Schenker Silvia · Nationalrat · 2018-03-12
Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-03-12
Wortprotokoll
Nachdem wir auf die Vorlage eingetreten sind und sie nicht zur Überarbeitung an die Kommission zurückgewiesen haben, müssen wir wenigstens die grössten Mängel an dieser Vorlage beseitigen. Das können Sie tun, indem Sie meinen Minderheitsanträgen folgen.
In Absatz 1 Buchstaben a und b des neuen Observationsartikels ist definiert, wann eine Observation angeordnet werden kann. Dabei heisst es in Buchstabe b, man könne dies tun, wenn die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Vor allem die Formulierung "unverhältnismässig erschwert" ist sehr unpräzise. Was bedeutet das? In der Sendung "Arena", welche sich mit dem Thema beschäftigte, sagte einer der Anwesenden sinngemäss Folgendes: Es sei für die Detektive nicht zumutbar, dass sie jemanden rund um die Uhr beobachten müssen, um festzustellen, ob er sich von A nach B bewegt; da sei der Einsatz von GPS-Trackern doch viel einfacher und kostengünstiger.
Aber Observation soll - wenn überhaupt - nur dann möglich sein, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind, die für die Aufklärung von mutmasslichem Sozialversicherungsmissbrauch angewendet werden können. Die Formulierung in der Fassung des Ständerates und der Mehrheit lässt den Sozialversicherungsträgern einen grossen Spielraum, um die Verhältnismässigkeit der Observation als gegeben zu bezeichnen. Damit ist zu befürchten, dass die Observation nicht nur als Ultima Ratio angewendet wird.
Vergessen Sie bitte nicht, dass die Versicherten, welche Leistungen einer Sozialversicherung beanspruchen wollen, eine Mitwirkungspflicht haben. Das heisst mit anderen Worten: Sie müssen bei der Abklärung allfälliger Ansprüche mitwirken und die geforderten Auskünfte erteilen. Im Gegensatz zu einem Strafverfahren, in dem die Beschuldigten das Recht auf Verweigerung der Aussage haben, haben Bezüger und Bezügerinnen von Sozialversicherungsleistungen diese Möglichkeit nicht. Ich zitiere Ihnen gerne einen Satz aus einem sehr aufschlussreichen Jusletter von Herrn Professor Thomas Gächter und Herrn Michael Meier, der sich mit dem Observationsartikel befasst: "Eine Observation gleich zu Beginn des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens wäre damit in jedem Fall als unverhältnismässiger Eingriff in die Privatsphäre des Versicherten zu werten."
Ich komme nun zu meinem zweiten, ebenfalls sehr wichtigen Minderheitsantrag. Sie finden ihn auf Seite 5 der Fahne. Es handelt sich um einen neuen Absatz 6bis, den ich gerne einfügen würde.
Bei der Lektüre des vorhin erwähnten Jusletters wurde ich darauf aufmerksam, dass wir uns bei der Gesetzgebung nicht nur darauf beschränken können respektive sollten, wie die Bestimmung aussieht, welche zur Anwendung kommen wird, wenn Observationen durchgeführt werden. Wir sollten auch regeln, was mit den Beweisen geschieht, wenn die Bestimmungen des Artikels nicht eingehalten werden.
Offensichtlich ist es heute so, dass vom Bundesgericht auch Beweise zugelassen werden, die widerrechtlich erlangt wurden. Wollen wir verhindern, dass in Zukunft widerrechtlich beschaffte Beweismittel verwendet werden dürfen, können wir das mit einer sehr effizienten Gesetzesbestimmung tun. Wir müssen nur einfach festhalten - und das schlage ich Ihnen mit meiner Minderheit vor -, dass Beweise nicht verwendet werden dürfen, wenn sie nicht gemäss den gesetzlichen Bestimmungen erhoben wurden.
Wenn Sie nicht wollen, dass der neue Artikel 43a ATSG eine reine "Verhaltensempfehlung" ist, dann müssen Sie meiner Minderheit zustimmen, was ich Sie hiermit zu tun bitte. [PAGE 365]