhältnismässigkeitsgebot immer noch vereinbar zu sein, dass diese leichten Straftaten nicht zwingend zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot führen müssen. Aus diesen Überlegungen halte ich den Beschluss des Ständerates und den Antrag der Kommissionsmehrheit bezüglich dieser beiden leichten Sexualstraftaten für vertretbar. Ich bin hingegen anderer Meinung beim Tatbestand des Eigenkonsums von Pornografie. Bei diesem Tatbestand handelt es sich, auch angesichts der Strafdrohung, nicht mehr um eine leichte Straftat. Zudem muss sie auch von Amtes wegen verfolgt werden. In diesem Sinne bitte ich Sie hier, die Minderheit Rickli Natalie zu unterstützen und diesen Straftatbestand - Eigenkonsum von Pornografie - nicht aus dem Deliktskatalog zu entfernen.
Bei Absatz 4 im entsprechenden Artikel kann ich an das Gesagte anschliessen. Es gilt das Gleiche für wehrlose erwachsene Personen.
Zum Schluss noch eine Bemerkung: Warum macht der Bundesrat hier diese Differenzierung? Der Ständerat hatte ein [PAGE 1921] Konzept. Er hat gewisse leichte Straftatbestände aus dem Deliktskatalog herausgenommen, hat aber umgekehrt die Möglichkeit einer Überprüfung des Tätigkeitsverbots nach zehn Jahren nicht mehr vorgesehen. Insgesamt kann man sagen, dass ein solches Konzept auch Sinn machen kann. Es ist ein etwas anderes Konzept als dasjenige des Bundesrates. Das sind die Gründe, weshalb ich mich im Rahmen des Konzeptes des Ständerates hier dem Ständerat anschliessen kann, gemäss dem die beiden leichten Straftatbestände aus dem Deliktskatalog ausgeschlossen werden können.
Ich fasse zusammen: Der Bundesrat unterstützt in Block 1 beim Einleitungssatz von Artikel 67 Absatz 3 die Mehrheit Ihrer Kommission. Bei Artikel 67 Absatz 3 Litera c unterstützt der Bundesrat ebenfalls die Mehrheit Ihrer Kommission und bittet Sie, den Antrag der Minderheit Guhl abzulehnen. Bei Artikel 67 Absatz 3 Litera d bittet Sie der Bundesrat, die Minderheit Rickli Natalie zu unterstützen. Bei Absatz 4 bitten wir bei Litera a Sie um Unterstützung der Mehrheit, bei Litera b um Unterstützung der Minderheit Rickli Natalie.