Schmid Martin · Ständerat · 2018-03-07
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2018-03-07
Wortprotokoll
Bei Artikel 8 geht es um eine umstrittene, von den Räten eingeführte Doppelnorm. Die Mehrheit der Kommission beantragt nach einer intensiven Beratung dem Rat, zum ursprünglichen Entwurf des Bundesrates zurückzukehren. Es hat sich aus Sicht der Mehrheit gezeigt, dass das Aufsichtsrecht und das Zivilrecht nicht deckungsgleich sind, wie wir das noch bei der ersten Beratung angenommen haben.
In Bezug auf das Verhältnis zwischen Aufsichts- und Zivilrecht verspricht der von der WAK-SR empfohlene Rückgriff auf die Version des Bundesrates keine Neuerung, sondern eine Fortführung der heutigen Praxis. Die Mehrheit der Kommission will auch keinen Rückschritt gegenüber der heutigen Rechtspraxis, wie das vermeintlich hätte interpretiert werden können. Richtig ist, dass das Fidleg neu die Verhaltenspflichten in den Artikeln 8 bis 22 regelt und damit direkt in das Zivilrecht eingreift und auch Rechte und Pflichten definiert. Aus Sicht der Mehrheit der Kommission ist der Zivilrichter jedoch frei, im Einzelfall zu entscheiden. Dabei hat er sicher, wie das ein genereller Grundsatz in der Rechtsordnung ist, bei seinem Entscheid auch das Fidleg zu konsultieren.
Die Kommission möchte, je nach Standpunkt mit einem anderen Argument, auch vermeiden, dass die Finma-Rundschreiben für den Zivilrichter bindend sind und die Finma dadurch noch stärker zur Regulatorin wird, indem sie noch weitere Richtlinien und Rundschreiben erlässt. Die Finma soll - zu diesem Grundsatz kommen wir später auch noch einmal - Aufsichts- und nicht Regulierungsbehörde sein.
Die Kommissionsmehrheit ist auch nicht der Auffassung, dass mit der Lösung der Minderheit mehr Rechtssicherheit erzielt würde. Gerade auch der Begriff der "gleichgerichteten zivilrechtlichen Pflichten", wie er vom Nationalrat eingeführt worden ist, ist stark auslegungsbedürftig und könnte in der Rechtspraxis wiederum zu neuen Fragen Anlass geben.
In Abwägung all dieser Argumente schlägt Ihnen die Kommissionsmehrheit deshalb vor, dass das Verhältnis zwischen Aufsichts- und Zivilrecht in diesem Bereich gesetzlich nicht definitiv und abschliessend geregelt wird, sondern der Gerichtspraxis, wie das heute der Fall ist, überlassen werden sollte. Selbstverständlich hat sich der Zivilrichter bei einem allfälligen Entscheid auch immer wieder auf das Fidleg abzustützen.