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Engler Stefan · Ständerat · 2018-02-28

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2018-02-28

Wortprotokoll

Ich begründe Ihnen die Anträge der Minderheit zu Artikel 67 Absatz 3 Einleitungssatz und Absatz 4 Literae a und b zur Frage der Alterslimite: Warum macht die Grenze von 16 Jahren keinen Sinn? Um es noch klarzustellen: Die Minderheit beantragt Ihnen, sich dem Nationalrat und damit dem Bundesrat anzuschliessen.

Ich versuche, Ihnen zu begründen, weshalb es keinen Sinn macht, an der Alterslimite von 16 Jahren, wie sie die Mehrheit vertritt, festzuhalten:

Erstens wollen wir mit diesem Gesetz ja keinen Rückschritt gegenüber dem geltenden Recht in Kauf nehmen, welches das Berufsverbot auch schon kennt und es von Anlasstaten abhängig macht, die an Minderjährigen, also an unter 18-Jährigen, begangen wurden. Es wäre grotesk, wenn wir jetzt in der Umsetzung der Verfassungsnorm gegenüber dem heutigen Zustand einen Rückschritt in Kauf nehmen und den Schutz der Minderjährigen aufweichen würden.

Zweitens: Es gibt auch keinen Grund dafür, dass für Opfer von Anlasstaten und für Schutzbedürftige - das sind die Personen, die durch das Berufsverbot geschützt werden sollen - unterschiedliche Altersvorgaben gelten sollen. Der Antrag der Mehrheit enthält gar den Widerspruch, dass man zwar bis zum 18. Altersjahr den Schutz des Strafrechts erfährt, aber ein lebenslängliches Berufsverbot zwingend nur für Anlasstaten verhängt werden soll, die an unter 16-Jährigen begangen wurden. Da geht etwas nicht auf.

Drittens: Der Antrag der Minderheit schafft Kohärenz und ist kein Rückschritt gegenüber heute, indem die besondere Verletzlichkeit auch von Lehrlingen, jugendlichen Sportlern oder Schülern, auch wenn sie 17-jährig sind, geschützt werden soll. Das erreichen Sie nur, wenn Sie dem Antrag der Minderheit zustimmen und keinen Unterschied zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr machen. Es macht nach Auffassung der Minderheit keinen Sinn, die Schutzbedürftigkeit, wie es die Mehrheit vorsieht, unterschiedlich zu regeln, einmal für den Fall, dass es sich um besonders verletzliche oder, in der Begrifflichkeit des Gesetzes, um besonders schutzbedürftige Personen oder zum Widerstand unfähige Jugendliche handelt, und einmal für den Fall, dass es sich um sogenannt nichthandicapierte Jugendliche handelt. Alle sollen unter dem Schutz dieses Gesetzes stehen, und zwar bis sie 18 Jahre alt sind. Für besonders schutzbedürftige Personen, die volljährig sind, geht ja der Schutz noch darüber hinaus. Alles in allem sehe ich also keinen Grund dafür, an der Grenze von 16 Jahren festzuhalten und eine Differenzierung vorzunehmen, die den Schutz senkt und noch hinter das zurückbuchstabiert, was bereits im geltenden Recht gilt.

Beim zweiten Thema, das in Artikel 67 Absatz 3 Litera c behandelt wird, geht es um den Deliktskatalog. Auch diesbezüglich ersucht Sie die Minderheit, dem Nationalrat beziehungsweise dem Bundesrat zu folgen und keinen Unterschied zwischen leichten und schweren Sexualdelikten zu machen. Die Mehrheit nimmt den Exhibitionismus und die sexuelle Belästigung sowie den Eigenkonsum von Pornografie vom Deliktskatalog der Anlasstaten aus. Artikel 123c der Bundesverfassung unterscheidet weder zwischen leichten und schweren Sexualdelikten noch zwischen Antrags- und Offizialdelikten, noch zwischen Übertretungen, Vergehen und Verbrechen. Die Verfassungsbestimmung nennt vielmehr generell die Beeinträchtigung der sexuellen Integrität als Anlasstat.

Im Übrigen - und das war wohl der Gedanke der Mehrheit - wird mit Artikel 67 Absatz 4ter der Verhältnismässigkeit bereits Rechnung getragen. In besonders leichten Fällen und wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, ist eine Ausnahme möglich. Das bedeutet, dass nicht zwingend ein lebenslängliches Berufsverbot verhängt werden muss. Es ist auch nicht nötig, das Thema der Jugendliebe über diese Bestimmung auffangen zu wollen, indem man den Deliktskatalog kürzt. Dafür haben wir mit Artikel 67 Absatz 4ter - wie soeben gesagt - eine Ausnahmeregel geschaffen, die in Artikel 187 Ziffer 3 sogar noch zusätzlich abgesichert ist.

Alles in allem bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen, sich dem Nationalrat und damit dem Bundesrat anzuschliessen, die Differenzierung zwischen dem 16. und dem 18. Altersjahr fallenzulassen und den Deliktskatalog wieder zu erweitern.

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