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Raggenbass Hansueli · Nationalrat · 2002-06-06

Raggenbass Hansueli · Nationalrat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-06

Wortprotokoll

Mit meinem Antrag will ich das Gesetz mit dem Ständerat und dem Bundesrat dringlich erklären; Sie sehen das auf der Fahne. Mein Antrag ändert an der rückwirkenden Inkraftsetzung per 1. Januar 2002 und der limitierten Dauer des Gesetzes bis 31. Dezember 2004 nichts; ich verweise auf Absatz 2.

Die Kombination von Dringlichkeit und rückwirkender Inkraftsetzung ist verfassungsrechtlich heikel und wurde bisher noch nie praktiziert. Wie Bundeskanzlei und Bundesamt für Justiz übereinstimmend festhalten, bestimmt zwar Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung, dass ein dringlich erklärtes Gesetz sofort in Kraft gesetzt wird; die Bestimmung lässt jedoch offen, ob das Parlament in der Wahl des Termins des Inkrafttretens frei ist. Artikel 165 Absatz 2 der Bundesverfassung besagt, dass ein dringlich erklärtes Gesetz ein Jahr nach Annahme durch das Parlament ausser Kraft tritt, wenn das Referendum dagegen ergriffen wird und das Gesetz vom Volk nicht innert Jahresfrist angenommen wird. Dieser Passus könnte nun so gedeutet werden, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung eines dringlichen Bundesgesetzes nicht vorgesehen ist. Zwingend ist diese Auslegung jedoch nicht.

Beim vorliegenden Bundesgesetz haben wir jedoch einen ganz speziellen Fall vor uns, der die dringliche Inkraftsetzung zwingend erheischt und eine kurzfristige Rückwirkung notwendig macht:

1. Die betroffenen Kantone und Krankenversicherer haben die Abmachung und damit quasi das Gesetz weitgehend akzeptiert. Die Spitäler sind intern sogar bereits angewiesen worden, so abzurechnen, wie wenn das Abkommen bereits in Kraft wäre. Faktisch sind die Kantone davon ausgegangen, dass der Nationalrat dem Ständerat zustimmen würde.

Nachdem die Spitäler lange Zeit nicht mehr voll Rechnung gestellt haben, ist die Situation jetzt deblockiert, und die Rechnungen treffen massenhaft bei den Krankenversicherern ein.

2. Der Wirkungstermin muss aus Abrechnungsgründen auf Beginn eines Jahres angesetzt werden, ansonsten die Lösung für die Kantone und Krankenversicherer nicht handhabbar wäre.

3. Auf die Rückwirkung ist mit der Abstufung gemäss Artikel 1 - im Jahr 2002 nur 60 Prozent, im Jahr 2003 nur 80 Prozent - bewusst Rücksicht genommen worden.

4. Die Dringlichkeit ist in hohem Masse ausgewiesen. Ohne Dringlicherklärung würde die heutige, inakzeptable Unsicherheit zwischen Kantonen, Spitälern und Krankenversicherern in unzumutbarer Weise weiter bestehen, mindestens bis Oktober 2002 oder sogar bis Januar 2003. Die Rückwirkungsdauer würde dadurch überdies ohne Not ausgedehnt.

Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes wäre unklar, wie die Kostenübernahme durch die Kantone in der Praxis und konkret abzuwickeln wäre. Der Kantonsbeitrag ist für jedes einzelne Spital bzw. für jeden Spitalaufenthalt geltend zu machen. Insbesondere sind die anrechenbaren Kosten äusserst schwierig zu ermitteln, und der massgebliche Assura-Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes spricht sich dazu nicht aus. Die einzelfallweise Abwicklung wäre überaus aufwendig und komplex, wenn nicht gar teilweise nicht machbar. Es wären darüber hinaus weitere Gerichtsverfahren vorprogrammiert. Die Spitalrechnungen blieben teilweise in der Schwebe, da bis zur definitiven Bereinigung wohl die Gerichtsverfahren abgewartet werden müssten.

Die Dringlicherklärung stellt die einzige Möglichkeit dar, um die Vereinbarung zwischen Kantonen und Krankenversicherern mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Erfolg zu führen. Ohne Dringlicherklärung steht die Übereinkunft auf dem Spiel. Die Beseitigung der letzten Differenz zum Ständerat führt zu einer schnellen Lösung und Inkraftsetzung.

Ich bitte Sie deshalb um Zustimmung zu meinem Antrag.