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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2018-03-15

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2018-03-15

Wortprotokoll

Mit der vorliegenden Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, Algerien, Gambia, Kenia, Malawi, Mali, Marokko, Sierra Leone, Sri Lanka und Tunesien als verfolgungssichere Herkunftsstaaten zu bezeichnen.

Wenn der Bundesrat diese Staaten als sichere Herkunftsstaaten bezeichnet, dann tut er das nicht irgendwie, indem er den Finger in die Luft hält, sondern er muss sich auf die Kriterien stützen, die in der Asylverordnung 1 zur Frage, ob ein Staat als verfolgungssicher gilt, festgelegt sind. Dabei muss er gemäss Asylverordnung 1 die politische Stabilität, die Einhaltung der Menschenrechte, die Einschätzung auch von anderen Staaten, also von EU-/Efta-Staaten, und des UNHCR sowie andere landesspezifische Eigenheiten berücksichtigen. Die Liste der sicheren Herkunftsstaaten wird halbjährlich durch das EJPD überprüft, und wenn nötig beantragt mein Departement dem Bundesrat eine Änderung der Liste.

Die meisten der Staaten, die jetzt in der Motion genannt werden, erfüllen nach Ansicht des Bundesrates die Bedingungen für eine Bezeichnung als verfolgungssicherer Heimatstaat zurzeit nicht. Im Falle von Kenia und Malawi, welche die Bedingungen möglicherweise erfüllen würden, wurden in den Jahren 2016 und 2017 lediglich zehn Asylgesuche respektive ein einziges Asylgesuch registriert. Da müssen Sie sich jetzt einfach auch überlegen, welchen administrativen Aufwand es für zehn respektive ein Asylgesuch gibt. Der Aufwand, diese zwei Länder in die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufzunehmen, besteht nicht nur einfach in einem Hinüberschieben auf der Excel-Tabelle, sondern da müssen Sie die ganzen Abklärungen machen, aufzeigen, Kriterien überprüfen. Wir sind der Meinung, das wäre bei diesen beiden Staaten unverhältnismässig.

Hinter der Motion steht ja das Anliegen, dass Asylverfahren schneller durchgeführt werden können, wenn es sich bei einem Staat um einen Safe-Country-Staat handelt. Die Frage der Beweisführung stellt sich in diesem Sinne nicht. Jeder oder jede, der oder die ein Asylgesuch stellt, muss glaubhaft machen, dass er oder sie verfolgt wird. Wir sprechen hier also eigentlich mehr davon, wie wir allenfalls Asylverfahren beschleunigen können. Es ist aber so, dass wir im Gegensatz zu den meisten anderen europäischen Staaten in der Schweiz Asylgesuche auch in 48-Stunden-Verfahren behandeln oder im sogenannten Fast-Track-Verfahren entscheiden können, und zwar unabhängig davon, ob ein Land als sicheres Herkunftsland gilt oder nicht.

Auch hier gilt das Gleiche wie schon vorher bei der Rückführung: Vielleicht haben Sie manchmal das Gefühl - ich verstehe das - dass es schnell geht, wenn ein Staat auf einer Liste steht. Aber dann müssen Sie einfach feststellen, dass die Verfahrensdauer in der Realität nicht davon abhängig ist, ob sich ein Staat auf der Liste der Safe Countries befindet. Wir können Fast-Track-Verfahren auch mit Gesuchen aus Staaten durchführen, die nicht als sichere Herkunftsstaaten gelten. Das Staatssekretariat für Migration kann damit auch rasch und zielgerichtet auf Entwicklungen im Asylbereich reagieren. Ich glaube, auch hier müsste Ihnen eigentlich das Resultat wichtiger sein als das Papier, das Sie allenfalls produzieren, nämlich die Frage: Kann man, wenn immer möglich, Asylgesuche rasch entscheiden? Wir machen vor allem dort 48-Stunden-Verfahren, wo auch der Vollzug funktioniert. Es bringt nichts, wenn Sie innerhalb von 48 Stunden ein Verfahren durchführen und die Personen trotzdem hierbleiben, weil die Rückführung nicht funktioniert. Sie müssen das Ganze zu Ende denken. Es ist genau die Aufgabe des SEM, darauf zu achten, dass wir dort schnelle Verfahren haben können, wo dann auch der Vollzug gut funktioniert.

Algerien, Gambia, Marokko und Tunesien erfüllen die Bedingungen für die Bezeichnung als sichere Herkunftsländer zwar nicht, aber Gesuche von Personen aus diesen Staaten führen wir im Fast-Track-Verfahren durch, und sie können deshalb rasch entschieden werden.

Also gilt auch hier, noch einmal: Am Schluss konzentrieren Sie sich auf das Ganze, auf das Resultat am Schluss. Wir möchten das Gleiche, nämlich dass Menschen, die nicht schutzbedürftig sind und zurückkehren müssen, unser Land eben auch rasch wieder verlassen.

Sie haben dem SEM im Gesetz den Auftrag gegeben, dass es sich immer überlegen muss, welche Gesuche zuerst behandelt werden sollen. Diese Behandlungsstrategie des SEM ermöglicht es ihm und der Schweiz heute, Asylgesuche beschleunigt zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person aus einem Land stammt, das auf der Liste der sicheren Herkunftsländer ist oder nicht. Es hat sich gezeigt, dass sich das SEM - ich glaube, mit beträchtlichem Erfolg - auf die Behandlungsstrategie konzentriert, weshalb der Vollzug bis am Schluss funktioniert. Schliesslich bestehen mit dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes im nächsten Jahr im Asylverfahrensprozess nur noch minimale Unterschiede in Bezug auf Staaten, die auf der Liste der sicheren Herkunftsländer figurieren, und solchen, die es nicht tun. Wie gesagt, wir haben ja mit dem beschleunigten Verfahren insgesamt vorgesehen, die Verfahren vermehrt schneller [PAGE 492] zu behandeln. Deshalb wird diese Liste dann noch weniger Bedeutung haben.

Aus diesem Grund bitte ich Sie - immer im Sinne der Resultate, die wir gemeinsam erzielt haben, und der Ziele, die wir gemeinsam verfolgen -, diese Motion abzulehnen, weil sie einfach keinen Mehrwert bringt.