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Suter Marc F. · Nationalrat · 2002-06-13

Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-13

Wortprotokoll

Ihre vorberatende Kommission, die SGK, legt Ihnen ein massvolles Behindertengleichstellungsgesetz vor. Das Gesetz wird nun seinem Titel gerecht. Die Kommission liess sich von verschiedenen Rechtsquellen inspirieren, so vom so genannten Dokument "Gesetzentwurf der Behindertenorganisationen", vom kürzlich in Kraft getretenen, einstimmig verabschiedeten deutschen Behindertengesetz und von unserem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann. Ohne die umsichtige Mitarbeit des Bundesamtes für Justiz, unter Leitung von Vizedirektor Luzius Mader, wäre die Nachbesserung nicht zustande gekommen. Die Kommission hat es allerdings bedauert, dass Frau Bundesrätin Metzler an den Kommissionsberatungen nicht teilnehmen konnte - aus Zeitgründen, nicht etwa aus mangelndem Interesse, so hoffen wir wenigstens.

Der Gesetzentwurf ist am Auftrag von Artikel 8 unserer Bundesverfassung zu messen. Dieser Verfassungsartikel enthält zwei Prinzipien. Das eine ist, dass Behinderte nicht diskriminiert werden sollen. Das andere ist ein Auftrag an den Bundesgesetzgeber, aber auch an die Gesetzgeber der Kantone, bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Diesen Auftrag wollen wir mit diesem Behindertengleichstellungsgesetz erfüllen. Behindertengleichstellung ist weder soziale Fürsorge noch Versicherungsschutz vor den Folgen der Invalidität. Gleichstellung ist nichts anderes als die Umsetzung der verfassungsmässig garantierten Rechte, vor allem des Verbotes, Behinderte wegen ihrer körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung zu diskriminieren. Der Oberbegriff - wenn wir bei den Begriffen sind - ist die Benachteiligung, und der Kern der Benachteiligung ist die Diskriminierung.

Der Begriff der Diskriminierung ist in der Benachteiligung enthalten, er geht aber recht viel weiter: Nicht jede Benachteiligung ist eine Diskriminierung, sondern eine Diskriminierung ist eine bewusste oder in ihrer Wirkung besonders [PAGE 904] stossende Benachteiligung. Der Gesetzentwurf hält sich an diese verfassungsmässigen Vorgaben, namentlich was den Geltungsbereich und die Begrifflichkeit anbelangt.

Von Wirtschaftsverbänden wird eingewendet, wir würden den Begriff gegenüber dem Invalidenversicherungsgesetz (IVG) ausweiten. Das ist eigentlich ein falsches Argument, weil die Verfassung von den Behinderten und der Diskrimination spricht. Das IVG, das uns alle versichert, ob wir nun behindert seien oder nicht, ist kein taugliches Instrument, um diese begriffliche Abgrenzung vorzunehmen. Dies zumal auch deshalb nicht, weil die Invalidenversicherung Leistungen zuspricht, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Hauptleistungen der Invalidenversicherung sind bekanntlich die Renten. Sie wissen, dass es dank guter Integration vielen behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gelingt, trotz ihrer Beeinträchtigung einem Erwerb nachzugehen; entsprechend erhalten sie keine Rente. Wenn man nun sagt, das Behindertengleichstellungsgesetz solle nur entsprechend dem IVG gelten, dann würden beispielsweise Blinde, die erwerbstätig sind und keine IV-Rente beziehen, nicht dem Behindertengleichstellungsgesetz unterstellt. Diese Argumentation führt zu einem absurden Resultat. Damit ist auch aufgezeigt, dass das Behindertengleichstellungsgesetz an und für sich dem IVG nicht in die Quere kommt.

Das Gleichstellungsgesetz bezweckt die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Behinderte im Alltag, vor allem in Schule und Ausbildung, im Erwerbsleben sowie beim Zugang zu Bauten, Anlagen und Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Analog zum Gleichstellungsgesetz für Frau und Mann will die SGK den Rechtsschutz für behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor diskriminierender Behandlung im neuen Gesetz verankern. Diese Bestimmung wird präventiv wirken, jedoch wie bei der Frauengleichstellung keine Prozessflut auslösen.

