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Stöckli Hans · Ständerat · 2017-12-14

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2017-12-14

Wortprotokoll

Wir haben vorhin bei der Zuständigkeit zur Anordnung versucht, die bestehende Gesetzgebung im Strafprozess zu übernehmen. Ich denke, es ist eine gute Richtschnur, dass man sich an den bestehenden Rechtsbestimmungen orientiert. Hier wäre jetzt Artikel 282 der Strafprozessordnung zu berücksichtigen. Dieser sieht eben vor, dass man nur die Möglichkeit nach Litera a von Artikel 43a Absatz 2 ATSG auflistet.

Der Bundesrat hat in der Vernehmlassungsvorlage tatsächlich die Erweiterung auf Litera b von Artikel 43a Absatz 2 ATSG vorgesehen, aber mit wenig Erfolg. Denn im Rahmen der Vernehmlassung ist diese Erweiterung mehrheitlich sehr kritisch aufgenommen worden. Man befürchtet, dass mit der vorgeschlagenen Bestimmung Observationen auch weitgehend im Privatbereich, ja sogar im Innenbereich der Wohnung erlaubt sein würden. Dementsprechend, denke ich, ist es klug, wenn wir uns an die gleiche Formulierung halten, wie sie in der Strafprozessordnung gilt. Es darf nicht sein, dass je nach Wohnsituation eine Observation möglich ist oder nicht. Wenn jemand in einer Villa wohnt, weitab von der Strasse, hat er Glück, dass man ihn nicht observieren kann. Wenn einer eben von einem öffentlich zugänglichen Ort aus auch observiert werden kann, hat er Pech gehabt.

Ich denke, wir sollten die Kritik, die in der Vernehmlassung von verschiedensten Seiten mehrheitlich geübt worden ist, auch berücksichtigen.

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