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Gysi Barbara · Nationalrat · 2018-03-12

Gysi Barbara · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-03-12

Wortprotokoll

Wie eben gesagt, spreche ich für die Minderheit Hess Lorenz. Lorenz Hess ist heute Kommissionssprecher und kann darum seinen Minderheitsantrag zu Artikel 43a Absatz 1 Einleitungssatz nicht selber vertreten.

Die Minderheit Hess Lorenz verlangt, beim Einleitungssatz gemäss der bundesrätlichen Version zu stimmen. Inhaltlich heisst das, dass sich die Überwachung auf Bild- und Tonaufnahmen beschränken und dass auf technische Mittel wie GPS-Tracker verzichtet werden soll.

Im ersten Teil meiner Ausführungen stütze ich mich auf die Argumentation von Kollege Lorenz Hess in der Kommission. Lorenz Hess hat zu Recht die Notwendigkeit der Zulassung technischer Hilfsmittel wie GPS-Tracker infrage gestellt. Er hat dabei auf seine Kontakte mit seriösen Unternehmen, die in diesem Geschäft tätig sind, verwiesen und darauf hingewiesen, dass es eine verschwindend kleine Anzahl von Fällen sei, bei denen sich die Frage eines Trackings überhaupt stelle. Gleichzeitig erwähnte er auch, dass im Falle der Notwendigkeit eines GPS-Trackings meist die richterliche Genehmigung dafür dann doch nicht vorliege. In wohl 99 oder noch mehr Prozent der Fälle sei ein solcher Einsatz aber gar nicht nötig, und es reichten Fotos oder Videoaufnahmen. Man solle sich darum fragen, ob man diesen heiklen Punkt, dieses Pièce de Résistance, wirklich ins Gesetz aufnehmen wolle, zumal das Tracking selber ja nicht die Beweismittel, sondern höchstens einen Anhaltspunkt zum Aufenthaltsort der überwachten Person liefere. Lorenz Hess verwies ebenfalls darauf, dass es auch nichtmaterielle Gründe für das Verbot von technischen Hilfsmitteln gebe. Diese Regelung passe auch überhaupt nicht ins Verwaltungsrecht.

Lorenz Hess hat natürlich sehr Recht. Dieser Beschluss des Ständerates, dem nun auch die nationalrätliche SGK folgt, dass technische Hilfsmittel wie GPS-Tracker eingesetzt werden dürfen, ist ein Kernstück dieser sowieso schon rechtsstaatlich fragwürdigen Vorlage, die tief in die Persönlichkeitsrechte eingreift. Mit der Schnellzugsgesetzgebung, wie sie hier von der SGK-SR und dem Ständerat betrieben wurde, und der Gesetzesgrundlage werden Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nicht nur geritzt, sondern massiv verletzt.

Die Rechtsstaatlichkeit dieser Massnahme ist also ernsthaft infrage gestellt. Wenigstens konnte erreicht werden, dass das GPS-Tracking oder der Einsatz von technischen Mitteln richterlich angeordnet werden muss. Der Eingriff in die Grundrechte ist aber massiv. Artikel 43a Einleitungssatz verletzt in der vorliegenden Form das Gewaltmonopol des Staates, wie auch im Rückweisungsantrag Leutenegger Oberholzer dargelegt wird. Verschiedene Kreise haben uns die Bedenken ja auch schriftlich mitgeteilt. Sie alle haben Schreiben bekommen, zum Beispiel eben jenes der Rechtsprofessorinnen und Rechtsprofessoren, die uns das zu bedenken gegeben haben.

Die Frage stellt sich also ernsthaft, ob ein derartiger Eingriff wirklich gerechtfertigt und nötig ist. Die Zahlen belegen - das haben wir heute auch bereits gehört -, dass sich bei einem Drittel der Observationen der Verdacht nicht bestätigen lässt, diese Observationen also ungerechtfertigt vorgenommen wurden. Wenn man dann noch fragwürdige Mittel dafür einsetzt, ist das erst recht heikel.

Beim Einsatz von GPS-Trackern kommt dazu, dass die gerichtliche Verwertbarkeit der Ergebnisse nur im Fall einer schweren Straftat gegeben ist. Die Abklärungen und Anhörungen der SGK-NR liessen grosse Zweifel zurück, wann und in welchem Umfang Beweismittel, die über ein GPS-Tracking zustande gekommen sind, vor Gericht verwertbar sind. Letzte Woche wurde uns noch einmal eine Unterlage des Bundesamtes für Justiz zugestellt. Diese Zweifel wurden damit eigentlich eher noch bestärkt und klar bestätigt, weil eben die Zulassung vor Gericht wirklich nur bei schwersten Straftaten gilt.

Diese Vorlage haben wir auf dem Tisch, weil wir vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt wurden, weil die gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten mangelhaft war. Wenn wir hier nun der Kommissionsmehrheit und dem Ständerat folgen, dann werden wir in Kürze wieder hier stehen, weil wir erneut zurückgepfiffen wurden. Seriöse Gesetzgebung muss den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit folgen.

Ich bitte Sie darum, der Minderheit Hess Lorenz zuzustimmen.