Graber Konrad · Ständerat · 2017-12-14
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2017-12-14
Wortprotokoll
Es handelt sich hier um die Kompetenzdelegation an den Bundesrat zum Erlassen des erforderlichen Verordnungsrechts. Bei der vorliegenden Fassung handelt es sich um das Schlussergebnis einer intensiv geführten Diskussion und von verschiedenen Anträgen zur Modifikation von einzelnen Bestimmungen, von der Streichung von einzelnen Buchstaben bis zu einem Verzicht auf den ganzen Absatz.
Wir haben bei Absatz 1bis, wie es die Frau Präsidentin bereits erwähnt hat, beschlossen, dass für die Anordnung einer Observation eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig ist. Da die Zuständigkeit für die Anordnung der Observation somit direkt auf Gesetzesebene geregelt wird, ist Buchstabe a zu streichen. Bundesrat und Mehrheit Ihrer Kommission wollen aber, dass der Bundesrat Folgendes regelt: Buchstabe b, das Verfahren zur Einsichtnahme des vollständigen Observationsmaterials durch die versicherte Person, das soll geregelt werden, Buchstabe c, die Aufbewahrung und die Vernichtung des Observationsmaterials, und Buchstabe d, die Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, die mit der Observation beauftragt werden. Die Minderheit Kuprecht beurteilt diese Regulierung als nicht erforderlich. Das ist die Ausgangslage.[GZ]
Ich bitte Sie, sich der Mehrheit anzuschliessen.