Brand Heinz · Nationalrat · 2018-03-12
Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-03-12
Wortprotokoll
Zur Begründung meines Minderheitsantrages möchte ich Sie auf Absatz 6 verweisen. Absatz 6, wie er vom Bundesrat vorgeschlagen wird, sieht vor, dass über die erfolgte Observation eine Feststellungsverfügung erlassen wird, dass eine Mitteilung an den Observierten erfolgt und schliesslich das Observationsmaterial vernichtet wird. Der Antrag der Minderheit will nun aber, dass diese Mitteilung an den Observierten entweder unterlassen wird oder aufgeschoben wird, dies unter den Voraussetzungen gemäss Litera a oder Litera b. Im Weiteren beantragt die Minderheit, dass das Observationsmaterial nicht vernichtet wird.
Wie begründet die Minderheit ihre Position? Die Minderheit begründet ihre Position im Wesentlichen mit dem Verweis auf Artikel 283 Absatz 2 der Strafprozessordnung. Die Strafprozessordnung enthält ja für diese Frage eine Regelung, und die Minderheit beantragt Ihnen, genau diese Regelung der Strafprozessordnung in diesem Bereich tel quel zu übernehmen; dies deshalb, weil man in der vorliegenden Frage eben so weit als möglich Parallelen zur Strafprozessordnung herstellen will, weil für diese Bereiche eben erstens eine Anwendungserfahrung besteht und zweitens auch bereits eine Rechtsprechung vorhanden ist.
Zur Begründung dieses Minderheitsantrages sei Folgendes festgehalten: Durch die Mitteilung der Observation erhält der Betroffene keine Vorteile. Durch das Unterlassen der Mitteilung erwachsen ihm aber auch keine Nachteile, im Gegenteil. Wenn dem Betroffenen die Observation mitgeteilt wird, kann er sich möglicherweise auch in der Zukunft allenfalls [PAGE 366] weiterhin beobachtet fühlen. Es kann ein Misstrauen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt, gegenüber der Versicherung aufkommen mit all den Nachteilen und mit all den Folgeproblemen. Ich denke da beispielsweise an Handlungen gegenüber der Versicherungsanstalt, an Handlungen gegenüber den Observierenden.
Auch die Vernichtung des Observationsmaterials bzw. der Observierungserkenntnisse bringt für den Betroffenen keine Vorteile. Wenn die Observation ergeben hat, dass sich der Observierte korrekt verhalten hat, denke ich, dass das vorhandene Material im Dossier letztendlich den Rentenentscheid stützt bzw. den Rentenentscheid bekräftigt. Wenn somit zum Ausdruck kommt, dass die Observierung kein belastendes Material zutage gefördert hat, stärkt das die Position des Rentenbezügers. Schliesslich sei noch der Hinweis angebracht, dass es unter Umständen mit Blick auf die Folgewirkung dieses Entscheides auf das ausländerrechtliche Ausweisungsverfahren ebenfalls von Vorteil sein kann, wenn das Observationsmaterial nach wie vor bei den Akten ist und nicht vernichtet wird.
Ich denke deshalb, dass summa summarum die Regelung, so wie sie in der Strafprozessordnung vorgesehen ist, die für alle Beteiligten vorteilhaftere Lösung ist. Ich möchte Sie deshalb ersuchen, der Lösung der Minderheit zuzustimmen und die Lösung der Mehrheit abzulehnen.