Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · 2017-12-12
Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2017-12-12
Wortprotokoll
Beim Geschäft 15.033, "ZGB. Kindesschutz", verbleibt eine Differenz zum Ständerat, welche die RK-NR an ihrer Sitzung vom 11. Dezember einmal mehr diskutiert hat. Es geht dabei um Artikel 314c Absatz 1 und Artikel 314d Absatz 1 ZGB. Konkret geht es um die Voraussetzung des Melderechts respektive der Meldepflicht. Eine grosse Kommissionsminderheit unterstützt die Fassung des Ständerates, welche dem Kind mehr Schutz bietet als diejenige des Nationalrates. Voraussetzung für das Melderecht wie auch die Meldepflicht ist, dass ein Kind in Bezug auf die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität gefährdet erscheint.
Die Kommission unterstützt mit 12 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung und mit Stichentscheid des Präsidenten die Fassung des Nationalrates. Es ist dies eine Abschwächung der Fassung des Ständerates. Der Schutz für das Kind ist geringer. Die Mehrheit will erst dann ein Melderecht und eine Meldepflicht zur Anwendung kommen lassen, wenn ganz konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist.[GZ]
Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zu folgen.