Janiak Claude · Nationalrat · 2002-06-17
Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-06-17
Wortprotokoll
Am 19. März und am 12. Juni dieses Jahres haben Sie den Anträgen Ihrer Staatspolitischen Kommission betreffend die Parlamentarische Initiative 02.400, Unterstützung zur Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben, zugestimmt. Heute geht es um die Vorsorgeregelung für die Ratsmitglieder, d. h. um nicht mehr und nicht weniger als um die finanziellen Nachteile, die ein berufstätiges Ratsmitglied aufgrund der durch das Mandat verursachten Reduktion seiner beruflichen Tätigkeit bei der beruflichen Vorsorge im Falle von Alter, Krankheit, Unfall oder Mutterschaft und beim unfreiwilligen Ausscheiden aus dem Amt erleidet.
Ob es gerechtfertigt ist, den Mitgliedern der Bundesversammlung einen Beitrag an die berufliche Vorsorge auszurichten, der vergleichbar ist mit demjenigen, den eine in einem Arbeitsverhältnis stehende Person beanspruchen kann, mag umstritten sein. Tatsache ist, dass Personen, die nicht über ein gesichertes Einkommen bzw. eine berufliche Vorsorge verfügen, wegen der Ausübung ihres parlamentarischen Mandates mit erheblichen finanziellen Einbussen rechnen müssen und nach dem Ausscheiden aus dem Rat und beim beruflichen Wiedereinstieg mit Problemen konfrontiert sein können. Allerdings ist der Gedanke des Milizparlamentes in Parlament und Bevölkerung so stark verankert, dass der Vorsorgelösung des Parlamentes nur die Funktion einer Ergänzung zur ordentlichen beruflichen Vorsorge zukommen kann. Die Zeit der Parlamentstätigkeit ist [PAGE 927] beschränkt; es gilt, eine zeitlich und in der Höhe beschränkte Vorsorgelücke adäquat zu füllen.
Worin besteht nun die Lösung Ihrer Kommission? Bei der beruflichen Vorsorge soll der heutige Vorsorgebeitrag zur Kapitalbildung erhöht und eine Beitragspflicht der Ratsmitglieder vorgesehen werden. Die Risiken Tod und Invalidität sollen neu mit einbezogen werden. Bei Krankheit und Unfall sollen die Ratsmitglieder Anspruch auf Ersatz für die entgangenen Sitzungstaggelder haben. Eine Leistung an die Kosten bei Krankheit und Unfall ist nur noch bei entschädigungsberechtigten Auslandreisen vorgesehen. Schliesslich soll unter relativ restriktiven Auflagen eine Start- bzw. Nothilfe gewährt werden können.
Die Entstehungsgeschichte der Parlamentarischen Initiative haben Sie unserem Bericht entnehmen können. Ich möchte lediglich daran erinnern, dass 1991/92 bei der Ablehnung der gesetzlichen Grundlagen für die Parlamentsreform in der Volksabstimmung auch die Neugestaltung des Vorsorgeschutzes scheiterte, obwohl dieser Teil der Vorlage in der ganzen Referendumsdiskussion unbestritten geblieben war. Das Anliegen wurde deshalb Mitte der Neunzigerjahre wieder aufgegriffen.
Sie kennen die heutige Regelung: Den Mitgliedern der eidgenössischen Räte wird jährlich ein zweckgebundener Beitrag an die private Vorsorge ausgerichtet. Der Vorsorgebeitrag entspricht dem zulässigen Höchstbeitrag an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge für Vorsorgenehmer, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören. Der Stand beträgt heute 5933 Franken pro Jahr.
Die geltende Regelung weist Schwächen auf. Es handelt sich nicht um eine echte, gesamtheitliche Vorsorgelösung, die Vorsorgebeiträge sind relativ tief. Die Lösung deckt nicht einmal das BVG-Minimum ab. Dann sind keine Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen vorgesehen. Es handelt sich primär um eine reine Altersvorsorge. Mögliche Härten beim beruflichen Wiedereinstieg ausscheidender Ratsmitglieder werden lediglich durch Auszahlungsmöglichkeiten bei der zweiten und dritten Säule im Rahmen des BVG und des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie der entsprechenden Verordnungen gemildert. Selbst die Möglichkeit einer Überbrückungshilfe bei Bedürftigkeit fehlt.
Auch bei der Vorsorge bei Krankheit und Unfall weist die geltende Regelung Schwächen auf. Sie ist unausgewogen und unkoordiniert. So steht einer sehr guten Deckung bei Unfall unter bestimmten Umständen das Fehlen einer Entschädigung des Einkommensausfalls bei Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen gegenüber, wie sie für jeden Arbeitnehmenden in der Schweiz selbstverständlich ist. Eine Koordination mit den übrigen bestehenden Sozial- bzw. Privatversicherungen eines Ratsmitglieds besteht nicht.
