Eder Joachim · Ständerat · 2018-03-15
Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2018-03-15
Wortprotokoll
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat am 15. Januar 2018 die Motion geprüft, die Nationalrat Heinz Brand am 4. Mai 2017 eingereicht und die der Nationalrat am 29. September 2017 diskussionslos angenommen hat.
Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, eine Änderung von Artikel 105a KVG vorzulegen, um mittels Rechtsetzungsdelegation sicherzustellen, dass KVG-Versicherte, die nach unbekannt verzogen sind und nicht mehr kontaktiert werden können, vom Risikoausgleich ausgenommen werden. Es kommt tatsächlich vor, dass Krankenversicherer Prämien und ausstehende Kostenbeteiligungen bei Versicherten nicht einfordern können, weil sie nach unbekannt verzogen sind. Es handelt sich meist um Personen mit schweizerischem oder europäischem Pass, die ohne korrekte Abmeldung bei den Wohngemeinden ins Ausland abreisen.
Nach Artikel 5 Absatz 3 KVG endet die obligatorische Krankenversicherung aber erst, wenn eine Person nicht mehr der Versicherungspflicht untersteht. Da das KVG keine zeitlichen Limiten vorsieht, müssten die Personen zuerst für tot erklärt werden, bevor sie aus den Listen gestrichen werden könnten. Wer infolge Reise nach unbekannt nicht mehr kontaktiert werden kann, wird selten für tot erklärt. So wachsen die Listen mit solchen Personen bei den einzelnen Krankenversicherern stetig an. Allenfalls müssen solche Personen sogar weiter auf den Listen geführt werden, wenn sie nach Jahren im Ausland in einem anderen Kanton und bei einem anderen Krankenversicherer wieder auftauchen. Das sogenannte Phantom und die Person figurieren dann beide im Krankenversicherungsbestand des KVG. Da nicht mehr auffindbare Versicherte weiterhin im Risikoausgleich aufgeführt werden müssen, sind die Krankenversicherer gezwungen, zeitlich unlimitiert entsprechende Beiträge zu leisten, ohne Prämien einkassieren zu können. Auch die üblichen Entschädigungen der Kantone für nichtbezahlte Prämien gemäss Artikel 64a KVG kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung.
Es ist angezeigt, diese Phantome nach einer definierten Abfolge von Kontaktversuchen aus dem Risikoausgleichsbestand zu entfernen, solange sich eine betroffene Person nicht zurückgemeldet und die fälligen Prämien nicht beglichen hat.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 10 zu 0 Stimmen, die Motion anzunehmen.