Quadranti Rosmarie · Nationalrat · 2018-02-26
Quadranti Rosmarie · Nationalrat · Zürich · Fraktion BD · 2018-02-26
Wortprotokoll
Die BDP-Fraktion wird hier ebenfalls jeweils den Anträgen der Mehrheit folgen.
Ich begründe dies zuerst für Artikel 17a. Man kann die Minderheiten verstehen: Man will verhindern, dass zu viele Untersuchungen gemacht werden, dies, indem man den Begriff "schwerwiegend" wieder einführt, der ursprünglich vorgesehen war, aber in der Vernehmlassung durchgefallen ist. Er ist zu Recht durchgefallen, wie wir meinen, denn bitte: Was ist unter dem Begriff "schwerwiegend" zu verstehen? Wer definiert das? Es geht um die Abklärung von Eigenschaften, die die Gesundheit des Embryos oder des Fötus direkt beeinträchtigen. Ist "schwerwiegend" nicht auch sehr individuell? Ist die Minderheit tatsächlich der Meinung, dass dieser Begriff wirklich definiert werden kann? Lassen wir doch hier auch wieder die Betroffenen entscheiden! Es geht um die Gesundheit des Embryos oder des Fötus. Betroffen sind in diesem Fall die Eltern: Sie können und sollen die Verantwortung wahrnehmen.
Zu Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c: Wann soll abgeklärt werden dürfen, ob das sich entwickelnde Kind sich später auch als sogenanntes Retterbaby eignet oder nicht? Wir hatten hier bereits im Zusammenhang mit der Präimplantationsdiagnostik eine heftige Diskussion. Im Fortpflanzungsmedizingesetz sind Retterbabys ausgeschlossen. Hier geht es lediglich darum, dass man abklären darf, ob sich das Nabelschnurblut des Embryos oder des Fötus, welcher sich bereits im Mutterleib entwickelt, später dazu eignet, ein Geschwister oder einen Elternteil zu retten, die nur so überleben können. Hier eine Schranke einzuführen macht wahrlich keinen Sinn. Es kann ja sein, dass eine solche Untersuchung bereits vor der zwölften Schwangerschaftswoche durchgeführt wurde. Mit diesem Verbot müsste noch einmal eine Untersuchung nach der zwölften Schwangerschaftswoche durchgeführt werden. Das macht doch einfach keinen Sinn!
In Artikel 17 Absatz 2 ist geregelt, dass der Arzt der Frau die Ergebnisse nicht vor Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche mitteilen darf. Das genügt. Wir müssen nicht Gesetze machen, die den Ärzten das Leben nur scheinbar erleichtern, weil sie dieses Wissen bis nach der zwölften Schwangerschaftswoche für sich behalten müssen. Hier sollten wir vielmehr ein Gesetz machen, welches den Betroffenen nützt. Deshalb sollten Sie auch hier der Mehrheit folgen.
Zu Artikel 21 Absatz 1: Die Minderheit will, dass die Beratung immer erfolgen muss, und zwar immer vor und nach den beschriebenen Untersuchungen. Die Realität ist die, dass oft eine umfassende Beratung vor der Veranlassung der Untersuchung genügt. Dort kann auch geregelt werden, wie das Resultat mitgeteilt werden soll. Das ist auch richtig. Ich zeige es an einem Beispiel: Bei der präsymptomatischen Diagnostik liegt kein Hinweis für das Vorliegen der besprochenen Mutation vor. Es ist also alles in Ordnung. Wollen wir in diesem Fall wirklich grundsätzlich das Gesundheitssystem weiter belasten? Bei einem Resultat, welches z. B. Befürchtungen nicht bestätigte, werden wohl die meisten zufrieden sein, wenn sie das Resultat einfach schwarz auf weiss vor sich liegen haben. Ein Beratungstermin ist also nicht notwendig.
Bei Artikel 25 geht es wieder um das Gleiche wie bei Artikel 5, nämlich um die Frage, ob man immer eine schriftliche Zustimmung will oder nicht. Wie schon bei Artikel 5 macht die Forderung nach "immer schriftlich" keinen Sinn. Die Schriftlichkeit ist kein Qualitätsmerkmal.
In Artikel 26 Absatz 1bis wird etwas festgehalten, was selbstverständlich ist. Das könnte man durchaus auch als Bevormundungszusatz für Ärzte und Ärztinnen bezeichnen.
In Artikel 30 Absatz 1 will man etwas präzisieren, was nicht präzisiert werden muss.
Deshalb bitten wir Sie, auch hier jeweils der Mehrheit zu folgen.