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Vogler Karl · Nationalrat · 2018-03-07

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2018-03-07

Wortprotokoll

Es wurde gesagt, wir befinden uns in der Differenzbereinigung des Geschäftes 13.100, einer Vorlage, deren Ursprung in der Motion 07.3763 gründet. [PAGE 245] Das Anliegen dieser Motion war es, mit einer Revision des Haftpflichtrechts die Verjährungsfristen derart zu verlängern, dass auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche noch möglich sind. Die besagte Motion wurde damals von beiden Räten einstimmig angenommen. Gestützt darauf legte der Bundesrat im Jahr 2013 die heutige Botschaft vor.

Die CVP-Fraktion ist der Meinung, dass die nun vorliegende Fassung der Vorlage, getragen von der Mehrheit der RK-NR, überzeugt und einen guten Kompromiss darstellt zwischen den Ansprüchen von Geschädigten einerseits und der Wirtschaft andererseits und dass die Vorlage wichtige rechtsstaatliche Grundsätze umsetzt.

Vorab: Es darf nicht sein, dass Personenschäden - und nur von solchen sprechen wir im Rahmen dieser Vorlage -, welche sich erst nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von heute zehn Jahren manifestieren, nicht mehr geltend gemacht werden können, weil sie nach heutigem Recht absolut verjährt sind. Solches ist in höchstem Masse stossend und stellt, wie der EGMR in seinem Entscheid Howald Moor und andere gegen die Schweiz vom März 2014 festgestellt hat, eine Verletzung von Artikel 6 EMRK, des Rechts auf ein faires Verfahren, des Rechts auf Zugang zu den Gerichten, dar. Entsprechend ist der Gesetzgeber gefordert, hier eine Lösung zu finden, eine Lösung auch, die über die aktuelle Thematik der Asbestopfer hinausgeht und generell Opfern von Spätschäden den Zugang zu den Gerichten ermöglicht.

Die Fraktion der CVP unterstützt den Kompromiss der Kommissionsmehrheit, die zwanzig Jahre wie auch die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist. Dieser Kompromiss ist aus unserer Sicht sachgerecht und wird notabene auch von der Versicherungsbranche mitgetragen. Mit der entsprechenden Verlängerung wird dem Nachachtung verschafft, was die Räte mit der Motion 07.3763, "Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht", damals einstimmig angenommen haben.

Ein Hinweis an dieser Stelle, der wichtig ist: Mit der Verlängerung der Verjährungsfrist ändert sich nichts an den Beweisanforderungen. Die Beweislast wird deswegen nicht etwa aufgeweicht, Artikel 8 ZGB gilt weiterhin uneingeschränkt. Wesentlich unterscheidet sich der Antrag der Mehrheit der RK-NR gegenüber der letzten ständerätlichen Fassung dadurch, dass auf eine übergangsrechtliche Sonderregelung für Asbestopfer verzichtet wird, nachdem am 28. März 2017 die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer gegründet wurde. Die Finanzierung dieser privaten Initiative von Verbänden und Unternehmen basiert auf Freiwilligkeit. Das Ziel ist, Asbestopfern und Angehörigen schnell und unbürokratisch zu helfen. Personen, die ab 2006 an einem Mesotheliom erkrankt sind, können finanzielle Unterstützung beantragen, unabhängig davon, ob die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wurde oder nicht.

Was man natürlich sagen muss: Die Alimentierung des Fonds ist heute noch nicht vollumfänglich sichergestellt. Das hat aber auch damit zu tun, dass die potenziellen Spender Rechtssicherheit betreffend die Übergangsbestimmungen verlangen. Es wird am Ständerat liegen, diese rasch zu schaffen und gleichzeitig darauf zu achten, dass die notwendigen Fondsmittel tatsächlich zusammenkommen. Wir vertrauen hier auf die Wirtschaft. Unsere Fraktion ist diesbezüglich also zuversichtlich und unterstützt daher die Streichung von Artikel 49a Schlusstitel ZGB.

Zusammengefasst: Namens der CVP-Fraktion ersuche ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Wir setzen damit die alte Motion 07.3763 massvoll und schlank um. Wir schaffen Rechtssicherheit und überlassen es nicht den Gerichten, bei künftigen Spätschäden darüber entscheiden zu müssen, wie mit diesen umzugehen ist. Insbesondere, und das ist hier sehr wichtig, verschaffen wir damit auch den Asbestopfern mindestens finanzielle Gerechtigkeit.