Hess Lorenz · Nationalrat · 2018-03-12
Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Fraktion BD · 2018-03-12
Wortprotokoll
Die Mehrheits- und Minderheitsanträge betreffen in erster Linie drei Bereiche. Es geht zum Ersten um den Mitteleinsatz bei der Observation, also darum, was technisch möglich ist und welches Mittel wie eingesetzt wird. Zum Zweiten geht es um die Verwendung der Aufzeichnungen, die Information darüber an die Betroffenen und auch um die Vernichtung. Schliesslich ist ein dritter zentraler Punkt die richterliche Genehmigung.
Aus Sicht der Mehrheit gehe ich auf die erwähnten Mehrheits- oder Minderheitsanträge ein. Die erste Minderheit, die Minderheit Hess Lorenz, die hier mehrfach erwähnt wurde, hat zum Ziel, später in die Vorlage nicht allgemein die richterliche Genehmigung für Observationen aufzunehmen. Die Mehrheit hat hier reagiert. Sie beantragt einerseits, dass die Mittel - technische Instrumente zur Standortbestimmung - auch verwendet werden dürfen. Das ist der Antrag der Mehrheit, entgegen der Minderheit Hess Lorenz. Auf der gleichen Seite der Fahne beantragt die Mehrheit der Kommission anderseits, dass die richterliche Bewilligung nur bei der Verwendung von Ortungsgeräten zur Standortermittlung vorgesehen ist. Es geht hier um einen sehr kleinen Teil der Fälle. Die Ortung alleine nützt noch nichts für die Observation, sie liefert keine Bilder, keinen Ton. Es geht darum, jemanden ausfindig machen zu können, um dann eben Aufnahmen zu machen. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass es hierzu eine richterliche Verfügung braucht.
Zur Anordnung: Hier besteht auch eine andere Ansicht der Mehrheit im Gegensatz zur Minderheit Ruiz Rebecca. Wer darf die Observation anordnen? Die Mehrheit ist der Meinung, dass die Observation von jemandem angeordnet werden soll, der im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers tätig ist, also mit dem Fall zu tun hat. Die Minderheit Ruiz Rebecca möchte, dass eine Person mit Direktionsfunktion das anordnet. Die Mehrheit war der Meinung, dass hier die Tatsache, dass jemand in einer Direktionsfunktion ist, nicht unbedingt etwas mit einer besseren Beurteilung des Falles zu tun hat im Vergleich zur Lösung, wie sie die Mehrheit vorschlägt.
Schlussendlich geht es noch um die Frage, von welchen Orten aus die Observation erfolgen kann. Die Mehrheit ist klar der Meinung, dass eine Observation von jedem Ort aus erfolgen darf, der öffentlich zugänglich ist. Ein konkreter Fall: Jemand, der in seinem Garten arbeitet, soll von der Strasse oder von einem Parkplatz aus eben auch beobachtet, observiert werden können, auch wenn der Garten ja sein privates Eigentum ist und er sich da in der Privatsphäre befindet. Die Meinung der Mehrheit ist: Wenn diese Bestimmung wegfällt, kann ein grosser Teil der Observationen nicht mehr gemacht werden, weil sie in der Regel aus öffentlichen Räumen heraus gemacht werden; sie werden dort gemacht, wo sich jemand allenfalls so verhält, dass der Missbrauch nachgewiesen werden kann.
Dann gibt es noch die Frage, was mit dem Material passiert, das aus der Observation stammt. Sowohl die Minderheit als auch die Mehrheit sprechen sich für eine Verfügung aus. Das heisst, dass bei einer Observation, auch wenn sie nicht ein Resultat gebracht hat, das als Beweis in einem Verfahren gebraucht werden kann, eine Verfügung erfolgen muss; das ist ein anfechtbares Dokument. Die Mehrheit ist auch der Meinung, dass dann eine Information der betroffenen Person erfolgen und schliesslich das Material vernichtet werden soll. Die Minderheit möchte die Mitteilung aufschieben oder unterlassen, wenn entweder die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken gebraucht werden oder der Aufschub oder die Unterlassung im Sinne überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Mehrheit findet, dass die Akzeptanz dieses Artikels und auch die angesprochene Rechtssicherheit besser gewährleistet sind, wenn Sie der Mehrheit, gemäss Bundesrat, zustimmen.
Schliesslich zu Artikel 43b, zur Genehmigung einer Observation: Hier soll klar geregelt werden - das wurde vorhin zu wenig betont -, was ein Versicherer beantragen muss, wie er das Gesuch zum Einsatz technischer Ortungsgeräte halten muss. Die Mehrheit ist der Meinung, dass das eine gute und abschliessende Regelung ist, die klar sagt, was der Versicherer für Angaben in seinem Gesuch machen muss. Die Minderheit möchte die Möglichkeit zum Einsatz von Ortungsgeräten sowieso verbieten, weshalb sie auf diese Bestimmung verzichten will. Wir bitten Sie, auch hier der Mehrheit zuzustimmen.
Schliesslich noch zwei Dinge: Der Antrag der Redaktionskommission wurde nicht in der Kommission besprochen. Ich [PAGE 371] glaube, dass aus der Schilderung von Kollege Lohr hervorgeht, dass es im ersten Bereich um eine Formulierung geht, die nicht sachgerecht ist, und dass es im zweiten Bereich darum geht, dass wir eine Regelung am falschen Ort, in der falschen Bestimmung haben. Mit anderen Worten: Es sind tatsächlich rein redaktionelle Änderungen, denen aus jetziger Sicht sehr wahrscheinlich auch aus Sicht der Mehrheit zugestimmt werden kann.
Ein letzter Punkt: Ich glaube, es war Frau Kollega Meyer, die Herrn Bundespräsident Berset gefragt hat, ob mit dieser Vorlage auch Drohnen eingesetzt werden könnten. Nach der Beantwortung all der Fragen, welche die Kommission im Rahmen ihrer Sitzung bezüglich der verschiedenen technischen Mittel gestellt hat, namentlich auch an die Verwaltung, war meines Erachtens für die Mehrheit klar, dass es um zwei Arten von Mitteln geht, die eingesetzt werden sollen - das ist auch der Antrag der Kommissionsmehrheit -: einerseits die Bild- und Tonaufnahme, hier handelt es sich um ein Videogerät, das auch eine Tonaufzeichnung macht, und nicht um Peilgeräte oder Richtmikrofone. Die Auswahl an technischen Hilfsmitteln andererseits ist dahingehend eingeschränkt, dass sie der Standortbestimmung dienen können, aber nicht als Observationsgeräte, was bei einem GPS-Tracker denkbar wäre. Möglicherweise müsste die Frage aber im Ständerat noch abschliessend geklärt werden.
Die Diskussion in der Kommission - die Fragen und die Antworten - hat ergeben, dass mit den vorgenannten Mitteln zu rechnen ist, wie sie in der Botschaft genannt werden. Hier soll nicht die Möglichkeit eröffnet werden, auch Drohnen einzusetzen, was übrigens vonseiten der Praktiker auch nie den Kommissionsmitgliedern zugetragen worden ist.