Bischof Pirmin · Ständerat · 2018-03-15
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-03-15
Wortprotokoll
Wir befinden uns in der ersten Differenzbereinigungsrunde dieses doch reichlich umstrittenen und vieldiskutierten Geschäftes. Ich erlaube mir, gleich zu allen Differenzen zu sprechen.
Der Nationalrat hat die Vorlage am Montag als Zweitrat behandelt und in der Gesamtabstimmung mit 140 zu 52 Stimmen angenommen. Er ist in fast allen entscheidenden Punkten dem Ständerat gefolgt. Der Nationalrat hat sich zwar überlegt, das vom Ständerat beschlossene System zu ändern: keine Genehmigungspflicht bei der normalen Observation, aber eine gerichtliche Genehmigungspflicht beim Einsatz technischer Instrumente zur Standortbestimmung. Der Nationalrat ist davon wieder abgekommen und hat unser System übernommen.
Ihre Kommission hat sich an der Sitzung von gestern eingehend mit den drei noch bestehenden Differenzen befasst. Um es vorwegzunehmen: Ihre Kommission beantragt Ihnen in allen drei Fällen einstimmig die Anträge, die ich Ihnen jetzt vorstellen werde. In zwei Fällen beantragen wir Ihnen, dem Nationalrat zu folgen. In einem Falle beantragen wir Ihnen, an der ständerätlichen Fassung festzuhalten.
Es stellten sich zunächst aus der nationalrätlichen Debatte noch zwei materielle Fragen zum Gesetzestext, die die Kommission durch die Verwaltung hat abklären lassen. Die Antworten möchte ich Ihnen zuhanden der Materialien nicht vorenthalten.
Eine Frage war die, ob mit dem Begriff "technische Instrumente zur Standortbestimmung" auch sogenannte Drohnen gemeint seien. Die Antwort der Verwaltung war diese - und die Kommission hat ihr nicht widersprochen -: Als die ständerätliche Kommission den Begriff "technische Instrumente zur Standortbestimmung" eingefügt hat - mit der rechtlichen Folge, dass das eine gerichtliche Überprüfung bedingt -, war zwar zunächst nur von sogenannten GPS-Trackern die Rede, also von Orientierungsinstrumenten, die in der Regel an ein Fahrzeug angebracht werden. Die Formulierung, wie Sie sie auf der Fahne vor sich haben - Sie finden sie jetzt in der neuen Version auf Seite 5 in Artikel 43b -, ist aber bewusst offen gehalten. Schon heute gibt es technische Möglichkeiten zur Standortbestimmung, die mit diesem Begriff auch gemeint sind. Denken Sie etwa an die Geolokalisation durch Datenverknüpfungen bestehender Funknetze wie GSM, WLAN, Bluetooth. Das ist heute schon möglich und ist ein entsprechendes technisches Hilfsmittel. Denkbar sind auch sogenannte Datenlogger, die mit anderen Daten Zusammenhänge herstellen, etwa mit Höhenquoten, mit der Lärmintensität oder mit der Temperatur, und diese aufzeichnen. Auch das sind technische Instrumente, und die technischen Instrumente werden sich je nach technischer Entwicklung auch dauernd verändern. All das ist gemeint mit den "technischen Instrumenten zur Standortbestimmung".
Nicht gemeint mit "technischen Instrumenten zur Standortbestimmung" sind technische Instrumente, die nicht für die Standortbestimmung eingesetzt werden, sondern für die konkrete Observation. Das führt dann zur Antwort, dass Drohnen mit diesem Begriff auch gemeint sind, sofern sie zur Standortbestimmung eingesetzt werden. Drohnen sind nicht gemeint, wenn sie zur direkten Observation des Verhaltens eines Versicherten eingesetzt werden. Die genaue Interpretation wird aber im technischen Einzelfall immer durch die Gerichte vorgenommen werden müssen.
Die zweite Frage, die sich in der nationalrätlichen Debatte gestellt hat und die die Kommission auch hat abklären lassen, lautet: Was passiert, wenn erst Wochen nach der Einleitung der, ich sage jetzt, normalen Observation der Einsatz eines GPS-Trackers oder eines anderen technischen Standortbestimmungsmittels notwendig wird und der Richter dann einen solchen bewilligt? Die Frage ist: Wird dann die sechsmonatige Frist erstreckt, oder wird sie es nicht? Die Frist wird nach Auffassung der Verwaltung und auch Ihrer Kommission nicht erstreckt. Es bleibt also auch dann, wenn erst spät in der sechsmonatigen Phase ein GPS-Tracker eingesetzt werden soll, dabei, dass die Rahmenfrist nach sechs Monaten abläuft. Der Richter hat aber die Möglichkeit - das Gesetz sieht das vor -, eine Verlängerung vorzunehmen und eine zweite Rahmenfrist von sechs Monaten laufen zu lassen. Das heisst, es gibt keine automatische Erstreckung. Die Frage, ob dann ein Gericht im Einzelfall die zweite Frist laufen lassen will, hat das Gericht zu entscheiden, und da wird es die entsprechende Rechtsprechung brauchen.
