Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-03-14
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-03-14
Wortprotokoll
Die Bestimmungen über die Landesverweisung - es wurde gesagt - sind seit eineinhalb Jahren in Kraft. Sie setzen die Ausschaffungs-Initiative um, und sie haben zum Ziel, die bisherige Ausweisungspraxis gegenüber straffälligen Ausländern entscheidend zu verschärfen.
Es geht jetzt darum - so habe ich auch die Interpellation Müller Philipp verstanden -, sich allenfalls noch einmal zu erinnern oder klarzustellen, was der Gesetzgeber entschieden hat; dazu gehört selbstverständlich das Gesetz, aber auch die Materialien. Wenn man aber Schlüsse in die eine oder andere Richtung ziehen will, muss man auch über das nötige Zahlenmaterial verfügen, damit man eben nachher auch die richtigen Schlüsse zieht.
Es ist aber so, dass die Bestimmungen, die Sie damals beschlossen haben, verschiedene Änderungen zur Folge haben, nämlich dass es neu die Aufgabe der Strafbehörden ist und eben nicht mehr der Migrationsbehörden, straffällige ausländische Personen aus der Schweiz auszuweisen. Höherinstanzliche Gerichte und das Bundesgericht hatten allerdings bis jetzt - das haben Sie auch gesagt, Herr Ständerat Müller - noch kaum Gelegenheit, sich zu Einzelfragen zu äussern; es gibt meines Wissens jetzt einen ersten Fall beim Bundesgericht. Das heisst, es gibt noch keine einheitliche Rechtsprechung. Viele Fälle befinden sich auch noch im Rechtsmittelverfahren und sind noch nicht rechtskräftig. Ich bitte Sie also einfach, das zu berücksichtigen, bevor Sie in die eine oder andere Richtung allenfalls schon Schlussfolgerungen ziehen.
Ein zentraler Punkt der damaligen Gesetzgebung war die sogenannte Härtefallklausel, wonach eben in Ausnahmefällen von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden darf. Es wurde damals - Sie erinnern sich, ich erinnere mich auch noch sehr gut an diese Gesetzesberatung - wiederholt betont, diese Härtefallklausel stelle eine strenge, eine restriktive Regelung dar, die nur wenige Ausnahmen zulasse. Es ging nicht darum, das Ziel der [PAGE 221] Ausschaffungs-Initiative insgesamt infrage zu stellen. Die Empfehlungen, die an der Delegiertenversammlung der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz Ende 2016 verabschiedet wurden - und zwar sind es Empfehlungen, wie die neuen Bestimmungen anzuwenden sind -, haben jetzt zur Befürchtung Anlass gegeben, dass diese Härtefallklausel unter Umständen zu weit ausgelegt oder auch von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich angewendet werde. Dazu gehört auch die Befürchtung, dass dann bestimmte Staatsanwaltschaften im Strafbefehlsverfahren, gestützt auf die Härtefallklausel, von einer obligatorischen Landesverweisung absehen. Das möchte ich in aller Klarheit sagen: Im Gesetzgebungsverfahren stand dieses Vorgehen nicht zur Diskussion! Es ist schon wichtig, dass man das noch einmal in aller Klarheit festhält.
Was man jetzt bezüglich der Praxis der Strafbehörden noch nicht verlässlich sagen kann, ist Folgendes: Wir wissen zum Beispiel noch nicht, wie viele Personen eine Katalogtat begangen haben. Das ist eine Zahl, die Sie kennen müssen. Wir wissen noch nicht, in wie vielen Fällen dann die Härtefallklausel zur Anwendung gekommen ist. Und wir wissen noch nicht, ob es eher die Gerichte oder die Staatsanwälte waren, die die Härtefallklausel angewendet haben. Da wird man die Statistik, die durch das Bundesamt für Statistik Mitte dieses Jahres publiziert werden soll, abwarten müssen.
Allerdings wird, da muss ich Sie etwas vorwarnen, diese erste Statistik noch nicht alle gestellten Fragen beantworten können. Warum? Weil das neue Gesetz eben nur auf Delikte anwendbar ist, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind. Das heisst, ein Teil dieser Delikte ist in der Zwischenzeit rechtskräftig beurteilt worden, bei anderen Delikten ist aber das Verfahren noch nicht abgeschlossen - und die Statistik beruht ja bekanntlich nur auf den rechtskräftigen Urteilen. Wir sind halt jetzt in einer Übergangsperiode, in der die Kurve bei den Landesverweisungen noch ansteigen könnte. Aber wir können noch nicht abschliessend sagen, auf welcher Höhe sich ihre Zahl einpendeln wird.
