Flach Beat · Nationalrat · 2018-03-07
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2018-03-07
Wortprotokoll
Wir befinden uns bei der letzten Differenz dieses doch sehr langwierigen Geschäftes, in dem es darum geht, Personen, die sich an Kindern vergangen haben, mit einem Berufsverbot zu belegen. Worüber wir jetzt noch diskutieren, ist, ob wir Artikel 187 Ziffer 3bis streichen können oder nicht.
Wenn wir diesen Artikel anschauen, stellen wir fest: In der Gesetzesarbeit ist das quasi noch ein Überstand - ein Überstand vom Schleifen an diesem Gesetz, den wir in der vorherigen Runde absichtlich haben stehenlassen, weil wir klären wollten, ob wir mit der allgemeinen Härtefallbestimmung in diesem Gesetz die Jugendliebe wirklich erfasst haben oder nicht. Ich kann Ihnen sagen, dass das heute geklärt ist.
Wir sind, so glaube ich, alle der Meinung, dass die Jugendliebe im Härtefallartikel grundsätzlich erfasst ist, und zwar all diese Möglichkeiten, die schon aufgezählt wurden - vor allem der Fall, wenn ein Jugendlicher nicht genau an diesem Tag schon Geburtstag hatte, sondern einen Tag vor oder nach seinem Geburtstag über diese Schwelle springen würde, die in Artikel 187 Ziffer 3bis sehr streng und genau abgegrenzt ist. Das Leben ist aber nicht so streng und genau abgrenzbar, sondern mannigfaltig. Das Leben ist vielfältig, und die Fälle, die die Gerichte zu behandeln haben, werden so unterschiedlich sein, dass es nicht wirklich Sinn macht, wenn wir die Richter derart einschränken. Lassen Sie den Richtern für ihr Ermessen noch genügend Raum, um diese Härtefälle tatsächlich zu erkennen und dann im Sinne des Rechts gerecht Recht zu sprechen. Schränken Sie sie nicht zu sehr ein, indem Sie einen allgemeinen Artikel über Härtefälle im Gesetz lassen, und dem Richter dann mit einer ganz speziellen Härtefallklausel noch einen Auswahlstrauss lassen. Das führt nur zu Verwirrung, fördert aber die Rechtssicherheit nicht.
Die grünliberale Fraktion bittet Sie, hier der Mehrheit zu folgen und das Gesetz nun abzuschliessen.