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AB 224264

de Buman Dominique · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2017-12-12

Wortprotokoll

Art. 17 Abs. 3bis, 4; 37 Abs. 2 Bst. d, 4, 5 [GZ]

Antrag der Kommission: BBl

[VS]

Art. 17 al. 3bis, 4; 37 al. 2 let. d, 4, 5 [GZ]

Proposition de la commission: FF [GZ]

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 47a [GZ]

Antrag der Kommission: BBl

[VS]

Antrag Rickli Natalie Nr. 04[GZ]

Abs. 2 [GZ]

Die Kommissionen können ihre Unterlagen sowie die Protokolle ihrer Sitzungen entklassifizieren und öffentlich zugänglich machen. Die Voraussetzungen für einen Zugang regelt eine Verordnung der Bundesversammlung.

Schriftliche Begründung [GZ]

Immer wieder sickern Informationen aus Kommissionssitzungen durch und geraten an die Öffentlichkeit. Störend sind nicht nur die Indiskretionen an sich, sondern auch die Tatsache, dass die daraus erstellten Medienbeiträge oftmals nur einen Teil der Wahrheit enthalten und in eine bestimmte politische oder journalistische Richtung gehen. Weil die Protokolle vertraulich sind, können die anderen Informationen und der Kontext der besagten Diskussion nicht richtiggestellt werden. Um diese Indiskretionen zu vermeiden und dem Öffentlichkeitsprinzip besser nachzukommen, sollen die Unterlagen und Protokolle der Kommissionen künftig öffentlich zugänglich sein können.

[VS]

Antrag Rickli Natalie Nr. 05[GZ]

Abs. 2 [GZ]

Die Unterlagen der Kommissionen sowie die Protokolle ihrer Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich zugänglich, wenn nicht gewichtige Interessen entgegenstehen. Die Voraussetzungen für einen Zugang beziehungsweise die Klassifizierung regelt eine Verordnung der Bundesversammlung.

Schriftliche Begründung [GZ]

Immer wieder sickern Informationen aus Kommissionssitzungen durch und geraten an die Öffentlichkeit. Störend sind nicht nur die Indiskretionen an sich, sondern auch die Tatsache, dass die daraus erstellten Medienbeiträge oftmals nur einen Teil der Wahrheit enthalten und in eine bestimmte politische oder journalistische Richtung gehen. Weil die Protokolle vertraulich sind, können die anderen Informationen und der Kontext der besagten Diskussion nicht richtiggestellt werden. Um diese Indiskretionen zu vermeiden und dem Öffentlichkeitsprinzip besser nachzukommen, sollen die Unterlagen und Protokolle der Kommissionen künftig öffentlich zugänglich sein. Eine Klassifizierung als intern, vertraulich oder geheim soll nur möglich sein, wenn gewichtige Interessen dies erfordern.

[VS]

Art. 47a [GZ]

Proposition de la commission: FF [GZ]

[VS]

Proposition Rickli Natalie no 04 [GZ]

Al. 2 [GZ]

Les commissions peuvent déclassifier leurs documents ainsi que les procès-verbaux de leurs séances et les rendre accessibles au public. Les modalités de l'accès aux documents sont fixées par une ordonnance de l'Assemblée fédérale.

[VS]

Proposition Rickli Natalie no 05 [GZ]

Al. 2 [GZ]

Les documents des commissions et les procès-verbaux des séances de commission sont en principe accessibles au public, pour autant qu'aucun intérêt prépondérant ne s'y oppose. Une ordonnance de l'Assemblée fédérale règle les conditions d'accès à ces documents ou leur classification.

[VS]

Le président (de Buman Dominique, président): Le vote sur la minorité Pfister Gerhard vaut également pour le titre précédant l'article 4, l'article 5a, l'article 6 alinéa 5, l'article 6a alinéa 3, l'article 8, l'article 8a et l'article 9 du projet 2.