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Kuprecht Alex · Ständerat · 2018-02-28

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-02-28

Wortprotokoll

Die Absicht des Motionärs besteht darin, dass das Strafgesetzbuch ergänzt wird, um Personen, die Leute für einen Einsatz in einer militärischen oder paramilitärischen Einrichtung einer ausländischen Macht anwerben oder derartigen Einrichtungen zuführen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestrafen zu können. Diesem Tatbestand soll die eigene aktive Teilnahme an derartigen Einrichtungen gleichgestellt werden. 2014 wurde bereits die Motion Reimann Lukas 14.3223, "Präzisierung und Ausweitung des Verbots des fremden Militärdienstes und der Anwerbung dazu", eingereicht, aber innerhalb der zweijährigen Frist nicht behandelt und deshalb abgeschrieben.

Der Motionär begründet seinen Vorstoss unter anderem damit, dass innerhalb der letzten zwei Jahre die Brisanz der Thematik durch Terroranschläge in Europa weiter zugenommen und sich die Zunahme der Zahl von Schweizer Dschihadisten dramatisch verschärft habe. Er nimmt zudem Bezug auf die beiden Berichte der Task-Force Tetra über die Bekämpfung des dschihadistisch motivierten Terrorismus in der Schweiz, welche im Gegensatz zur Antwort des Bundesrates stehen und klarmachen würden, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht genügten, um effektiv gegen Terroristen vorgehen zu können. Gemäss aktueller Rechtsprechung genüge die alleinige Absichtsbekundung, im Ausland für eine dschihadistische Gruppe kämpfen zu wollen, nicht, um nach Artikel 260 des Strafgesetzbuches ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer oder Unterstützung einer kriminellen Organisation einzuleiten. Mit der präventiven Ansprache verfügten die Schweizer Behörden nur über ein einziges, punktuelles Mittel, um der Radikalisierung entgegenzuwirken.

In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2016 hielt der Bundesrat fest, dass die schweizerische Gesetzgebung es bereits heute erlaube, mit den erforderlichen Mitteln gegen terroristische Bedrohung wirksam vorzugehen, entsprechende strafbare Handlungen zu verhindern und Straftaten in einem frühen Stadium, auch vor Begehung eines konkreten Terroraktes, zu bestrafen. So seien in den vergangenen Monaten, etwa durch das Bundesstrafgericht am 18. März 2016, Straftäter wegen Unterstützung einer und Beteiligung an einer terroristischen Organisation verurteilt worden. Zu beachten gelte es zudem, dass insbesondere auch das gesetzliche [PAGE 72] Instrument des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen eine gute Grundlage für ein rechtmässiges Einschreiten darstelle. Dieses befristete Gesetz haben wir soeben verlängert. Bis zu einem definitiven Gesetzeserlass wird es weiterhin Gültigkeit haben. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass der Terrorismus nicht allein mittels gesetzgeberischer Massnahmen bekämpft werden könne, sondern dass die Effizienz des Kampfes den Einsatz von genügend Ressourcen voraussetze und der Terrorismus auch präventiv mit umfassenden Ansätzen bekämpft werden müsse.

Trotz diesen umfassenden bundesrätlichen Argumenten und der entsprechenden ablehnenden Haltung nahm der Nationalrat die Motion am 20. September 2017 mit 101 zu 77 Stimmen bei 7 Enthaltungen an. Ihre vorberatende SiK hat diese Motion anlässlich ihrer Sitzung vom 12. Januar dieses Jahres behandelt und ist der Auffassung, dass eine Ergänzung des Gesetzes oder eine Ausdehnung seines Anwendungsbereiches nicht notwendig ist und dass aus folgenden Gründen kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht:

1. Bereits heute sind das Leisten eines fremden Militärdienstes oder ein Dienst für eine bewaffnete Gruppierung im Ausland sowie die Anwerbung von Schweizerinnen und Schweizern gemäss Artikel 94 des Militärstrafgesetzes verboten und generell unter Strafe gestellt. Dabei ahndet dieser Artikel insbesondere auch das Engagement in paramilitärischen Gruppierungen und religiösen oder politischen Milizen.

2. Das Strafgesetz sieht zudem für denjenigen oder diejenige, der oder die im Auftrag von terroristischen Organisationen Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen begeht, als Höchststrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.

3. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Ahndung von vollumfänglich im Ausland begangenen Verstössen der Einführung einer weitgehenden universellen Zuständigkeit der schweizerischen Strafrichterinnen und Strafrichter entspräche, wovon der Gesetzgeber in der Vergangenheit immer abgesehen hat.

4. Festzuhalten ist aus Sicht der vorberatenden Kommission zudem, dass die vorliegende Motion ohne zwingende Gründe neue Begriffe einführt, die in der Gesetzgebung bisher nicht definiert worden sind, zu weiteren Unklarheiten führen würde.

Aus den dargelegten Gründen beantrage ich Ihnen namens der einstimmigen Kommission, die vorliegende Motion abzulehnen.