Humbel Ruth · Nationalrat · 2018-03-14
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2018-03-14
Wortprotokoll
Ich äussere mich zuerst zu den Beträgen für den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 3 und 4. Wie beim Eintreten dargelegt, hat der Bundesrat beantragt, eine Anpassung der anrechenbaren Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern zu prüfen, dies aufgrund einer Studie, welche dargelegt hat, dass Ergänzungsleistungen beziehende Familien teilweise über ein höheres Einkommen verfügen als erwerbstätige Familien. Eine Studie des Büros Bass hat daraufhin detaillierter aufgezeigt, dass eine gezieltere Differenzierung nach Alter und Anzahl Kinder sinnvoll ist.
Zur Frage der Anpassung der Kinderpauschalen haben wir uns in der Kommission die Studie "Kinderkosten in der Schweiz" vom Büro Bass präsentieren lassen. Wir haben auch Hearings durchgeführt, und zwar mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren, der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Inclusion Handicap, dem Arbeitgeberverband und der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen. Alle Hearing-Teilnehmer haben einer moderaten Senkung der anerkannten Kosten für Kinder zugestimmt, teilweise unter der Voraussetzung, dass die Mietzinszuschüsse angehoben werden und die Nettobetreuungskosten für die notwendige, ausgewiesene familienergänzende Kinderbetreuung von Kindern unter elf Jahren angerechnet werden können. Die Mehrheit der SGK beantragt, die Zuschläge für anerkannte Kinderausgaben nach Alter abzustufen und sie ab dem zweiten Kind zu senken. Damit soll vermieden werden, dass Familien, die Ergänzungsleistungen beziehen, finanziell besser gestellt sein können als Familien ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Kommissionsminderheit will beim bisherigen Recht bleiben.
Mit 16 zu 7 Stimmen entschied sich die Kommissionsmehrheit für folgendes Modell: Für das erste Kind werden bis zum Alter von elf Jahren 10 080 Franken pro Jahr angerechnet. Für jedes weitere Kind wird der Betrag um einen Sechstel reduziert, ab dem fünften Kind bleibt der Betrag gleich.
Mit 13 zu 10 Stimmen beantragt die Mehrheit der Kommission, dass die Nettobetreuungskosten für die notwendige familienexterne Kinderbetreuung von Kindern unter elf Jahren in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden können. Die Minderheit will diese Bestimmung streichen.
Zur Anrechnung der Mietzinsmaxima: Da möchte ich noch kurz auf die Vorgeschichte eingehen. Mit der Motion 11.4034, "Anrechenbare Mietzinsmaxima bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV", hat unsere SGK eine Erhöhung der Höchstbeträge für die anrechenbaren Mietzinse beantragt. Das Geschäft wurde dem Nationalrat als Erstrat zugewiesen, welcher am 22. September 2015 darauf eingetreten ist und Rückweisung beschlossen hat. Unsere SGK hat am 26. Februar 2016 beschlossen, die Vorberatung der Vorlage bis Ende 2016 aufzuschieben, um sie gleichzeitig mit der EL-Reform behandeln zu können. Der Ständerat hat die EL-Reform als Erstrat behandelt und die Anträge des Bundesrates zum Geschäft 14.098, "ELG. Anrechenbare Mietzinsmaxima", vom Dezember 2014 in diese Vorlage aufgenommen.
Seit der letzten Anpassung im Jahr 2001 sind die Mietzinse in der Schweiz im Durchschnitt um rund 21 Prozent angestiegen. Das anrechenbare Mietzinsmaximum deckte im Jahr 2013 den Mietzins nur noch für rund 70 Prozent der Alleinstehenden und Ehepaare, bei den Familien lag die Abdeckung 2013 lediglich zwischen 40 und 55 Prozent. Die Betroffenen müssen den nichtgedeckten Teil des Mietzinses aus dem Betrag ihrer EL für den allgemeinen Lebensbedarf begleichen.
Die Mehrheit der SGK unterstützt bei der Anpassung der Mietzinsmaxima die Anträge gemäss der Version des Bundesrates und des Ständerates: Die anrechenbaren Höchstbeträge werden an die Mietzinsentwicklung seit 2001 angepasst. Weil die Mieten je nach Region variieren, sollen drei unterschiedliche Mietzinsmaxima für Grosszentren, Stadt und Land eingeführt werden. Wichtig ist zu betonen, dass es immer um Höchstbeträge geht und nur die effektiven Mieten bis zum Maximalbetrag angerechnet werden.
