Quadranti Rosmarie · Nationalrat · 2018-02-26
Quadranti Rosmarie · Nationalrat · Zürich · Fraktion BD · 2018-02-26
Wortprotokoll
Die BDP-Fraktion folgt bei Block 1 durchgängig der Mehrheit der Kommission. An dieser Stelle ein Satz zu den Verordnungen: Wir hoffen, dass die Verordnungen schlank gehalten werden.
Doch nun zurück zu den Minderheitsanträgen zu Artikel 5. Die Minderheit Graf Maya möchte, dass in allen Fällen eine schriftliche Zustimmung erfolgen muss. In der heutigen Praxis ist es aber so, dass nach Möglichkeit eine schriftliche Zustimmung eingeholt wird. Dass diese immer schriftlich erfolgen soll, macht aber keinen Sinn. Denn wichtig ist ja die Qualität der Aufklärung. Und hier braucht es Vertrauen in diejenigen Institutionen und Menschen, die solche Untersuchungen machen. Schriftlichkeit allein ist keine Qualität. Schriftlichkeit kann auch zur Farce verkommen; ein Beispiel aus der Bankenwelt: Wenn Sie ein Konto eröffnen, müssen Sie mehrseitige Informationen unterschreiben. Doch Hand aufs Herz: Wer in diesem Saal liest das durch, bevor er unterschreibt? Deshalb genügt das, was der Bundesrat vorgeschlagen und die Kommissionsmehrheit für gut befunden hat: Es wird eine hinreichende Aufklärung verlangt, der die betroffene Person "frei und ausdrücklich" zugestimmt hat. Diese Formulierung genügt.
Ebenso braucht es bei Artikel 5 Absatz 2 den Zusatz "Bereits erhobene Daten sind zu vernichten" nicht. Es gibt im Datenschutzgesetz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Daten dürfen nur so lange wie notwendig aufbewahrt werden. Die BDP-Fraktion meint, dass das genügend ist.
Wichtig erscheint uns auch, dass das Gesetz logisch aufgebaut ist: Dort, wo speziell heikle Daten erhoben werden, wird zwingend Schriftlichkeit gefordert, beispielsweise bei pränatalen Untersuchungen oder bei der Familienplanung; nicht aber dort, wo es um Abklärungen bei schon bestehenden Krankheiten geht und die genetische Untersuchung also ein Mittel der Diagnose darstellt. Uns scheint es wichtig zu sein, dass wir, auch wenn die Gentechnik für die einen mit Angst verbunden ist, hier nicht strengere Anforderungen stellen als bei anderen Methoden beispielsweise im Bereich der Diagnostik.
Bei Artikel 9 unterstützen auch wir den Antrag der Kommissionsmehrheit. Was hier die Minderheit Aebischer Matthias will, erachten wir sogar als falsch. Es gibt ja den Grundsatz, dass Überschussinformationen grundsätzlich vermieden werden sollen. Das reicht doch. Sollten solche Überschussinformationen aber dennoch anfallen, so überlassen Sie es doch bitte der betroffenen Person, ob sie Kenntnis davon haben will oder nicht. Wir haben in Artikel 5 den Begriff "hinreichende Aufklärung" eingeführt. Und zu dieser Aufklärung gehört auch - was in der Praxis funktioniert und in der Regel gut ist -, dass der Patient gefragt wird, ob er über allfällige Zufallsbefunde, also sogenannte Überschussinformationen, welche von klinischer Bedeutung sind, aufgeklärt werden will oder nicht. Der Antrag der Minderheit Aebischer Matthias zu Artikel 9 ist deshalb abzulehnen. Er schränkt das Informationsrecht der Betroffenen ein.
Auch bei Artikel 12 unterstützen wir die Mehrheit. Es gibt drei Fälle, in welchen dieser Artikel zur Anwendung kommt: bei eventuell angezeigter Nachuntersuchung, bei Kontrollproben zur Qualitätssicherung von Analysen anderer Personen oder für Forschungsprojekte mit oder ohne Namensnennung. Auch hier ist die hinreichende Aufklärung wichtig, und sie genügt.
Bei Artikel 14 folgen wir auch der Mehrheit: Es gibt ein Werbeverbot für medizinische und für pränatale genetische Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen. Wir meinen, dass das genügt. Zudem scheint es gerade im Internetzeitalter kaum möglich zu sein, ein generelles Werbeverbot einzuführen und durchzusetzen.
Zusammenfassend: Wir folgen überall der Mehrheit und bitten Sie, dies auch zu tun.