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Graber Konrad · Ständerat · 2017-12-14

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2017-12-14

Wortprotokoll

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bemängelte am 18. Oktober 2016 in einem Urteil, bezogen auf einen Fall der Unfallversicherung, dass in der Schweiz eine präzise und detaillierte gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten fehlt. Im Nachgang zu diesem Urteil stellten die Unfallversicherer die Observation von Versicherten ein.

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates kam am 8. November 2016 zum Schluss, dass dringender Handlungsbedarf besteht und die geforderte gesetzliche Grundlage möglichst rasch geschaffen werden soll. Weil es fraglich ist, ob die anderen Sozialversicherungen eine genügende gesetzliche Grundlage haben, um einer Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte standzuhalten, entschied sich die Kommission für eine Regelung im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Der Kommission war bewusst, dass zur damaligen Zeit eine Vernehmlassung zum Entwurf der Revision des ATSG erfolgte. Mit einer Kommissionsinitiative wollte Ihre Kommission erreichen, dass die Bestimmungen zur Observation aus dem Paket der ATSG-Reform herausgelöst werden und der Prozess beschleunigt werden kann. Ich sage das insbesondere auch, weil heute noch ein Antrag auf Rückweisung an die Kommission vorliegt; es wurde von der Präsidentin erwähnt. Der Kommission war es wichtig, hier diesen Prozess zu beschleunigen.

Die SGK-NR befürwortete am 12. Januar 2017 dieses Vorhaben und unterstützte es mit 17 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen. Am 28. März 2017 beauftragte Ihre SGK das Kommissionssekretariat, in Zusammenarbeit mit der Verwaltung einen Bericht und einen Erlassentwurf auf der Basis der Vernehmlassungsvorlage zum Observationsartikel auszuarbeiten. Ihre Kommission beschloss dann am 14. August 2017 mit 11 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen, auf den Erlassentwurf einzutreten. Die Detailberatung erfolgte dann am 7. September 2017. Der Vorentwurf wurde in der Gesamtabstimmung mit 5 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen.

Ich kann nicht für die ganze Kommission sprechen, wenn ich sage, dass ich persönlich zu Beginn dieses Prozesses davon ausgegangen bin, dass es sich um eine relativ einfache Gesetzesarbeit handeln könnte. Dieser Eindruck hat sich im Verlaufe der Kommissionsarbeit zumindest bei mir stark relativiert.

Folgende Fragen und Themen standen bei der Kommissionsbearbeitung im Vordergrund: Wer darf die Observation anordnen? Welches sind die zulässigen Mittel? Sind es nur Bildaufzeichnungen oder auch Tonaufzeichnungen? Sind beispielsweise GPS-Tracker zuzulassen? Weiter geht es um den Ort, an dem eine Person observiert werden darf, um die Dauer einer Observation, um die Verlängerung einer Observation und schliesslich um das Schicksal der Observationsakten.

Der Bundesrat hat, wie erwähnt, die gesamte ATSG-Reform in die Vernehmlassung geschickt und hat dabei 69 Antworten registriert von Kantonen, Verbänden, Parteien und weiteren Organisationen, die sich auch konkret zum Observationsartikel geäussert haben. Im Grundsatz haben sich diese grossmehrheitlich für einen Observationsartikel ausgesprochen. Hingegen gibt es auch eine Grundskepsis, insbesondere von Teilen der Behindertenorganisationen. Im Wesentlichen gab es bei dieser Vernehmlassung zwei Grundstossrichtungen: Die grosse Mehrheit der Kantone, die Arbeitgeberorganisationen und die bürgerlichen Parteien halten die Regelung, die im Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates vorgeschlagen worden ist, für zu restriktiv. Die Behindertenorganisationen, die Arbeitnehmerorganisationen und insbesondere die Sozialdemokratische Partei und die Grünen vertreten jeweils die Ansicht, dass die Regelungen, die vom Bundesrat vorgeschlagen worden sind, zu weit gehen. Dies zum Ergebnis der Vernehmlassung, die der Bundesrat durchgeführt hat.

Schliesslich wurde auch der Bundesrat eingeladen, zu dem von Ihrer Kommission vorgeschlagenen Erlass Stellung zu nehmen. Ohne hier zu stark ins Detail zu gehen, darf ich festhalten, dass sich Ihre Kommission an der Sitzung vom 13. November 2017 auch mit der Stellungnahme des Bundesrates intensiv auseinandergesetzt hat und die Überlegungen des Bundesrates doch weitgehend berücksichtigt hat; wir werden in der Detailberatung noch darauf zurückkommen.

Ich ersuche Sie im Namen der Kommission, auf die Vorlage einzutreten, in der Detailberatung der Mehrheit zu folgen und dem Erlassentwurf in der Gesamtabstimmung zuzustimmen.

Noch ein Wort zum weiteren Vorgehen: Es ist vorgesehen, dass die SGK-NR die Vorlage im ersten Quartal 2018 behandelt, damit der Nationalrat in der Frühjahrssession 2018 darüber befinden kann. Allfällige Differenzen würden nach Möglichkeit ebenfalls in der Frühjahrssession behandelt. Im Idealfall käme die Vorlage am 16. März 2018 in die Schlussabstimmung. Ich erwähne dies deshalb, weil es der Kommission hier wichtig war, das Verfahren mit einer hohen Kadenz aufrechtzuerhalten, und weil heute noch ein Antrag auf Rückweisung an die Kommission zur Diskussion steht, der diesen Fahrplan bei einer Annahme selbstverständlich tangieren würde. [PAGE 999] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorlage hängt im Wesentlichen von den Beschlüssen der Räte zur erforderlichen Ausführungsgesetzgebung ab.

Falls keine Verordnung erforderlich ist oder falls eine Verordnung des Bundesrates nicht zwingend ist und die Gesetzesbestimmung ohne Verordnung in Kraft treten kann, kann die Vorlage relativ rasch in Kraft treten, das heisst voraussichtlich im Spätsommer bis Herbst 2018, vorausgesetzt, dass das Referendum nicht ergriffen wird. Falls der Erlass einer Verordnung notwendig ist oder heute eine Rückweisung beschlossen wird, verzögert sich selbstverständlich das Inkrafttreten. Die Arbeiten für die entsprechenden Verordnungsbestimmungen inklusive Vernehmlassung nehmen in der Regel sechs bis zwölf Monate in Anspruch. Ich erwähne das, damit Sie sich vom zeitlichen Ablauf ein Bild machen können.

Ich beantrage Ihnen im Namen der Kommission nochmals, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailberatung den Mehrheitsanträgen zuzustimmen.