Am 22. März 2001 hat unsere Präsidentin mit einer Parlamentarischen Initiative (01.415) verlangt, dass einem Ratsmitglied, welches erkrankt oder verunfallt, jene Taggelder zustehen sollen, welche es ohne Arbeitsverhinderung aus gesundheitlichen Gründen durch seine Teilnahme an Sessions- und Kommissionssitzungen erhalten hätte. Im Rahmen der Behandlung der Infrastrukturvorlage und dieser Initiative hat die SPK entschieden, sich bei der beruflichen Vorsorge auf einen Ausbau des geltenden Systems zu konzentrieren und alternative Ansätze, etwa eine Ruhestandsregelung, eine Abgangs- bzw. Übergangsentschädigung oder dergleichen, nicht weiterzuverfolgen. Das Grundanliegen der Parlamentarischen Initiative Maury Pasquier wurde einhellig unterstützt.
Das Resultat war eine Vorlage der Parlamentsdienste, wobei sie sich bei versicherungstechnischen Fragen durch die Firma Dr. Claude Chuard AG unterstützen liessen. An drei Sitzungen behandelte die SPK die ausgearbeitete Vorlage. Frau Maury Pasquier hat ihre Parlamentarische Initiative zurückgezogen, da ihre Vorschläge von der SPK in die Vorlage übernommen wurden.
Eintreten wurde einstimmig beschlossen, es gab keine anderweitigen Anträge. Die vorgeschlagene Lösung - ich habe es bereits erwähnt - sieht eine Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod vor. Vorgeschlagen wird eine spürbare Aufstockung der Vorsorge durch eine Verdoppelung der bisherigen Ansätze unter Einbezug der Einführung einer Beitragspflicht für das Ratsmitglied.
Zur Überbrückungshilfe: Zwei Gründe sollen eine Überbrückungshilfe ermöglichen: die Bedürftigkeit oder die Starthilfe für den beruflichen Wiedereinstieg nach Beendigung der Ratstätigkeit. Ratsmitglieder, die zugunsten der Politik vorübergehend ihre Berufstätigkeit aufgeben oder reduzieren, sind dem Risiko ausgesetzt, dass sie beim Wiedereinstieg in ihren Beruf Schwierigkeiten haben. Um den beruflichen Wiedereinstieg nach Ausscheiden aus dem Parlament zu erleichtern, soll unter gewissen restriktiven Bedingungen eine Art Überbrückungshilfe angeboten werden können. Sie haben die Lösung der Vorlage entnehmen können. Die Leistung soll maximal der einfachen AHV-Rente entsprechen und längstens während zwei Jahren ausgerichtet werden können.
Eine Unterstützung soll auch in den sehr seltenen Fällen angeboten werden können, in denen ein aktives Ratsmitglied in Not gerät. Bei der Definition der Bedürftigkeit könnte man sich an die Kriterien anlehnen, die von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren aufgestellt worden sind. Es läge dann an der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, im einzelnen Fall eine Beurteilung vorzunehmen. Die Praxis der letzten zehn Jahre hat gezeigt, dass es nur ganz wenige derartige Fälle gibt.
Zur Vorsorge bei Krankheit und Unfall: Die vorgeschlagene Lösung orientiert sich daran, wie ein schweizerischer Arbeitnehmer oder eine schweizerische Arbeitnehmerin normalerweise versichert ist. Bei Unfall und Krankheit besteht während einer bestimmten Zeit eine Lohnfortzahlung, die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung deckt die ambulanten Arzt- und die Arzneimittelkosten sowie die Spitalbehandlung in der allgemeinen Abteilung. Eine Schwangerschaft wird behandelt wie eine Krankheit; während des Mutterschaftsurlaubs besteht Lohnfortzahlung.
Mit dem vorgeschlagenen Konzept sollen Lücken geschlossen und Doppelversicherungen vermieden werden. Primär soll der Einkommensverlust ersetzt werden, den ein Ratsmitglied erleidet, wenn es aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Mutterschaft an der Teilnahme an den Sitzungen verhindert ist, für die eine Entschädigung entrichtet wird.
Der Bundesrat hat zur Parlamentarischen Initiative der SPK Stellung bezogen und Hinweise gegeben, die die SPK übernehmen will. Dazu gehört insbesondere eine einwandfreie gesetzliche Grundlage im neu gefassten Artikel 7 des Entschädigungsgesetzes. Wir haben die Idee der Notwendigkeit der gesetzlichen Grundlage vom Bundesrat übernommen, beantragen aber eine unserer Auffassung nach bessere Formulierung. Bei den weiteren Anträgen des Bundesrates, denen wir zustimmen, handelt es sich um formelle Anpassungen.
Ich ersuche Sie, unseren Anträgen zuzustimmen. Die Kommission hat sie einstimmig verabschiedet.
Zum Antrag der Minderheit Aeppli bei Artikel 6a zur Betreuungszulage: Es handelt sich hier um ein Anliegen, das Herr Jutzet bereits bei der Infrastrukturvorlage vorgebracht hat. Wir haben ihn damals auf dieses Geschäft vertröstet. Deshalb wurde sein Antrag damals mit 57 zu 50 Stimmen knapp abgelehnt. Bei der Behandlung in der Kommission hat sich eine Pattsituation ergeben; das Ergebnis lautete 7 zu 7 Stimmen. Ich möchte den Entscheid Ihnen überlassen. Ich wiederhole noch einmal, dass der Antrag Jutzet bei der Infrastrukturvorlage knapp abgelehnt worden ist. Der gleiche Antrag wird jetzt als Minderheitsantrag noch einmal gestellt. Ich denke, dass er viele Sympathien haben wird.