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Föhn Peter · Ständerat · 2017-12-07

Föhn Peter · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-12-07

Wortprotokoll

Sie haben gehört, dass wir jetzt eine Debatte über das gesamte Paket führen, also über die Volksinitiative "Raus aus der Sackgasse!", die Rasa-Initiative, und über einen allfälligen Gegenentwurf.

Am 9. Februar 2014 wurde die Masseneinwanderungs-Initiative angenommen. Daraus ergaben sich für die Umsetzung zwei Aufträge: erstens die Anpassung des Ausländergesetzes und zweitens Verhandlungen zur Anpassung von völkerrechtlichen Verträgen, die den neuen Verfassungsbestimmungen nicht entsprechen.

Am 4. März 2016 hat dann der Bundesrat die Botschaft zur Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung verabschiedet. Gemäss diesem Gesetzentwurf sollten bei Personen aus Drittstaaten in Ergänzung zur geltenden Regelung insbesondere Höchstzahlen und Kontingente für den Familiennachzug, für Personen ohne Erwerbstätigkeit sowie für den Asylbereich eingeführt werden. Die eidgenössischen Räte haben aber dann im Dezember 2016, wie wir alle wissen, eine Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung beschlossen, die nicht dem Antrag des Bundesrates entspricht. Demnach legt der Bundesrat Massnahmen zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials fest. Zudem sind bei einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosenquote in bestimmten Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen offene Stellen durch die Arbeitgeber der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden. Erzielen diese Massnahmen nicht die gewünschte Wirkung oder ergeben sich neue Probleme, sind zusätzliche Massnahmen zu ergreifen.

Die von den eidgenössischen Räten beschlossene Regelung soll also mit dem Freizügigkeitsabkommen konform sein und auch entsprechend umgesetzt werden. Sie verzichtet aber bei Angehörigen von EU- und Efta-Staaten generell auf Höchstzahlen und Kontingente und setzt damit, wie wir alle wissen, Artikel 121a der Bundesverfassung nicht vollständig um.

Die Volksinitiative "Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten" wurde am 27. Oktober 2015 eingereicht. Sie verlangt, dass die seit dem 9. Februar 2014 geltenden Verfassungsbestimmungen zur Steuerung der Zuwanderung ersatzlos aufgehoben werden. Mit der von den Initiantinnen und Initianten verlangten Streichung der Artikel 121a und 197 Ziffer 11 der Bundesverfassung soll die Situation wiederhergestellt werden, die vor der Abstimmung vom 9. Februar 2014 über die Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" bestand. Damit wären die mit den EU- und Efta-Staaten abgeschlossenen Abkommen, die eine Personenfreizügigkeit vorsehen, wieder mit der Bundesverfassung im Einklang. Zugleich würde auch der von Volk und Ständen am 9. Februar 2014 erteilte Auftrag zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung sowie für einen Inländervorrang wegfallen.

Gemäss den Initiantinnen und Initianten soll die Volksinitiative insbesondere dem Erhalt der bilateralen Verträge mit der EU dienen, falls diese durch die Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung gefährdet werden. Für diesen Fall soll das Stimmvolk über den Fortbestand des Freizügigkeitsabkommens und damit der bilateralen Verträge mit der EU entscheiden können. Neben wirtschaftlichen Gründen sprechen nach Ansicht der Initianten auch der Erhalt des Forschungsstandortes Schweiz, die Sicherung der Gesundheitsversorgung sowie kulturelle Gründe für den Beibehalt der bilateralen Beziehungen mit der EU.

Mit dem Entscheid der eidgenössischen Räte für eine mit dem Freizügigkeitsabkommen konforme Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung erachtet der Bundesrat das Hauptanliegen der Initiantinnen und Initianten als erfüllt. Am 21. Dezember 2016 hat der Bundesrat beschlossen, zwei Varianten für einen direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative "Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten" in die Vernehmlassung zu geben. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Varianten wurden von den Vernehmlassungsteilnehmenden mit wenigen Ausnahmen grösstmehrheitlich abgelehnt.

