Walti Beat · Nationalrat · 2017-12-13
Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2017-12-13
Wortprotokoll
Die Kommission hat am 13. November 2017 ohne Gegenantrag Eintreten auf dieses Geschäft beschlossen. Das aktuell bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Lettland datiert vom 31. Januar 2002, und es war das Anliegen beider Vertragsparteien, Verhandlungen über Anpassungen an ihre jeweils neuen Abkommensstandards aufzunehmen. Diese Anpassungen betreffen in erster Linie eine Ergänzung des bestehenden Abkommens infolge der Aufgabe des vormaligen Vorbehalts der Schweiz betreffend Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Wie erinnerlich, geht es dabei um die Fragen des Informationsaustausches in Steuersachen nach dem internationalen Standard.
Materielle Erleichterungen finden sich im Entwurf, den Sie vorliegen haben, betreffend grenzüberschreitende Zahlungen von Zinsen, Lizenzgebühren und Dividenden. Hier sind die bestehenden Residualsteuersätze aufgehoben oder reduziert worden, was für die Wirtschaftssubjekte in beiden Ländern attraktiv ist und den wirtschaftlichen Austausch zwischen den beiden Ländern fördern sollte. Insofern sind steuerliche Benefits für die Schweiz mittel- und langfristig zu erwarten.
Zudem findet sich in der Vorlage eine Erweiterung um eine sogenannte Missbrauchsklausel, hier in der Form einer Hauptzweckbestimmung. Auf Englisch heisst das "principal purpose test rule". Sie finden diese Klausel in Artikel 22a des Abkommens. Sie sieht vor, dass den Steuersubjekten ein Vorteil aus dem Abkommen nicht gewährt wird, wenn das Erlangen dieses Vorteils einer der hauptsächlichen Zwecke einer Gestaltung oder eines Geschäfts war und unmittelbar zu diesem Vorteil hätte führen sollen. Konkret geht es darum, ein sogenanntes Treaty Shopping zu verhindern, also Machenschaften, die nur darauf ausgerichtet sind, Abkommensvorteile finanzieller Art zu realisieren, ohne dass sie einen relevanten und tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund hätten. Diese Missbrauchsklausel entspricht einer Massnahme gemäss Kapitel 6 des Berichtes zum Projekt "Base Erosion and Profit Shifting" (Beps) und ist eine Novität in der Landschaft der schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen.
Das aktualisierte Doppelbesteuerungsabkommen fördert Investitionen und, wie bereits gesagt, den wirtschaftlichen Austausch im bilateralen Verhältnis. Es wird deshalb von den Kantonen und den interessierten Wirtschaftskreisen begrüsst.
Der Entwurf des Bundesbeschlusses sieht sozusagen en passant eine Kompetenzdelegation ans Parlament für vergleichbare Abkommen vor, das heisst eine Genehmigungskompetenz ohne Referendumsmöglichkeit für zukünftige gleichartige Abkommen. Die Kommission war einstimmig der Meinung, dass eine solch grundsätzliche Frage der Kompetenzdelegation nicht sozusagen im Seitenwagen eines unbestrittenen Doppelbesteuerungsabkommens beantwortet werden sollte, sondern, wenn schon, in einer separaten Vorlage, damit diese Thematik à fond diskutiert werden könnte. Wir hatten in einer der letzten Sessionen eine ähnliche Fragestellung im Zusammenhang mit einem Freihandelsabkommen. Die Kommission hat entsprechend einstimmig beschlossen, diesen Artikel 2 des Bundesbeschlusses zu streichen. Es gibt dazu auch keinen Minderheitsantrag.
Ich komme zum Schluss: Die Kommission beantragt Ihnen mit 19 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen, auf den Entwurf zu diesem Bundesbeschluss einzutreten und ihrem Antrag zu Artikel 2 zuzustimmen.