Maurer Ueli · Bundesrat · 2017-12-05
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2017-12-05
Wortprotokoll
Wenn Sie diesen Absatz 1bis anschauen, dann sehen Sie, dass eine Differenz zwischen dem Nationalrat und dem Ständerat entstanden ist. Diese betrifft die Frage der Korruption, die auch durch den Antrag Föhn wiederaufgenommen wird. Das Thema ist unserer Meinung nach eigentlich gut und abschliessend behandelt worden, indem der Nationalrat insbesondere in Buchstabe a die Einhaltung des Spezialitätsprinzips festgehalten hat, gemäss dem Informationen nur zu dem im Abkommen vorgesehenen Zweck verwendet werden dürfen. Wenn das nicht der Fall wäre, dann wäre wahrscheinlich Korruption im Spiel, indem solche Daten anderwärtig verkauft oder verwendet würden. Damit ist der Begriff der Korruption hier eigentlich umfassend abgedeckt.
Die Differenz, die auch Herr Föhn aufnimmt, betrifft einen allgemeinen Zustand der Korruption in einem Land. Wir können bei dieser Vorlage jedoch auf die Korruption innerhalb dieses Informationsaustauschs beschränken. Ob in einem Land im Auto-Occasionshandel Korruption herrscht, ist eine andere Frage, die diesen Datenaustausch nicht betrifft. Wir konzentrieren uns auf diesen Datenaustausch. Der Nationalrat hat auch die Frage diskutiert, ob man eine Korruptionsskala einer NGO in ein Gesetz schreiben soll. Es wäre schon ein Novum, dass man Angaben, die von NGO gesammelt werden, als gesetzliche Grundlage verwendet.
Ich denke, das, was Sie wollen, ist mit diesem Buchstaben a umfassend abgedeckt. Mit dem Hinweis auf das Spezialitätsprinzip müsste eigentlich alles, was ausserhalb stattfinden würde, dazu führen, dass wir keine Daten austauschen. Wenn Sie hier eine allgemeine Bestimmung machen, dann hilft das nicht weiter. Uns interessiert dieser Datenaustausch, nicht die allgemeine Korruption in einem Land. Aber selbstverständlich muss man dort, wo Länder vielleicht auf solchen Listen stehen, besonders genau hinschauen.
Sie sehen dann auch - das haben wir noch aufgeführt -: Wir sind immer sozusagen die Nacheilenden, denn vor uns tauschen Länder bereits während ein, zwei Jahren entsprechende Daten aus. Es gibt dann auch den Hinweis darauf, ob bereits Verstösse stattgefunden haben oder nicht. Dann können wir entsprechend besonders genau hinschauen.
Aber dieser Artikel 1 Absatz 1bis gibt eigentlich den Prüfmechanismus vor, den wir entsprechend durchzuführen haben, über den wir gemäss Absatz 2 einen Bericht verfassen, der dann Ihnen zugestellt wird. Mit dieser Prüfung, denke ich, hat der Bund die Möglichkeit, eben eine weiter gehende Prüfung vorzunehmen, nach unseren eigenen Gesichtspunkten, und [PAGE 865] er hat dann die Möglichkeit, keine Informationen auszutauschen.
Vorauszuschicken ist noch, dass wir ja nicht die Einzigen sind, die das prüfen, sondern die OECD prüft die technischen Voraussetzungen. Denen traut man in unseren Kommissionen nicht so ganz, habe ich festgestellt - daher diese zusätzliche Prüfung, die wir einführen. Damit ist doch ein relativ engmaschiges Netz von Überprüfungen sichergestellt. Auch die Tatsache, dass wir diesen Bericht Ihnen zustellen, heisst ja, dass wir ihn mit aller Sorgfalt machen müssen.
Dieser Absatz 1bis enthält eigentlich die Gewährleistung einer möglichst hohen Zuverlässigkeit und die Einhaltung unserer eigenen rechtsstaatlichen Werte in Bezug auf diesen Austausch.