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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-03-15

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-03-15

Wortprotokoll

Das Bundesgericht hat in den letzten fünfzehn Jahren eine Praxis entwickelt, die bei der Durchführung von Wahlen sicherstellt, dass die Stimmen der Wählerinnen und Wähler in gleicher Weise zum Wahlergebnis beitragen. Das ist die sogenannte Erfolgswertgleichheit, wie jetzt mehrfach erwähnt wurde. Sie ergibt sich aus den Artikeln 8 und 34 der Bundesverfassung. Diese Entwicklung hat in gewissen Kantonen einen Unmut ausgelöst. Dieser hat schliesslich dazu geführt, dass Ihre Kommission jetzt vorschlägt, die Verfassung zu ändern.

Sowohl der Antrag der Mehrheit der Kommission als auch jener der Minderheit der Kommission will die Eigenständigkeit der Kantone bei der Regelung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden verfassungsmässig verankern. Damit soll das föderalistische Element, also die Autonomie der Kantone, höher gewichtet werden als das demokratische Element, nämlich das Recht aller Stimmbürgerinnen und Stimmbürger auf ihre politische Mitwirkung. Die Mehrheitsvariante zielt auf eine freie Ausgestaltung der Wahlverfahren; die Minderheitsvariante will weitere Einschränkungen durch das Bundesgericht verhindern, indem der Stand der Rechtsprechung in der Verfassung festgeschrieben wird.

Der Bundesrat anerkennt, dass Wahlverfahren den lokalen Gegebenheiten und auch den Bedürfnissen der Gemeinwesen entsprechen sollen und das Ergebnis einer politischen Einigung sind. Er hat deshalb ein gewisses Verständnis für das Anliegen der Mehrheit der Kommission. Zugleich stellen natürlich die Garantie der politischen Rechte, Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung, sowie das Gebot der Rechtsgleichheit, das ist Artikel 8, verfassungsrechtliche Mindeststandards für Wahlverfahren dar, die ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Es geht immerhin darum, dass die Stimmen aller Wählerinnen und Wähler in gleicher Weise zum Wahlergebnis beitragen. Der Bundesrat anerkennt deshalb die Bemühungen des Bundesgerichtes, die Rechte der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zu schützen. Indem es sich für eine konsequente Umsetzung des Proporzwahlsystems einsetzt und Majorz- oder Mischsysteme nur unter besonderen Umständen als zulässig beurteilt, gibt das Bundesgericht den Kantonen bei der Ausgestaltung ihrer Wahlsysteme heute einen engeren Rahmen vor. Das Bundesgericht schlägt aber auch neue Wege vor. So hat es den Kantonen etwa empfohlen, Wahlkreisverbände zu schaffen oder den doppelten Pukelsheim einzuführen, wenn sie unterschiedlich grosse Wahlkreise haben und diese nicht ändern wollen.

Sofern Sie der Meinung sind, die Bundesverfassung solle geändert werden, hat der Bundesrat nach Abwägung der Argumente, die für oder gegen die vorgeschlagenen Verfassungsänderungen sprechen, beschlossen, auf einen Antrag zu verzichten.