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Guhl Bernhard · Nationalrat · 2017-12-04

Guhl Bernhard · Nationalrat · Aargau · Fraktion BD · 2017-12-04

Wortprotokoll

Bei meinen Minderheitsanträgen zu Artikel 67 Absatz 3 Litera c und Artikel 67 Absatz 4 Litera a geht es darum, dass Exhibitionismus und sexuelle Belästigung wieder in den Katalog der Anlasstaten aufgenommen werden. Die ständerätliche Kommission hat entgegen dem bundesrätlichen Entwurf Exhibitionismus, Artikel 194 StGB, und sexuelle Belästigung, Artikel 198 StGB, aus dem Katalog der Anlasstaten gestrichen. Der Ständerat ist diesem Antrag der Kommission gefolgt. Die Überlegungen seiner Kommission waren: Antragsdelikte und Übertretungen sollen kein lebenslängliches Berufsverbot zur Folge haben. Bei Antragsdelikten werde der Staat nur auf Verlangen der Opfer tätig. Deswegen würde ein Berufsverbot vom Willen der antragsberechtigten Person abhängen.

Aber bitte überlegen Sie sich mal Folgendes: Wollen Sie wirklich, dass jemand, der wegen Exhibitionismus oder sexueller Belästigung verurteilt wurde, weiterhin mit Kindern arbeiten können soll? Soll ein Geräteturntrainer, der eine jugendliche Turnerin sexuell belästigt hat, wirklich weiterhin Schülerinnen oder Jugendliche trainieren können?

Die Minderheiten, die ich in diesem Block vertrete, sind der folgenden Überzeugung: Auch wenn diese zwei Delikte Antragsdelikte sind, sind sie nicht weniger schlimm, und wer solche Delikte verübt hat und dafür verurteilt wird, soll nicht mehr mit Kindern arbeiten können. Delikte wie Exhibitionismus oder sexuelle Belästigung sollen ebenso mit einem Berufsverbot belegt werden, so die Begründung für diese Minderheitsanträge.