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Pezzatti Bruno · Nationalrat · 2018-03-12

Pezzatti Bruno · Nationalrat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2018-03-12

Wortprotokoll

Die Fraktion der FDP/die Liberalen ist für Eintreten und lehnt den Nichteintretensantrag ab. Wie von den Kommissionssprechern dargelegt, ist die vorliegende Revision des ATSG notwendig und das richtige und zweckmässige Vorgehen, um den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Mangel einer fehlenden gesetzlichen Grundlage zu beseitigen. Um für die Überwachung von versicherten Personen eine präzise und für die Umsetzung in der Praxis zweckmässige und brauchbare gesetzliche Grundlage zu schaffen, ist der beantragte Weg über das ATSG der richtige und zielführende Weg. Wir werden deshalb auch den Rückweisungsantrag ablehnen.

Da ich in der Detailberatung das Wort nicht mehr ergreifen werde, weise ich darauf hin, dass die FDP-Fraktion durchwegs die Mehrheitsanträge unterstützen wird. Das gilt insbesondere auch für Artikel 43a, den umstrittensten Artikel: Bei Absatz 1 Buchstabe c werden wir den Minderheitsantrag, der einen generellen Vorbehalt einer richterlichen Genehmigung verlangt, ablehnen und demgegenüber den Mehrheitsantrag befürworten. Wir bewegen uns hier auf der Linie des Ständerates, welcher bei der Ausarbeitung der Vorlage gute Arbeit geleistet hat. So sind wir der Auffassung, dass verdeckte Observationen mit Bild- und Tonaufzeichnungen im Sozialversicherungsbereich grundsätzlich ohne Vorbehalt einer richterlichen Genehmigung möglich sein sollen. Andererseits sind wir - wie der Ständerat - auch dafür, dass es für den Fall, wo technische Instrumente zur Standortbestimmung, zum Beispiel GPS-Tracker, eingesetzt werden, eine richterliche Genehmigung braucht.

Für sämtliche Observationen die Genehmigung eines Richters einholen zu müssen ist hingegen nicht sachgerecht, weil dies kurzfristige Handlungsmöglichkeiten einschränkt. In der Praxis werden Observationen bekanntlich kurzfristig angesetzt. Dabei ist relevant, dass die Ermittler Ort und Zeit des Aufenthalts einer Zielperson kennen und kurzfristig handeln können. Mit einem generellen Richtervorbehalt wird diese kurzfristige Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und behindert.

In Bezug auf die Verwendbarkeit von Observationsergebnissen in einem allfälligen Strafprozess hat der Vertreter des Bundesamtes für Justiz in der vorberatenden Kommission klar bestätigt, dass Bild- und Tonaufnahmen zulässig sind und dass die Verfolgung mit technischen Hilfsmitteln respektive mit GPS-Trackern mit richterlicher Genehmigung ebenfalls zulässig ist. Die so erhaltenen Beweise sind vor einem Strafgericht verwertbar.

Noch ein Wort zum Schreiben der erwähnten Universitätsprofessoren: Bei allem Respekt, ihre Überlegungen vermögen die Argumente der Kommissionsmehrheit und diejenigen der praxiserfahrenen Sozialversicherer nicht zu widerlegen. Im Grunde genommen geht es um folgende zwei Fragen: Wollen wir erstens die ehrlichen Bezügerinnen und Bezüger von Sozialversicherungsleistungen weiterhin vor denjenigen Versicherten schützen, welche Versicherungsleistungen [PAGE 360] missbräuchlich bzw. betrügerisch erschleichen? Wollen wir zweitens, dass der Versicherungsmissbrauch auch inskünftig wirksam und mit einem vertretbaren, vernünftigen Aufwand bekämpft werden kann?

Die FDP-Fraktion beantwortet die beiden Fragen mit einem klaren Ja und wird deshalb den Antrag der Kommissionsmehrheit und die entsprechenden Beschlüsse des Ständerates unterstützen.

In diesem Sinne ersuche ich Sie einzutreten, die Rückweisung abzulehnen und in der Detailberatung die Mehrheitsanträge zu unterstützen.