Müller Philipp · Ständerat · 2018-03-14
Müller Philipp · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2018-03-14
Wortprotokoll
Ich möchte nicht riskieren, hier einen Hosenlupf mit Spitzenjuristen, wie das die Kollegen Caroni und Rechsteiner sind, zu veranstalten. Aber trotzdem erlaube ich mir, hier noch einmal das Wort zu ergreifen. Ich war ja einer von denjenigen, welche die Durchsetzungs-Initiative an der Front - wie man so sagen kann - bekämpft haben. Ich tat das aus nachvollziehbaren Gründen, so, wie das viele von Ihnen auch getan haben. Wir haben damals [PAGE 220] eine sogenannt pfefferscharfe Umsetzung - "pfefferscharfe Umsetzung", das wird mir heute noch um die Ohren geschlagen - der Ausschaffungs-Initiative versprochen. Das wollen wir eben auch einhalten. Da ist es ganz natürlich, dass wir irgendwann auch ein Monitoring vornehmen.
Wenn nun vonseiten der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz am 24. November 2016 Empfehlungen betreffend Ausschaffung abgegeben wurden, zur Frage, unter welchen Bedingungen man den Landesverweis nicht vornehmen solle, dann muss ich schon sagen: Wenn ich diese Liste der Empfehlungen, sprich der Ausnahmen, lese, dann habe ich meine Bedenken, ob die Staatsanwälte-Konferenz wirklich gewillt ist, den gesetzgeberischen Willen umzusetzen. Es geht darum - so weit bin ich auch noch ein bisschen Jurist, ich höre ja immer wieder zu -, dass eine Landesverweisung nicht möglich ist, wenn ein Staatsanwalt per Strafbefehl entscheidet. Das kann nur ein Gericht beschliessen, das habe ich eingangs erwähnt.
Die Staatsanwälte sagen, dass sich die Staatsanwaltschaft in der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, an folgenden Kriterien orientiert, und jetzt kommt ein ellenlanger Katalog: Integration, familiäre und finanzielle Situation, Arbeits- oder Ausbildungswille, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Gesundheitszustand und Wiedereingliederungsaussichten im Ursprungsland. Die privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz sind in der Regel gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung höher zu gewichten, wenn eine Person mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung B oder C eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen zu gewärtigen hat und keine Vorstrafe für eine Straftat gemäss Katalog von Artikel 66a Absatz 1 StGB aufweist oder wenn die Person in den letzten fünf Jahren nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde.
Das ist ein Katalog von Ausnahmen, fix beschlossen von der Staatsanwälte-Konferenz. Diese Ausnahmen führen nicht zu einem Landesverweis, obwohl es um Katalogtaten geht. Das stört mich einerseits als Parlamentarier, weil wir bezüglich des Gesetzes etwas anderes diskutiert haben; und die Materialien, in denen steht, was wir damals gesagt und begründet haben, sind auch entscheidend. Es stört mich andererseits als Staatsbürger, weil wir eine Ausschaffungs-Initiative haben, die vom Souverän angenommen worden ist. Es stört mich, weil wir eine Durchsetzungs-Initiative - auch ich, auch andere - mit dem Versprechen aktiv bekämpft haben, dass wir das Anliegen eben dann im Sinne einer rechtsstaatlichen Übung umsetzen werden und im Sinne, dass bei wirklichen Härtefällen, wie wir sie damals auch umschrieben haben, kein Landesverweis erfolgt. Dann entspricht ein solcher Katalog, der dermassen umfangreich ist, effektiv nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers.
Daher, scheint mir, ist das Votum von Kollege Caroni sehr wohl berechtigt. Das Votum von Kollege Rechsteiner, den ich ansonsten sehr schätze - er ist ja im Übrigen auch Jurist -, kann ich jetzt eher nicht nachvollziehen.