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preparatory:AB 225817

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2018-02-28

Wortprotokoll

Der Bundesrat bittet Sie, diesen Vorstoss nicht anzunehmen. Wir sind ja in der Diskussion über die Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen. Die Diskussion in der Kommission zeigt, dass es tatsächlich ein sehr komplexes Problem ist. Es gibt Dutzende von Punkten, auf die in der Ausschreibung und in der Vergabe von Aufträgen Rücksicht genommen werden muss. Damit ergibt sich auch immer wieder eine Güterabwägung zwischen den verschiedenen Punkten.

Zum Thema, das Herr Grüter anspricht, ist einmal festzuhalten, dass der Bund und die Auftragnehmer des Bundes die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau einhalten müssen. Damit setzen wir diese Grundsätze entsprechend um. Auf Verlangen haben die Anbieter die Einhaltung der Lohngleichheit nachzuweisen. Der Auftraggeber, also der Bund bzw. die öffentliche Hand, kann entsprechende Kontrollen veranlassen; das ist die Grundlage unserer Gesetzgebung. Für die Lohngleichheitskontrollen verwenden wir das Instrument Logib, wie es Herr Grüter ausgeführt hat. Damit wird eine einheitliche Beurteilung sichergestellt.

Im Jahr 2015 hat der Bund 1305 Unternehmen zu diesem Standardanalysemodell befragt. Die Mehrheit der Befragten hat das Instrument als gut beurteilt und als geeignet angesehen. Insbesondere wurde anerkannt, dass es ein grundsätzlich einfaches Modell ist, das der Bund anwendet.

Nun haben wir aber im Entwurf zur Botschaft einerseits und im Entwurf zur Änderung des Gleichstellungsgesetzes andererseits aufgeführt, dass der Auftragnehmer die Lohngleichheit auch mit anderen Instrumenten nachweisen kann, und hätten damit eigentlich Ihrem Wunsch bereits weitgehend entsprochen. Voraussetzung für die Anwendung eines anderen Modells ist, dass die Vergleichbarkeit der Daten nachvollzogen werden kann; die Analysen müssen nachvollziehbar sein. Damit haben wir eigentlich die Türe geöffnet, um Ihrem Anliegen entgegenzukommen. Es muss dann noch umgesetzt werden. Vielleicht muss man dann auch in der Verordnung noch entsprechend präzisieren, was das heisst.

Im Beschaffungswesen besteht grundsätzlich bezüglich der Lohngleichheit eine Toleranz von 5 Prozent. Aber es gibt natürlich die Definitionsschwierigkeiten, die Sie mit Ihrem Beispiel des als Fahrer beschäftigten Architekten jetzt aufgeführt haben. Allerdings sollte man ja auch von Einzelfällen nicht auf das ganze System schliessen.

Grundsätzlich aber, denken wir, haben wir mit dem Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen und auch mit dem Entwurf zur Änderung des Gleichstellungsgesetzes die Möglichkeit geschaffen, dass andere Analysemodelle zur Anwendung kommen können. Wir möchten uns hier also etwas öffnen, um die Gleichstellung auch mit anderen Instrumenten gewährleisten zu können. Das ist jetzt in der Beratung.

Damit können Sie, denke ich, das Anliegen des Motionärs in dieser Form abweisen und dann versuchen, zu Ihrem Recht oder zur Erfüllung Ihrer Wünsche zu kommen, indem Sie entsprechende Anträge in der Kommission einreichen, sofern das die Kommission nicht schon vorgesehen hat.

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