Ich komme zu den drei Differenzen. Zunächst gehen wir auf Seite 2 der Fahne zu Artikel 43a Absatz 1 Buchstabe c. Dieser Buchstabe steht im Einklang mit dem weiter hinten vom Nationalrat neu eingefügten Artikel 43b, Seite 5 Ihrer Fahne. Ihre Kommission beantragt Ihnen, hier dem Nationalrat zu folgen. Der Nationalrat hat im Wesentlichen eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Er hat beschlossen, Buchstabe c in Artikel 43a Absatz 1 zu streichen, weil er hinten eine ausführliche Regelung des Verfahrens der Genehmigung bei der Observation mit technischen Hilfsmitteln zur Standortbestimmung vornimmt. Dass der Nationalrat dies macht, betrachtet Ihre einstimmige Kommission als richtig. Die ständerätliche Lösung wäre zwar auch möglich gewesen, hätte aber einen wesentlichen Nachteil gehabt. Wenn nämlich das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), das wir jetzt revidieren, diese Verfahrensvorschriften nicht enthielte, müssten alle Kantone ihre Gerichtsorganisationsgesetze anpassen, und das macht nun ökonomisch wenig Sinn und würde auch keine einheitliche Verfahrensumsetzung garantieren. Der Nationalrat hat hier also eine deutliche Verbesserung vorgenommen.
Die Kommission beantragt Ihnen, hier dem Nationalrat zu folgen.
Einzig eine Begrifflichkeit ist noch zu klären. In Absatz 1 von Artikel 43b ist vom "Versicherer" die Rede. Das ist wahrscheinlich ein redaktionelles Versehen, obwohl dies die Redaktionskommission bisher noch nicht geändert hat. Ihre Kommission beantragt Ihnen, hier den Begriff "Versicherungsträger" anstelle des Begriffs "Versicherer" zu verwenden. Das ist unbestritten geblieben, und dann ist auch die Kohärenz mit der übrigen Gesetzgebung wiederhergestellt.
Die zweite Differenz finden Sie auf Seite 2 unten. Hier geht es um Artikel 43a Absatz 1bis. Bei dieser Differenz beantragt Ihnen Ihre Kommission, und zwar auch einstimmig, dem Nationalrat nicht zu folgen und an der ständerätlichen Fassung festzuhalten. Die Kommission hat das eingehend diskutiert und ist der Auffassung, dass es hier doch um einen Kernartikel der Revision geht.
Ich muss hier kurz auf die Geschichte dieses Absatzes 1bis eingehen: In der ursprünglichen Fassung Ihrer Kommission - Sie sehen das in der linken Spalte der Fahne - war eine gerichtliche Überprüfung irgendeiner Observation nicht vorgesehen. Auch die bundesrätliche Stellungnahme sah keine gerichtliche Überprüfung vor, verlangte aber, dass die Anordnung einer Observation durch die Geschäftsleitung eines Versicherungsträgers genehmigt werden müsse; das ist Absatz 1bis gemäss der bundesrätlichen Stellungnahme. Der Ständerat hat sich dann dafür entschieden, eine gerichtliche Überprüfung vorzusehen, aber nur für die Fälle der Observation mit technischen Instrumenten zur Standortbestimmung, und bei den anderen Fällen nicht die Geschäftsleitung als zuständig zu erklären, also die oberste operative Ebene einer Unternehmung, sondern die Direktionsstufe; eine Person mit Direktionsfunktion muss also eine normale Observation anordnen.
Der Nationalrat hat nun beschlossen, diese Kompetenz nicht auf die Direktionsstufe zu setzen, sondern auf die Stufe einer, wie es in der nationalrätlichen Fassung heisst, [PAGE 237] "verantwortlichen Person". Das würde heissen, dass auch ein Sachbearbeiter, eine Sachbearbeiterin allein eine Observation anordnen könnte.
Nach Auffassung der einstimmigen Kommission ist dies nicht angängig. Immerhin sprechen wir auch bei der normalen Observation ohne technische Hilfsmittel von einem beachtlichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person. Weil das so ist, ist es richtig, dass der Gesetzgeber verlangt, dass die entsprechende Anordnung auf einer bestimmten hierarchischen Höhe der anordnenden Unternehmung passiert. Hier ist die richtige Stufe die Direktion, nicht die Stufe Sachbearbeiter.
Eigentlich wollte der Nationalrat das wahrscheinlich auch gar nicht. Er hat nämlich, als er diese Formulierung beschlossen hat, noch eine gesamthafte gerichtliche Genehmigung erwogen; er hat also erwogen, eine generelle richterliche Genehmigung aller Observationen vorzunehmen. Wenn das so gewesen wäre, dann wäre es vielleicht noch erträglich gewesen, dass ein reiner Sachbearbeiter in der Unternehmung die entsprechende Observation angeordnet hätte. Der Nationalrat ist dann aber in der Grundfrage - ich habe es vorhin gesagt - dem Ständerat gefolgt; er hat also keine richterliche Genehmigung mehr für die normale Observation vorgesehen. In diesem Fall hätte er eigentlich auch die Formulierung hier anpassen müssen. Ich bin zuversichtlich, dass der Nationalrat, wenn der Ständerat heute der einstimmigen Kommission folgt, diese Differenz im Sinne des Ständerates bereinigen wird.
Die letzte Differenz finden Sie auf Seite 3 der Fahne bei Absatz 4 von Artikel 43a. Der Nationalrat hat hier beschlossen, dass für externe Spezialisten, die eine Observation im Auftrag eines Versicherungsträgers vornehmen, eine ausdrückliche Schweigepflicht gemäss Artikel 33 ATSG in dieser Reform zu verankern sei. Ihre einstimmige Kommission ist der Meinung, dass dieser Beschluss des Nationalrates richtig ist, obgleich er legislatorisch wahrscheinlich nicht unbedingt nötig wäre. Es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, und wir haben heute bereits die Situation, dass etwa die IV, wenn sie entsprechende Observationen vornimmt, die Beauftragten - in der Regel sind das Privatdetektive oder Leute mit ähnlichen Berufen - eine Verschwiegenheitsdeklaration unterzeichnen lässt. Es ist aber richtig, dies der Klarheit halber auch im Gesetz zu verankern.
Deshalb beantragt Ihnen Ihre einstimmige Kommission, hier dem Nationalrat zu folgen.