Rieder Beat · Ständerat · 2018-02-28
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2018-02-28
Wortprotokoll
Mir scheint das Alter doch eine entscheidende Frage zu sein, wenn es um die verhältnismässige Anwendung dieses Gesetzes geht. Ich äussere mich daher nur zu diesem Punkt. Beim anderen Punkt könnte ich mit der Minderheit stimmen.
Wir haben ja in der Eintretensdebatte zu dieser Vorlage ausführlich die Problematik besprochen, wie schwer es ist, die verhältnismässige Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung zu bewerkstelligen. Wenn Sie von dieser Prämisse ausgehen, dann ist jede Einengung des objektiven Straftatbestandes dazu geeignet, eine nachträgliche Unverhältnismässigkeit des Gesetzes zu vermeiden. Sie vermeiden, dass der Richter im konkreten Anwendungsfall das Gesetz so anwenden muss, dass es in diesem konkreten Fall als völlig unverhältnismässig erscheint.
Die Initiative selbst gibt uns den Spielraum dazu. Sie wissen es, die Initiative selbst spricht bei den Opfern von Anlasstaten nur von Kindern, nicht von Minderjährigen. Im strafrechtlichen [PAGE 49] Bereich ist nun mal der Begriff des Kindes, das Schutzalter, welches die sexuelle Integrität der Kinder schützt, auf 16 Jahre festgelegt. Ergo können wir uns in diesem Bereich bei den Opfern von Anlasstaten ohne Probleme auf die Schwelle von 16 Jahren beschränken.
Der Hinweis von Kollege Engler, dass das geltende Recht bei Minderjährigen bereits ein Tätigkeitsverbot vorsieht, ist aus meiner Sicht nicht stichhaltig. Wir haben beim geltenden Recht diese drakonische Sanktion, die Massnahme eines lebenslänglichen Berufsverbots, eben nicht. Wenn man eine drakonische Massnahme hat, dann muss man als Gegengewicht eine klare, präzise Einschränkung des objektiven Straftatbestandes haben. Das können Sie hier erreichen, indem Sie am Beschluss des Ständerates festhalten.
Es ist in der Praxis sehr wohl vorstellbar, dass gerade die kritischen Fälle, die Härtefälle, im Bereich der 16- bis 18-Jährigen sein werden. Ich komme nicht zurück auf das Problem der Jugendliebe; das wird später besprochen. Aber gerade in diesem Bereich müssen wir vorsichtig sein, denn es ist sehr wohl vorstellbar, dass Richter in genau diesem Bereich mit Härtefällen konfrontiert werden. Wenn wir hier vorweg beim Opfer der Anlasstat das Alter auf 16 beschränken, haben wir einen grossen Problembereich bereits ausgeschaltet.
Ob der Richter dann bei der Härtefallklausel in jedem Fall das Alter des Opfers der Anlasstat als entscheidend berücksichtigen wird, ist eine ganz andere Frage. Ich rate Ihnen also sehr, sich nicht auf diese Härtefallklausel zu verlassen, weil der Richter nicht unbedingt allein schon aufgrund des Alters des Opfers einen Härtefall annehmen muss.