Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-03-07
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-03-07
Wortprotokoll
Ziffer 3bis von Artikel 187, über die Sie jetzt noch diskutieren, enthält eine spezielle Ausnahmebestimmung, die es dem Gericht erlaubt, in Fällen von Jugendlieben auf die Anordnung eines zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbots zu verzichten.
Bevor Sie aber über diese spezielle Ausnahmebestimmung abstimmen, möchte ich nochmals kurz erklären, wie es überhaupt zu dieser Ausnahmebestimmung gekommen ist. Der Entwurf des Bundesrates enthält keine spezielle Ausnahmebestimmung. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die Jugendlieben und auch andere vergleichbare Fälle unter die allgemeine Ausnahmebestimmung fallen sollen. Die spezielle Ausnahmebestimmung für Jugendlieben wurde erst im Laufe der Beratungen überhaupt in dieses Gesetz aufgenommen, und zwar deshalb, weil das Schicksal der allgemeinen Ausnahmebestimmung alles andere als klar war. Für den Fall, dass die allgemeine Ausnahmebestimmung gestrichen würde, wollte man zur Sicherheit eine explizite Regelung für die Jugendlieben im Gesetz haben. In der Wintersession haben Sie beschlossen, nicht nur die allgemeine Ausnahmebestimmung beizubehalten, so, wie das der Ständerat bereits gemacht hatte, sondern auch die spezielle Ausnahmebestimmung für die Fälle von Jugendlieben.
Nun hat der Ständerat letzte Woche beschlossen, Ziffer 3bis zu streichen, und zwar in der Meinung, dass es neben der allgemeinen Ausnahmebestimmung nicht auch noch eine spezielle geben soll für die Jugendlieben. Ich bin, wie schon mehrmals gesagt, ebenfalls dieser Meinung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind Jugendlieben die klassischen Beispiele, die unter diese allgemeine Ausnahmebestimmung fallen sollen. Das hat der Bundesrat schon in seiner Botschaft so dargelegt. Diese Auffassung ergibt sich aber auch aus [PAGE 239] den Äusserungen, die während den parlamentarischen Beratungen in Ihrem Rat sowie im Ständerat gemacht worden sind. Auch wenn es ein zentrales und unbestrittenes Anliegen ist, dass Jugendlieben nicht zu einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot führen sollen, so muss das nur der Klarheit halber nicht auch noch explizit im Gesetz erwähnt werden. Auch eine Präzisierung, was unter Jugendlieben zu verstehen ist, braucht es im Gesetz nicht. Dazu gibt es bereits eine Rechtsprechung des Bundesgerichtes.
Beide Ausnahmebestimmungen im Gesetz zu lassen, das würde in der Praxis vielmehr zu Abgrenzungsproblemen führen. Es wäre nämlich unklar, ob Fälle von Jugendlieben nur unter die spezielle Ausnahmebestimmung fallen würden. Diese Frage könnte sich zum Beispiel bei Liebesbeziehungen stellen, bei denen der Täter nur knapp über 22 Jahre oder das Opfer gerade noch nicht 14 Jahre alt ist. In solchen Situationen wäre dann die spezielle Ausnahmebestimmung nicht anwendbar. Darf das Gericht dann, gestützt auf die allgemeine Ausnahmebestimmung, auf ein zwingend lebenslängliches Tätigkeitsverbot verzichten oder nicht? Diese Frage müssten die Gerichte klären. Es ist aber davon auszugehen, dass es, bis die Frage vom Bundesgericht geklärt ist, zu unterschiedlichen kantonalen Praktiken käme und damit auch zu Rechtsunsicherheit.
Das sind die Gründe, weshalb ich Sie bitte, sich dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Ständerat anzuschliessen.
Frau Nationalrätin Natalie Rickli hat noch die Frage nach einer möglichen Evaluation gestellt. Ich kann bestätigen, was in der Kommission bereits gesagt worden ist: Es ist unbestritten, dass diese Ausnahmebestimmung im Gesetz eine wichtige Bestimmung ist. Wir haben ein grosses Interesse daran zu wissen, wie sie angewendet wird und welche Wirkung sie entfaltet. Deshalb werden wir eine entsprechende Evaluation durchführen. Damit diese Evaluation aber auch aussagekräftig ist, muss die Ausnahmebestimmung eine gewisse Zeit in Kraft sein. Eine Auswertung mit Aussagekraft kann nach drei Jahren ab Inkrafttreten durchgeführt werden. Das Bundesamt für Justiz wird eine solche Auswertung, allenfalls mit externer Hilfe, konzipieren und auch vornehmen.