Die Minderheit I (Schenker Silvia) will die Ansätze für die Regionen 1 und 2 anheben, dies mit der Begründung, dass die Mieten in der Stadt höher seien und daher mehr EL-Bezüger damit konfrontiert seien, dass die EL nicht ausreiche. Dieser Antrag wurde mit 16 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Abgelehnt wurde auch eine Reduktion des maximalen Mietzinses. Begründet wurde dieser Antrag insbesondere damit, dass die Werte für die EL möglichst nahe an denjenigen der Sozialhilfe sein müssten. Zudem verlangt die Minderheit II (Pezzatti) bei mehreren Personen im gleichen Haushalt einen einheitlichen Wert für alle Regionen.
Die Minderheit Clottu bei Artikel 10 Absatz 1quinquies will den Kantonen die Möglichkeit geben, die Mietzinsmaxima um 10 Prozent zu kürzen. Dieser Antrag wurde mit 11 zu 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt.
Der Einzelantrag Quadranti lag in der Kommission nicht vor. Frau Quadranti will eine Indexierung der Höchstzinsmaxima und verweist dabei auf die Motion 11.4034 der SGK-NR. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass der Bundesrat schon in der Stellungnahme zu dieser Motion darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine einmalige Anpassung handeln werde und dass kein Automatismus eingeführt werde. Die Kommission hat diesen Antrag wie gesagt nicht behandelt, aber ich möchte Ihnen dennoch beantragen, ihn abzulehnen, denn der Sinn der ursprünglichen Motion war ein anderer.
In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2bis ELG beantragt Ihnen die Kommission, einen zusätzlichen Betrag für das betreute Wohnen einzuführen. Personen im betreuten Wohnen haben Anspruch auf einen Mietzinszuschlag von bis zu 15 000 Franken pro Jahr, Ehepaare bis zu 22 500 Franken pro Jahr, sofern sie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades haben. Die SGK beantragt Ihnen diese Investition in das betreute Wohnen, weil sie die Gesamtversorgungsstrukturen vis-à-vis der demografischen Entwicklung im Auge hat und das betreute Wohnen als [PAGE 446] wichtige zukunftstaugliche Wohnform erachtet, die gefördert werden muss.
Das betreute Wohnen wie generell das Bereitstellen von Versorgungsstrukturen gehören zwar in den Kompetenzbereich der Kantone und Gemeinden. Es wurde in der Kommission intensiv darüber diskutiert, ob sich diese Mehrkosten für das betreute Wohnen rechtfertigen lassen. Die Minderheit III (Sauter) will das betreute Wohnen den Kantonen überlassen. Die meisten Kantone haben Alterspflege und -betreuung an die Gemeinden delegiert. Wenn nun die EL im Pflegeheim besser greifen als im betreuten Wohnen, werden die Gemeinden auch leichte Pflegefälle eher ins Pflegeheim steuern und nicht ins betreute Wohnen, weil sie sonst finanziell stärker belastet würden. Das sind falsche Anreize. Wenn das betreute Wohnen für Kantone und Gemeinden teurer wird als die Pflegeheimaufenthalte, dann schaffen wir falsche Anreize und verhindern eine altersgerechte und gesamtwirtschaftlich kostengünstigere Lösung.
Der Unterschied zwischen der Kommissionsmehrheit und den Minderheiten I (Schenker Silvia) und II (Schenker Silvia) liegt darin, dass die Mehrheit die zusätzlichen EL an den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades knüpft, während die Minderheiten als Voraussetzung einen ärztlich bescheinigten Assistenzbedarf verlangen. Diese Lösung wäre wesentlich teurer und hätte zudem den Nachteil, dass kein objektiv messbares Kriterium den EL-Anspruch auslöst.
Die SGK hat den Antrag der Minderheit I mit 17 zu 7 Stimmen abgelehnt. Die Minderheit II will das betreute Wohnen auf IV-Rentnerinnen und -Rentner ausdehnen. Auch dieser Antrag wurde mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Die Minderheit III will das betreute Wohnen den Kantonen überlassen. Dieser Antrag wurde mit 13 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Die Minderheit Häsler möchte den Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung von 6000 auf 7200 Franken erhöhen. Dieser Antrag wurde mit 13 zu 10 Stimmen abgelehnt.
Gemäss Artikel 11 Absatz 2 ELG können die Kantone den Vermögensverbrauch für in Heimen und Spitälern lebende Personen abweichend von Absatz 1 Buchstabe c regeln. Die Minderheit Schenker Silvia will diese Kompetenzdelegation an die Kantone auf das betreute Wohnen ausdehnen. Dieser Antrag wurde in der SGK mit 15 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Der Antrag der Minderheit Ruiz Rebecca hätte für den Bund Mehrkosten im Heimbereich zur Folge. Es war jedoch nie die Absicht, mit der Mietzinsvorlage - anrechenbare Mietzinsmaxima bei den Ergänzungsleistungen - den Bund auch im Heimbereich stärker zu belasten. Deshalb beantragt Ihnen die Kommission mit 15 zu 7 Stimmen, den Antrag der Minderheit Ruiz Rebecca abzulehnen.