Bertschy Kathrin · Nationalrat · 2018-03-06
Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2018-03-06
Wortprotokoll
Meine Motion fordert, die Wertzuwachsgewinne aller Geschäftsgrundstücke steuerlich gleich zu behandeln, indem Artikel 18 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und die analoge Bestimmung im Steuerharmonisierungsgesetz gestrichen werden.
Es geht um ein Privileg, um das Privileg einer Nichtbesteuerung, das ich abschaffen will, um eine Verletzung der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die wir nicht tolerieren sollten. In Artikel 18 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer steht: "Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet." Das bedeutet, dass die Besteuerung der Wertzuwachsgewinne auf Geschäftsliegenschaften beim Landwirt bei der Bundessteuer entfällt. Während bei allen anderen Selbstständigerwerbenden bei Geschäftsliegenschaften die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert besteuert wird, gilt dies beim Landwirt nur bis zur Höhe der Anlagekosten, das heisst bis zum Kaufpreis plus Investitionen, nicht aber inklusive des Wertzuwachses. Die Folgen davon sind tiefere Einkommenssteuern, tiefere AHV-Beiträge bei den Privilegierten, aber auch Einnahmenausfälle beim Bund und eine Ungleichbehandlung im Gewerbe.
Wenn ich 800 000 Franken aufgewendet habe, um ein Haus zu kaufen, den Kaufpreis und die Investitionen rechne, und es dann für 1 Million Franken verkaufen kann, fallen 200 000 Franken Wertzuwachs an. Gebe ich diesen Bauernbetrieb auf, sofern ich bauern könnte, und gebe ihn nicht in der Familie weiter, sondern verkaufe ihn an einen Dritten, muss ich diese 200 000 Franken nicht versteuern. Das ist die heutige Gesetzeslage.
Jeder andere Gewerbler muss in einem analogen Fall den Wertzuwachs versteuern, das ist völlig klar. Dieses Privileg, diese Regelung, hatte seinen Ursprung in den Neunzigerjahren vermutlich darin, dass man auf eine Besteuerung der Wertzuwächse verzichten wollte, damit sich der Vollzug nicht preistreibend auf den Boden, den man schützen wollte, auswirkt. Zur gleichen Zeit ist aber auch das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht entstanden, und man hat darin die Preisstabilität verankert. In Artikel 66 wird dort festgelegt, wann der Erwerbspreis als übersetzt gilt; er gilt dann als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 Prozent übersteigt. Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht brachte also stabile Preise, und es gibt darum beim Boden keine Preistreiberei. Deswegen braucht es nicht auch noch diese steuerliche Bevorzugung.
Wenn Sie die Stellungnahme des Bundesrates lesen, sehen Sie, dass er schreibt: "Diese steuerliche Privilegierung wird in der Lehre kritisiert, da sie sachlich nicht gerechtfertigt sei." Er verzichtet aber darauf, die Motion zur Annahme zu empfehlen, aus zwei interessanten Gründen. Der erste: Es gehe nicht um erhebliche Mehreinnahmen. Er spricht dabei aber nur vom Boden, vergisst aber, dass es darauf auch noch Grundstücke hat, welche ebenso erhebliche Wertsteigerungen erfahren könnten. Der zweite Grund: Es sei nicht mehrheitsfähig. Für mich sind das nicht überzeugende Gründe. Es geht um Mehreinnahmen, es geht um die Abschaffung eines Privilegs, es geht um eine rechtsgleiche Besteuerung, und die hat einen Wert an und für sich.
Ich will einen Rechtsstaat, der nicht auf Privilegien, sondern auf Fairness beruht, und ich bitte Sie darum, diese Motion zu unterstützen.