Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-03-13
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-03-13
Wortprotokoll
Herr Ständerat Hefti staunt, wie heftig sich die Kommissionsmehrheit und der Bundesrat gegen diesen Satz wehren. Es ist ja schön, wenn man manchmal auch noch übereinander staunen kann! Wir staunen auch, mit welcher Heftigkeit Sie diesen Satz verteidigen.
Es ist ein Antrag, mit dem wir - wenn ich das so formulieren darf - dogmatisch und inhaltlich absolutes Neuland betreten würden. Deshalb denke ich, gerade auch weil diese Materie sehr komplex ist, dass man sich bei einem solchen Thema an den Praktikern und Experten orientieren sollte. Dieser Fall ist schon ein bisschen staunenswert, denn die Differenz, mit der wir uns befassen, findet keine Stütze in der Vernehmlassung. Es gibt auch kein bestehendes Vorbild, weder im In- noch im Ausland. Sie finden in den rund vierzig Stellungnahmen, die wir in der Vernehmlassung bekommen haben, nirgends diesen Vorschlag. Es ist kein Anliegen der Praxis, es ist kein Anliegen der Konkursbehörden, es ist kein Anliegen der Rechtswissenschaft; das können Sie in den Stellungnahmen der Vernehmlassung nachlesen. Selbstverständlich steht es Ihnen trotzdem offen, einen eigenen Antrag einzubringen und Neuland zu betreten. Aber ich glaube, dass es wichtig ist, dass wir das schon noch einmal genau anschauen.
Der Antrag der Minderheit will sicherstellen, dass ausländische Entscheidungen den Grundsatz des Gutglaubensschutzes nach Schweizer Recht zu beachten haben. Der Schutz des gutgläubigen Eigentumserwerbs ist ein international weitherum anerkannter Grundsatz. Man kann also davon ausgehen, dass dieser Grundsatz auch in ausländischen Rechtsordnungen beachtet wird. Natürlich kann man nie ausschliessen, dass ein Entscheid diesen Grundsatz verletzt. Aber falls das eintreten sollte und zu einem Ergebnis führen würde, das mit der Schweizer Rechtsauffassung nicht vereinbar ist, haben wir bereits ein Mittel, nämlich den allgemeinen Vorbehalt des Ordre public. In diesem Kontext findet die Prüfung dann richtigerweise im Einzelfall und in Anbetracht aller Umstände statt. Würde zum Beispiel der gutgläubige Dritte durch das Urteil im Ergebnis entschädigungslos enteignet, wäre ein solcher Entscheid gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes Ordre-public-widrig und deshalb auch nicht anerkennbar.
Die Ordre-public-Prüfung ist somit verlässlicher, denke ich, als der Antrag, den Ihnen hier die Minderheit unterbreitet. Der Vorbehalt, den Ihr Rat vorschlug respektive den jetzt die Minderheit vorschlägt, kommt einer Überprüfung des Entscheids in der Sache gleich. Eine solche Überprüfung ist international verpönt, übrigens auch im Schweizer Recht. Artikel 27 IPRG sagt, dass die Entscheidung in der Sache nicht überprüft werden dürfe, abgesehen von den international anerkannten Verweigerungsgründen wie eben zum Beispiel dem Ordre public. Der Antrag der Kommissionsminderheit läuft aber auf eine solche Überprüfung hinaus und steht damit auch im Widerspruch zum IPRG selbst.
Weil die Sache ziemlich komplex und auch etwas abstrakt ist, möchte ich Ihnen hier noch ein Beispiel machen, damit Sie sehen, worum es beim Gutglaubensschutz geht: Frau X wohnt im Land Y und kauft dort ein gebrauchtes Auto. Nun war dieses Auto gestohlen. Das konnte die Frau aber nicht wissen. Jetzt wird sie von einem Gericht dazu verurteilt, das Auto an den rechtmässigen Eigentümer zurückzugeben. Kurz danach zügelt Frau X in die Schweiz.
Nun gibt es zwei mögliche Urteile: Rückgabe mit kompletter Entschädigung - sie bekommt also den Anschaffungspreis des gebrauchten Autos zurück - oder Rückgabe ohne [PAGE 201] Entschädigung. Nach unserer Auffassung, nach unserem Antrag widerspräche ein ausländisches Urteil dem Ordre public dann, wenn Frau X dieses Auto zurückgeben müsste, ohne dass sie eine Entschädigung erhielte. Das würde von unserem Rechtsempfinden her dem Ordre public widersprechen, und dann könnte dieses Urteil nicht angewendet werden. Wenn die Frau hingegen die komplette Entschädigung erhielte und das im Ausland so entschieden worden wäre, dann würden wir das nicht noch einmal überprüfen, weil es auch unserem Recht entsprechen würde. Mit dem Antrag der Minderheit Hefti wäre es aber so, dass selbst dann, wenn die Frau komplett entschädigt worden wäre, das Urteil keine Geltung hätte und die Sache noch einmal überprüft werden müsste. Das widerspricht, das habe ich vorhin gesagt, eigentlich dem IPRG selber.
Das sind die Gründe, weshalb ich Sie bitte, die Kommissionsmehrheit und damit auch den Nationalrat zu unterstützen.