Da in der Schweiz - im Gegensatz zum europäischen Umfeld - weder eine Behinderten- noch eine Armutsstatistik besteht, ist die Arbeitslosenrate unter den erwerbsfähigen Behinderten nicht bekannt; es sind aber Schätzungen gemacht worden. Die sicher repräsentativste Schätzung, beispielsweise durch Pro Mente Sana, hat ermittelt, dass schätzungsweise 150 000 Behinderte eigentlich einer Arbeit nachgehen könnten, dass aber schätzungsweise nur die Hälfte von ihnen eine Arbeitstätigkeit auf dem freien Markt ausübt. Das heisst, fast die Hälfte der erwerbsfähigen Menschen mit Behinderungen ist ohne Arbeit. Das ist eine Arbeitslosenrate auf Drittweltniveau. Ich muss das hier etwas plakativ darlegen, damit man sich vorstellen kann, welch schwierige Situation im Beschäftigungsbereich besteht.

Aus diesem Grund hat der Gesetzentwurf, wie ihn die SGK vorlegt, Ausgleichsmassnahmen vorgesehen: Eine dieser Massnahme sind Beschäftigungsanreize. So kann der Bund beispielsweise wie in der Arbeitslosenversicherung Pilotprojekte zur Beschäftigung Behinderter unterstützen. Zum anderen - ich habe es bereits erwähnt - sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung vor diskriminierender Behandlung geschützt werden.

Das Gesetz fordert Bund und Kantone sodann auf, in der Schule sowie in der Aus- und Weiterbildung die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher zu fördern. Was die Aus- und Weiterbildung anbelangt, ist die Bundeszuständigkeit unbestritten. Das gilt insbesondere für die Fachhochschulen, aber auch für den Bereich der Berufsbildung. Etwas anders sieht es bei der Schule aus, dort besteht ein ausdrücklicher Verfassungsauftrag nur in Bezug auf die Grundschule. Die Kommission ist aber der Auffassung, dass Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung eine genügende Grundlage bietet, um den Kantonen den Auftrag, nun die Integration in der Schule auf allen Stufen zu fördern und zu unterstützen, im Sinne eines Sozialziels zu übertragen.

Das ist ein sehr wichtiges und sicher ein sehr berechtigtes Anliegen, denn in der Schule beginnt, was im Vaterland leuchten soll. Der Kanton Tessin hat hier aufgezeigt, wie das - ohne nennenswerte Mehrkosten - gemacht werden kann. Das ist wechselseitig und sowohl für die behinderten Kinder wie auch für die Kinder und Jugendlichen ohne solche Beeinträchtigung bereichernd.

Die bessere Integration der Behinderten in das Erwerbsleben sowie in Schule und Ausbildung ist natürlich nicht zum Nulltarif zu haben. Doch werden auf der anderen Seite die Invalidenversicherung und auch die zweite Säule entlastet, wenn das Ziel "Eingliederung vor Rente" zu neuem Leben erweckt wird. Dank Informatik, Elektronik und Telekommunikation eröffnen sich ganz neue Chancen zum Einbezug Behinderter in Schule und Arbeitswelt.

Diese Dienstleistungen, beispielsweise das Internet oder die Vielzahl von Automaten, sollten für Behinderte, namentlich Blinde und Gehörgeschädigte, allerdings benutzbar sein. Der Gesetzentwurf sieht dies nun vor und schafft auch Anreize, damit die bestehenden Benachteiligungen abgebaut werden können.

Gemessen am Verfassungsauftrag beinhaltet der nun vorliegende Gesetzentwurf für schätzungsweise 700 000 Personen durchaus massvolle Verbesserungen für mehr Gerechtigkeit und Menschenwürde. Um das öffentliche Bewusstsein für dieses berechtigte Anliegen zu stärken, sieht die SGK ein Büro für die Gleichstellung Behinderter vor. Auch dieses Beispiel zeigt auf, dass sich die SGK über weite Strecken die Frauengleichstellung als Vorbild genommen hat.

Eintreten auf den Gesetzentwurf ist nicht bestritten. Zu den Rückweisungsanträgen werde ich erst nach deren Begründung Stellung nehmen, weil in der Kommission keine Rückweisungsanträge gestellt worden sind. In der Kommission sind die Erweiterungsanträge jeweils mit deutlicher Mehrheit von im Schnitt zwei Dritteln der Kommissionsmitglieder gutgeheissen worden. Die Gesetzesvorlage ist auch in der Schlussabstimmung sehr deutlich angenommen worden.

Ich bitte den Rat, der Kommissionsmehrheit zu folgen.