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Schwander Pirmin · Nationalrat · 2017-12-04

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-12-04

Wortprotokoll

Ich bitte Sie namens der SVP-Fraktion, bei Artikel 67 Absatz 3 dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und bei den anderen Artikeln den Anträgen der Minderheit Guhl und der Minderheit Rickli Natalie zuzustimmen.

Ich staune ja schon darüber, wie heute debattiert wird im Vergleich zur letzten Woche, als über die Prävention und über den Kindesschutz diskutiert wurde. Offenbar wird jetzt in die völlig entgegengesetzte Richtung argumentiert.

Sie haben jetzt vielfach Bezug genommen auf den neuen Bundesverfassungsartikel. Aber Sie haben ihn nicht zitiert. Dort steht: "Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes" - es ist klar umschrieben - "oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben." Ich staune, wenn jetzt gesagt wird, juristisch sei das nicht klar. Also für mich ist es klar: Es geht um die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes. Für mich ist auch klar, und für die SVP-Fraktion ist auch klar, dass diese Personen endgültig das Recht verlieren, den Beruf auszuüben. Wo besteht hier noch Unklarheit? Zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit komme ich dann in Block 2.

Ich habe ja auch gehört, man müsse den Richterinnen und Richtern einen Ermessensspielraum lassen. Da sind wir ganz klar anderer Meinung. Wir sind der Gesetzgeber, wir bestimmen, welche Delikte strafbar sind und welche nicht. Das dürfen wir nicht den Richtern überlassen. Das ist unsere Aufgabe, und die Richter haben ihre Aufgabe zu machen, nämlich das umzusetzen, was wir hier in diesem Saal bestimmen. Das muss einmal klar und deutlich gesagt werden. Deshalb ist es wichtig, dass im Verfassungstext ganz klar steht "mit Minderjährigen". Damit sind Personen unter 18 Jahren gemeint und nicht Personen unter 16 Jahren. Deshalb unterstützen wir bei Artikel 67 Absatz 3 die Mehrheit.

Wenn es um den Deliktskatalog geht, kann es nicht im Ermessen der Gerichte sein, ob Exhibitionismus, sexuelle Belästigung, Konsum von Kinderpornografie bei einer Bestrafung allenfalls unter das Tätigkeitsverbot fallen oder nicht. Das müssen wir festhalten, das ist unsere Aufgabe.

Letzte Woche haben wir beim Kindesschutz über Prävention gesprochen. Wie läuft das in Fällen von Kindsmisshandlungen ab? In vielen Fällen stellen wir fest, dass zuerst Kinderpornografie konsumiert wird, dann betreibt der Täter Exhibitionismus, dann beginnen einfache sexuelle Belästigungen, und am Tag X folgt der tatsächliche sexuelle Missbrauch von Kindern. Das ist ein üblicher Ablauf, wie wir das in der Realität in Strafverfahren feststellen. Deshalb gehören diese Delikte ebenfalls in den Katalog, nicht zuletzt auch im Sinne der Prävention. Personen, die diese Neigungen haben, müssen wissen, dass es eine Nulltoleranz gibt. Das habe ich heute auch gehört. Wenn Sie eine Nulltoleranz wollen, müssen Sie diese Delikte in den Katalog aufnehmen.

Stimmen Sie deshalb den Minderheiten Guhl und Rickli Natalie zu!