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Hefti Thomas · Ständerat · 2017-12-13

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2017-12-13

Wortprotokoll

Die Minderheit beantragt Ihnen, Artikel 166 Absatz 1 Litera c Ziffer 2 mit folgendem Zusatz zu ergänzen: "... und das Konkursdekret wird im Wohnsitzstaat des Schuldners anerkannt." Worum geht es hier?

Es geht um die Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes in der Schweiz. Dafür stellt unser Recht gewisse Bedingungen auf; die letzte verlangt, dass das Konkursdekret "im Wohnsitzstaat des Schuldners" ergangen ist oder "im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners". In diesem letzten Fall verlangt der Entwurf des Bundesrates, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte; gemäss der Minderheit würde zusätzlich verlangt, dass das Konkursdekret auch im ausländischen Wohnsitzstaat des Schuldners anerkannt wird.

Wieso dieser Zusatz? Der Wohnsitz lässt sich in den meisten Fällen relativ einfach feststellen. In sehr vielen Fällen fällt er mit dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen zusammen. Das Kriterium des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen ist aber nicht völlig präzis, sondern bedarf doch der Auslegung. In der Botschaft wird ausgeführt, dass man darunter den Ort versteht, wo der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht. Bei Gesellschaften werde vermutet, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsgemässen Sitzes sei; so die Botschaft vom 24. Mai 2017 auf Seite 4136. Daher könne auf eine Definition in unserem Gesetz verzichtet werden.

Nur gilt es festzuhalten, dass es Fälle geben mag, wo der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nicht mit dem formellen Sitz übereinstimmt. Dann kommt es zu einem Konflikt, wenn der Staat, in dem der formelle Sitz ist, das im Staat des faktischen Sitzes ergangene Urteil beziehungsweise das Konkursdekret nicht anerkennt. Es kommt zu einem sogenannt hinkenden Rechtsverhältnis. Das bringt Schwierigkeiten, und das ist nicht erwünscht. Daher wird der Zusatz beantragt.

Es gibt aber noch etwas anderes zu beachten: Haben wir als Staat, als Völkerrechtssubjekt ein Interesse, vom Kriterium des Sitzes abzurücken? Ich denke, dass dies nicht im Sinne unserer Aussenpolitik ist. Wir haben kein Interesse, dass die Begründetheit des Sitzes von Firmen in der Schweiz infrage gestellt wird, indem wir sagen, der Sitz sei wohl formell in der Schweiz, faktisch aber anderswo. Wenn wir in Staatsverträgen dazu Hand bieten, geht das sehr wohl an, denn ein Staatsvertrag hat stets ein Quidproquo. Aber ausserhalb des Staatsvertragsrechtes vom Kriterium des Sitzes abzurücken, vor allem, wenn er dann im anderen Staat nicht anerkannt wird, erscheint mir nicht geboten zu sein.[GZ]

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zu folgen.