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Abate Fabio · Ständerat · 2018-02-28

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2018-02-28

Wortprotokoll

Wir sind nach der Debatte im Nationalrat in der letzten Wintersession in der Differenzbereinigung. Wir fangen mit Artikel 67 Absatz 3 an. Die Differenzen belangen die Altersgrenzen und den Katalog der Anlasstaten an. Ich vermute, dass bei diesem Artikel getrennt über diese zwei Fragen abgestimmt wird, obwohl ursprünglich nur ein einziger Antrag deponiert wurde.

In der Herbstsession formulierten wir die Norm neu. Bei der Grundsatzfrage des Alters betonten wir, dass mit dem Begriff "Kinder" nicht alle Minderjährigen gemeint sind. Deswegen präzisierten wir, dass nur Delikte, die an einer unter 16-jährigen Person begangen wurden, automatisch ein lebenslängliches Berufsverbot für Tätigkeiten mit Minderjährigen zur Folge haben sollen. Der Nationalrat hat aber der Version des Bundesrates, die alle unter 18-Jährigen einschliesst, zugestimmt.

Bereits im geltenden Recht sind Sexualstraftaten gegen alle Minderjährigen - gegen alle unter 18-Jährigen - Anlass für ein Tätigkeitsverbot. Die Kohärenz mit den geltenden Normen, die seit drei Jahren in Kraft sind, hat den Nationalrat [PAGE 48] und in der Differenzbereinigung die Minderheit unserer Kommission überzeugt, dem Bundesrat zu folgen.

Mit 5 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat die Kommission beschlossen festzuhalten. Die Mehrheit will somit die Verhältnismässigkeit der Vorlage gewährleisten.

Nun erinnere ich daran, dass der Bundesrat in Artikel 67 Absätze 3, 4 und 4bis drei verschiedene Tätigkeitsverbote vorsah. Diese wurden von unserem Rat auf zwei reduziert. Es resultierte ein Verbot von Tätigkeiten mit Minderjährigen und ein Verbot von Tätigkeiten mit Volljährigen. Der Nationalrat hat dieser Korrektur zugestimmt. Es ist aber eine Lücke festgestellt worden, und zwar bezüglich der Frage: Was passiert mit den besonders Schutzbedürftigen, die 17- oder 18-jährig sind? Deswegen beantragt die Mehrheit eine neue Fassung. In Artikel 67 Absatz 4 hat sie den Ausdruck "volljährigen ... Personen" durch "Personen von mehr als 16 Jahren" ersetzt, sodass auch die 17- und 18-jährigen besonders Schutzbedürftigen erfasst sind. Deswegen entspricht die Entscheidung festzuhalten auch einer Umformulierung der Norm.

Unsere Kommission hat beschlossen, betreffend den Katalog der Anlasstaten an der Position des Ständerates festzuhalten. Konkret heisst dies, dass gemäss Antrag der Kommission Exhibitionismus, sexuelle Belästigungen und Pornografie zum Eigenkonsum nicht Teil der Liste sind. Wir hatten bei der Erstberatung der Vorlage beschlossen, die drei Delikte aus dem Entwurf des Bundesrates zu streichen, mit der Argumentation, dass blosse Übertretungen und Antragsdelikte nicht zwingend und automatisch ein lebenslängliches Berufs- und Tätigkeitsverbot nach sich ziehen sollen. Der Nationalrat ist dem Bundesrat gefolgt und hat beschlossen, Artikel 194, Artikel 197 Absatz 5 und Artikel 198 StGB im Katalog der Anlasstaten zu belassen. Die Minderheit Engler beantragt, auch in dieser Frage dem Nationalrat zu folgen.