Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-03-07
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-03-07
Wortprotokoll
Diese Motion, die Sie beraten, verlangt, dass die Strafprozessordnung Einstellungsverfügungen und Nichtanhandnahmeverfügungen explizit als nichtöffentlich erklärt. Die Mehrheit Ihrer Kommission will damit Personen, die von einem Strafverfahren betroffen waren, vor der Öffentlichkeit schützen. Sie geht zudem davon aus, dass die kantonale Praxis hier so verschieden sei, dass der Bundesgesetzgeber für Einheitlichkeit sorgen müsse. Aber Ihre Kommission sorgt jetzt eigentlich nicht für Einheitlichkeit, sondern sie macht hier gerade Tabula rasa und möchte, wie gesagt, dafür sorgen, dass Einstellungsverfügungen und Nichtanhandnahmeverfügungen gar nicht mehr öffentlich sind.
Beide Argumente halten einer näheren Betrachtung aus Sicht des Bundesrates nicht stand. Der Bundesrat ist selbstverständlich auch der Meinung, dass die Privatsphäre von Personen, gerade in einem Strafverfahren, sehr wichtig ist und auch respektiert werden muss. Wenn solche Informationen ungerechtfertigterweise an die Öffentlichkeit gezerrt werden, dann kann das für die betroffenen Personen gravierende Folgen haben. Trotzdem ist der Bundesrat der Meinung, dass die Forderung der Motion nach einem kompletten Ausschluss der Öffentlichkeit viel zu weit geht.
Ich habe grosses Vertrauen in unsere Gerichte und in unsere Staatsanwaltschaften. Trotzdem stehen Behörden in einer Demokratie unter der Beobachtung der Öffentlichkeit. Wie dieser Grundsatz etwa für den Bundesrat gilt, soll er auch für die Justizbehörden massgebend sein. Es ist deshalb kein Zufall, dass Sie die Garantie der Justizöffentlichkeit sowohl in unserer Verfassung als auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden. Wichtige Entscheidungen der Justizbehörden sollen in der Öffentlichkeit nachvollzogen werden können. Nur so haben wir die Gewähr, dass die Behörden das demokratisch gesetzte Recht auch korrekt und rechtsgleich anwenden, und das ist eben das Gegenteil von dem, was vorhin gesagt wurde. Das ist das Gegenteil von Kabinettsjustiz. Dort kennt man weder den Inhalt eines Entscheids noch die Gründe dafür, und es bleibt verborgen, wenn - allenfalls auch hinter den Kulissen - sachfremde Einflüsse wirksam waren.
Beim Entscheid, ein Strafverfahren einzustellen oder ein solches gar nicht zu eröffnen, geht es um eine grundlegende Weichenstellung. Wird der Entscheid endgültig, dann ist das Verfahren beendet. Wir sprechen hier also nicht von einem Nebenschauplatz, wo man sagen kann: Muss jetzt das die Öffentlichkeit unbedingt auch noch wissen? Wir sprechen von einem absolut elementaren Entscheid. Wenn ein Verfahren gar nicht eröffnet wird, muss es möglich sein - unter gewissen Bedingungen, ich komme gleich darauf zu sprechen -, dass das die Öffentlichkeit nachvollziehen kann. Das Gleiche gilt, wenn ein Verfahren nicht weitergeführt respektive eingestellt wird. Gerade bei der Einstellungsverfügung wegen Wiedergutmachung nährt das natürlich schon auch Spekulationen, die Strafbehörden würden hier vielleicht bestimmte Personen oder Unternehmen privilegieren, vielleicht auch benachteiligen, das eine oder das andere. Beides kann nicht im Sinne eines Rechtsstaates sein.
Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer hat Ihnen das Beispiel in Erinnerung gerufen: Vor einigen Jahren konnte man lesen, dass hohe Schmiergeldzahlungen von einer Sportvermarktungsfirma zu Fifa-Funktionären geflossen sind. Die Zuger Staatsanwaltschaft hat das Verfahren eingestellt wegen Wiedergutmachung, weil es eine Zahlung von 5,5 Millionen Franken gab. Wenn sich damals nicht zwei Journalisten Einsicht in diese Einstellungsverfügung erstritten hätten, dann wären die Verfehlungen bei der Fifa gar nie publik geworden. Sie sehen, eine Einstellungsverfügung wegen Wiedergutmachung betrifft unter Umständen absolut elementare Entscheide, die unter gewissen Bedingungen der Öffentlichkeit, einer demokratischen Kontrolle sicher nicht entzogen werden sollen.
Die Strafprozessordnung konkretisiert heute das Prinzip der Justizöffentlichkeit. Sie erklärt Verhandlungen, sie erklärt auch die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen für öffentlich. Zudem besteht das Recht, es wurde vorhin erwähnt, in Strafbefehle Einblick zu nehmen.
Bezüglich der Nichtanhandnahme- und der Einstellungsverfügungen enthält die StPO hingegen keine Regeln. Es ist aber so, dass das Bundesgericht in seiner Praxis für solche Konstellationen differenzierte Lösungen entwickelt hat. Das Gericht schliesst die Einsichtnahme nicht generell aus, sondern macht eine Abwägung zwischen den Anliegen der demokratischen Öffentlichkeit auf der einen Seite und den Interessen der betroffenen Privaten auf der anderen Seite. Das heisst konkret: Für eine Einsichtnahme braucht es zunächst ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit; zusätzlich muss dieses öffentliche Interesse gewichtiger sein als die Interessen der Justizbehörden oder der Verfahrensbeteiligten, die allenfalls einer Veröffentlichung entgegenstehen. Genau diese Interessenabwägung stellt sicher, dass die Privatsphäre der Personen, die am Verfahren beteiligt sind, geschützt wird. Diese Lösung ist flexibel und trägt diesen verschiedenen und unter Umständen widerstrebenden Interessen Rechnung.
Die Motion, die Sie jetzt beraten, verhindert jede Differenzierung. Sie ist rigide formuliert und widerspricht den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats, was gewichtig ist. Sie widerspricht auch den Besonderheiten des Einzelfalls, weil hier dem Einzelfall nicht mehr Rechnung getragen werden kann. Ich habe Ihnen ausgeführt, wie die Praxis des Bundesgerichtes aussieht. Diese Praxis ermöglicht es, denke ich, diesen Interessen gerecht zu werden und sie gegeneinander abzuwägen. Mit dieser Motion ist das jedoch nicht mehr möglich. Seien Sie sich bitte bewusst, wie rigid und wie einschränkend Sie hier allenfalls beschliessen, wenn Sie diese Motion annehmen.
Ich möchte abschliessend noch etwas zur Kritik sagen, wonach die Praxis der Kantone sehr uneinheitlich sei, sodass der Bundesgesetzgeber hier Klarheit schaffen müsse. Ja, es stimmt: Manchmal muss der Bundesgesetzgeber Klarheit schaffen. Doch Ihre Motion schafft nicht Klarheit. Vielmehr schafft sie die Möglichkeiten zur Einsichtnahme ab. Das ist etwas anderes als Klarheit. Ich kann Ihnen mitteilen, dass [PAGE 266] die Schweizerische Staatsanwältekonferenz im letzten November Empfehlungen betreffend die Einsichtnahme in Strafbefehle und Einstellungsverfügungen erlassen hat. Damit ist etwas geschehen, was Sie nun nicht mehr zusätzlich legiferieren müssen; Sie sind ja froh, wenn Sie das nicht tun müssen. Hier haben also die Kantone, die Staatsanwältekonferenz, selber reagiert, indem sie mit ihren Empfehlungen eine schweizweit einheitliche Anwendung sichergestellt haben. Deshalb braucht es jetzt diese bundesrechtliche Regelung nicht.
Noch einmal: Die Motion schafft nicht Klarheit und Einheitlichkeit, sondern schafft die Möglichkeiten der Einsichtnahme ab. Das steht dem Umstand entgegen, dass ein Rechtsstaat seine eigenen Justizbehörden demokratisch kontrollieren will.
Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen und diese Motion abzulehnen.