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Thurnherr Walter · 2017-12-12

Thurnherr Walter · Aargau · 2017-12-12

Wortprotokoll

Es ist in erster Linie Sache des Parlamentes, wie es seine Organisation und seine Verfahren verbessern will. Soweit die Anpassungsvorschläge rein parlamentarische Regeln betreffen und die Stellung von Bundesrat und Bundesverwaltung nicht berühren, verzichtet der Bundesrat auch auf eine Stellungnahme. Was den Rest betrifft, so ist der Bundesrat mit den Vorlagen weitgehend einverstanden. Er begrüsst es natürlich, wenn das Parlament [PAGE 2070] Massnahmen trifft, die die Effizienz seiner Organisation und seiner Verfahren steigern.

Ich mache an dieser Stelle zwei, drei Bemerkungen zu Änderungsvorschlägen Ihrer Kommission, zu denen der Bundesrat keine Anträge stellt.

1. Zu Artikel 11 des Parlamentsgesetzes, "Offenlegungspflichten": Der Bundesrat begrüsst die Erweiterung der Offenlegungspflichten auf die Angabe der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Diese Offenlegungspflichten dienen der Transparenz.

2. Artikel 141 des Parlamentsgesetzes wird immer mehr für Spezialanliegen erweitert. Der Bundesrat hat grundsätzlich Verständnis dafür, es ist aber auch immer eine Frage des Masses. Mit dieser Vorlage möchte Ihre Kommission den Katalog der Themen, die der Bundesrat in einer Botschaft abhandeln muss, erheblich erweitern. Die Ausführungen nach den Buchstaben abis, ater und gbis sollen der Überregulierung entgegenwirken. Der Bundesrat kann das Anliegen an sich gut verstehen, er ist aber nicht sicher, ob die neuen Buchstaben dazu beitragen werden. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Anforderungen unter Umständen weitere, allenfalls teure Folgeabschätzungen zur Folge haben werden. Die neuen Buchstaben e und f zu den finanzpolitischen Auswirkungen sind aus Sicht des Bundesrates auch nicht besonders geglückt. Neu fehlen Angaben zur Art und Weise der Kostendeckung bei einer Aufgabe sowie zum Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen. Auch ist der Begriff der Schuldenbremse in Buchstabe e nicht optimal gewählt. Die Schuldenbremse dient ja der Gesamtsteuerung, und die Einhaltung kann nicht anhand einzelner Vorlagen begründet werden. Ich empfehle Ihnen daher, diese Buchstaben noch einmal zu überprüfen.

3. Schliesslich eine Bemerkung zum Geschäftsreglement des Nationalrates: Sie haben im Entwurf des Geschäftsreglements eine Änderung von Artikel 34, die vorsieht, dass am letzten Freitag der Session im Rat jeweils zwei Stunden länger, bis 13.15 Uhr, getagt wird. Dagegen hat der Bundesrat natürlich an sich nichts. Der Bundesrat macht Sie aber darauf aufmerksam, dass seine Sitzungen jeweils auch am Freitag stattfinden. Sollten Sie Geschäfte beraten, die die Anwesenheit eines Mitgliedes des Bundesrates erfordern, bitten wir Sie, darauf Rücksicht zu nehmen.