Ihre SPK ist überzeugt, dass die Initiative, aber auch ein Gegenentwurf bei Volk und Ständen kaum eine Chance hätte. Die Frage der Hierarchie - Landesrecht vor Völkerrecht oder eben Völkerrecht vor Landesrecht? - wird über die angekündigte Selbstbestimmungs-Initiative geklärt werden. Um etwas Licht in die gesamte Verfahrensgeschichte zu bringen, versuchte schon der Nationalrat, mit verschiedenen Gegenentwürfen einem Ziel näher zu kommen, schaffte es aber ebenfalls nicht. Denn mit einem Gegenentwurf will man ja meist den Initianten den Weg zum Rückzug ebnen. Auch der Antrag der Minderheit unserer Kommission, also der Gegenentwurf, wie Sie ihn auf der Fahne sehen, kommt nicht viel weiter. Denn er will einerseits an den Höchstzahlen und Kontingenten festhalten, andererseits schafft er auch mit den neuen Absätzen 4 und 5 nicht die gewünschte Klarheit. Überdies könnte ein Gegenentwurf als Zwängerei betrachtet werden.

Ihre SPK ist klar der Meinung, dass die eidgenössischen Räte am 16. Dezember 2016 eine Gesetzgebung zur Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung verabschiedet haben, welche mit dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU konform ist. Somit ist das Hauptanliegen der Initiantinnen und Initianten, die bilateralen Abkommen mit der EU nicht zu [PAGE 911] gefährden, erfüllt. Wir betrachten also das Hauptanliegen als mit dieser Gesetzgebung erfüllt. Die Diskussion soll nicht wieder neu aufgerollt werden, da dadurch mehr Verwirrung gestiftet als Klarheit geschaffen würde.

Ein Antrag, der Volksinitiative einen direkten Gegenentwurf gegenüberzustellen, fand keine Mehrheit. Die Kommission lehnte ihn mit 9 zu 3 Stimmen ab. Gemäss diesem Gegenentwurf hätte in Artikel 121a der Bundesverfassung neu festgehalten werden sollen, dass die Umsetzungsgesetzgebung die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einhalten muss. Die Kommission sieht in einer solchen Ergänzung der Verfassung keinen Mehrwert, wurden doch bei der Umsetzungsgesetzgebung anderer Verfassungsbestimmungen in harmonisierender Auslegung die völkerrechtlichen Verpflichtungen gerade berücksichtigt, und zwar vollkommen berücksichtigt. Insbesondere wird durch diese Ergänzung die Bestimmung in Artikel 121a nicht klarer, wenn gleichzeitig die Absätze betreffend Kontingente und Höchstzahlen beibehalten werden. Sie sehen das auf Seite 4 der Fahne, wo die Artikel 121a der Bundesverfassung ergänzenden Absätze 4 und 5 des Gegenentwurfes stehen. In Absatz 4 heisst es: "Beim Abschluss neuer völkerrechtlicher Verträge ist die Zuwanderungssteuerung zu berücksichtigen." Absatz 5 lautet: "Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es hält die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz ein." Die SPK des Ständerates findet hier nichts Neues. Artikel 121a der Bundesverfassung ist eigentlich in den Gesetzesbestimmungen explizit so umgesetzt worden.

In diesem Sinn und Geist beantragt Ihnen die ständerätliche SPK mit 10 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Rasa-Initiative zur Ablehnung zu empfehlen. Der Nationalrat tat dies mit 125 zu 17 Stimmen bei etlichen Enthaltungen. Ihre SPK beantragt Ihnen auch, den Minderheitsantrag nicht anzunehmen, dies insbesondere aus staats- wie auch aus demokratiepolitischen Gründen.

Der Antrag lautet also, die Rasa-Initiative zur Ablehnung zu empfehlen und keinen Gegenentwurf vorzulegen. Ich bitte Sie im Namen der Kommission, diesen Antrag zu unterstützen. Ich nehme an, dass jetzt der Minderheitssprecher eine andere Meinung darlegen wird.