Lexipedia

Humbel Ruth · Nationalrat · 2018-03-14

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2018-03-14

Wortprotokoll

Herr Kollege Hausammann hat mir nach dem Eintretensvotum eine Frage nach den Wirkungen dieser Reform auf aktuelle EL-Bezügerinnen und -Bezüger gestellt. Meine Antwort war nicht ganz korrekt, weshalb ich sie jetzt präzisieren will.

Für EL-Bezügerinnen und -Bezüger, welche durch die Reform einen tieferen EL-Beitrag erhalten würden, gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Nach diesen drei Jahren werden die EL überprüft. Für EL-Bezügerinnen und -Bezüger, die über 75 Jahre alt sind, finden Artikel 9a bezüglich der Vermögensschwelle für den Antrag auf EL sowie auch Artikel 11a zum gesicherten Darlehen für Wohneigentum keine Anwendung. Auch gilt die Karenzfrist für neue EL-Bezügerinnen und -Bezüger nicht. Dies ist mein Nachtrag zur Präzisierung meiner Antwort auf Ihre Frage.