Was ich Ihnen sagen kann: Der Bundesrat verfolgt diese Entwicklung sehr aufmerksam. Wir stehen auch im Kontakt mit den Kantonen. Wenn sich herausstellen sollte, dass das Gesetz die Absichten des Gesetzgebers nicht zu realisieren vermag, dann können Massnahmen ins Auge gefasst werden, und dazu gehört auch, wenn nötig, eine Revision der gesetzlichen Grundlage.
Damit habe ich auch eine der Fragen von Herrn Ständerat Philipp Müller beantwortet. Ja, der Bundesrat kann sich selbstverständlich vorstellen, auch das Gesetz anzupassen, wenn es nötig ist. Wir sind, wie gesagt, der Meinung, man sollte genügend Zahlenmaterial haben, damit man dann auch die richtigen Schlüsse ziehen kann. Ich kann Ihnen jetzt noch nicht im Detail sagen, wie eine solche Gesetzesanpassung aussehen könnte. Aber sollte sich zeigen, dass die Straftaten, die zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollten, aus Effizienzgründen in grosser Zahl in Strafbefehlsverfahren beurteilt werden, dann wäre eine Revision der Strafprozessordnung denkbar.
Ich glaube, niemand von Ihnen - und vor allem auch nicht die Kantone - möchte das Strafbefehlsverfahren abschaffen. Ich glaube, das wäre für die Kantone unvorstellbar. Aber es stellt sich hier zum Beispiel die Frage: Bräuchte es dann eine Regelung, wonach für Katalogtaten, die durch ausländische Personen begangen wurden, das Strafbefehlsverfahren generell ausgeschlossen wäre? Das müsste man mit den Kantonen dann sicher intensiv diskutieren. Aber noch einmal: Ich glaube, es geht jetzt vor allem darum, auch die Botschaft auszusenden, dass der Gesetzgeber mit diesem Gesetz nicht vorgesehen hat, dass dadurch, dass Verfahren im Strafbefehlsverfahren entschieden werden, automatisch von einer Landesverweisung abgesehen wird.
Eine andere Variante könnte sein, dass man den Staatsanwaltschaften mehr Kompetenzen gäbe, sodass sie zum Beispiel gegenüber Tätern, die sich illegal in der Schweiz aufhalten - ich spreche jetzt vor allem von den Kriminaltouristen -, auch im Strafbefehlsverfahren Landesverweisungen anordnen könnten. Aber noch einmal: Das müsste man intensiv diskutieren.
Einen anderen Ansatz schlägt Nationalrat Heinz Brand in einer parlamentarischen Initiative (17.438) vor, die demnächst in der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates behandelt wird.
Ich denke, es ist wichtig, dass die Staatsanwälte und diejenigen, die jetzt mit diesen Verfahren direkt konfrontiert sind, Ihre Botschaft und unsere Botschaft gehört haben zur Frage, wie dieses Gesetz verstanden werden wollte, was man sich vorgestellt hat und was man sich nicht vorgestellt hat. Es ist wichtig, dass dem Rechnung getragen wird und das Gesetz auch entsprechend umgesetzt und angewendet wird. Noch einmal: Wir werden erste Aussagen Mitte dieses Jahres bekommen.
Ich bitte Sie aber, sich hier auch wirklich im Sinne einer verlässlichen Gesetzgebung eine Rechtsprechung entwickeln zu lassen und genügend Zahlen zu sammeln, um auch die richtigen Schlüsse zu ziehen. Es stellt sich nämlich die Frage: Misst sich der Erfolg der neuen Landesverweisung nur an der Anzahl angeordneter Landesverweisungen? Die Anzahl der angeordneten Landesverweisungen ist nicht unbedingt der einzige Massstab für den Erfolg, sie muss auch in Relation zur Anzahl der Verurteilungen von ausländischen Personen gesetzt werden.
In diesem Sinne haben wir noch einmal in aller Deutlichkeit festgehalten, was Sie mit dem Gesetz gewollt haben und was auch Ihre Erwartungen an die rechtsanwendenden Behörden sind. Wir verfolgen die Entwicklung aufmerksam. Wenn sich zeigen sollte, dass gewisse Nachbesserungen nötig sind, dann sind wir selbstverständlich offen dafür, sie Ihnen auch vorzuschlagen.