Lexipedia

Vogler Karl · Nationalrat · 2017-12-15

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2017-12-15

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative 14.440 verlangt die dahingehende Anpassung von Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dass die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Konsumentenverträge aufgehoben wird. Die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der anderen Vertragspartei ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen, soll gemäss der parlamentarischen Initiative in jedem Fall als unlauter gelten.

Die parlamentarische Initiative wird damit begründet, dass die genannte Beschränkung auf Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten nicht ins UWG passe, dessen Schutz alle Abnehmerinnen und Abnehmer umfasse, nicht zuletzt auch die gewerblichen. Diese Beschränkung stosse deshalb auch in der Lehre auf Kritik, abgesehen davon, dass sie auch Abgrenzungsprobleme schaffe. Die Einschränkung auf Konsumentenverträge sei in der seinerzeitigen bundesrätlichen Vorlage nicht enthalten gewesen und erst in der parlamentarischen Beratung in die Gesetzesvorlage aufgenommen worden.

Weiter weist der Initiant darauf hin, dass auch aus den Materialien nicht klarwerde, welche Verträge vom Schutz vor missbräuchlichen Geschäftsbedingungen ausgenommen seien. Zudem habe sich in der Zwischenzeit gezeigt, dass gerade auch das Gewerbe an einem Schutz vor missbräuchlichen Geschäftsbedingungen grosses Interesse habe. So weit die Begründung.

Die RK-NR hat der parlamentarischen Initiative am 25. Juni 2015 Folge gegeben. Die RK-SR hat diesem Beschluss am 2. Februar 2016 zugestimmt. An ihrer Sitzung vom 19. Oktober 2017 hat sich die RK-NR mit verschiedenen Umsetzungsmöglichkeiten beschäftigt und beschlossen, einen Vorentwurf auszuarbeiten. Die Kommission beantragt Ihnen deshalb mit 12 zu 12 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten, die Frist für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfes um zwei Jahre bis zur Wintersession 2019 zu verlängern. Die Minderheit Vogt beantragt die Abschreibung der Initiative.

Zur Ausgangslage und Problemstellung: Artikel 8 UWG besagt, dass insbesondere unlauter handelt, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Weil Artikel 8 UWG einzig von Konsumentinnen und Konsumenten spricht, ist dessen Anwendungsbereich auf Konsumentenverträge beschränkt. Das heisst etwa, dass mittelständische Bauern- und Gewerbebetriebe vom Anwendungs- und Schutzbereich von Artikel 8 UWG ausgeschlossen sind. Tatsache ist aber, dass sich Bauern- und Gewerbebetriebe gegenüber marktmächtigen Unternehmen bei Vertragsverhandlungen in einer ähnlichen Position der Schwäche befinden wie Konsumentinnen und Konsumenten.

Es ist darum nicht einzusehen, warum Artikel 8 UWG nicht zur Anwendung kommen soll, wenn zum Beispiel im Rahmen eines Vertragsabschlusses zwischen einem Gewerbebetrieb und einem marktmächtigen Unternehmen allgemeine Geschäftsbedingungen zum Tragen kommen, welche in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil des Gewerbebetriebes ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen. Solches läuft unserem allgemein anerkannten Anliegen, die mittelständischen Bauern- und Gewerbebetriebe zu stützen und zu fördern, diametral zuwider.

Es ist nicht einzusehen, warum sich nicht auch Unternehmen auf Artikel 8 UWG berufen können sollen, um sich [PAGE 2179] etwa gegen Ausschreibungsunterlagen der öffentlichen Hand oder gegen ungerechtfertigt einseitige AGB-Klauseln in Subunternehmerverträgen zu wehren. Dagegen vermag nach Meinung der Kommissionsmehrheit auch etwa das Argument der Vertragsfreiheit nicht anzukommen. Vielmehr wird dieses Argument dafür missbraucht, die Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen zu schützen - statt die Betriebe, die durch solche AGB Schaden erleiden. Nach Meinung der Kommissionsmehrheit gibt es schlicht keinen Grund, Unternehmen, gerade kleinere und mittlere Gewerbebetriebe, gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten zu diskriminieren und schlechterzustellen. Die ganze Problematik hat sich in den letzten Jahren durch die Zunahme der Geschäftstätigkeiten via Internet weiter verschärft.

Die Kommissionsmehrheit gibt weiter zu bedenken, dass der Anwendungsbereich des UWG grundsätzlich sämtliche Marktteilnehmer umfasst und eine Einschränkung auf Konsumentinnen und Konsumenten systemwidrig ist. Ziel des Lauterkeitsrechts ist es, das gute Funktionieren des Marktes zu garantieren. Entsprechend sollen sämtliche Marktteilnehmer, insbesondere auch die gewerblichen und bäuerlichen, vom Schutzbereich von Artikel 8 UWG erfasst werden. In seiner heutigen Fassung ist Artikel 8 UWG nicht mit dem allgemeinen Anwendungsbereich des Gesetzes kongruent.

Die Kommissionsminderheit erkennt keinen Handlungsbedarf und sieht, zusammengefasst, in der angestrebten Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Artikel 8 UWG einen unnötigen Eingriff in die Vertragsfreiheit. Weiter wird darauf hingewiesen, dass Artikel 8 UWG in seiner heutigen Form erst vor wenigen Jahren in Kraft getreten sei und in der Praxis Wirkung zeige. Schliesslich weist die Kommissionsminderheit darauf hin, dass das Bundesgericht mittels der Ungewöhnlichkeitsregel bereits eine weitgehende und wirksame richterliche Inhaltskontrolle von AGB entwickelt habe; eine breitere Anwendung von Artikel 8 UWG sei deshalb nicht angezeigt.

Abschliessend ersuche ich Sie, die Frist für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfes um zwei Jahre, das heisst bis zur Wintersession 2019, zu verlängern und das Geschäft nicht abzuschreiben.