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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-06-17

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-06-17

Wortprotokoll

Sie müssen von der Grundkonzeption des bundesrätlichen Entwurfes ausgehen. Beim bundesrätlichen Entwurf ist man von der Entschädigungspflicht und nicht von der Pflicht zur Beseitigung von Diskriminierungen ausgegangen. Der vorhergehende Artikel, den Sie erwähnen und der keine Obergrenze nennt, ist im Verhältnis zur Frage zu sehen, ob man will, dass die Diskriminierung beseitigt werden muss, oder ob man nur eine Entschädigungspflicht vorsieht. In diesem Zusammenhang ist das zu sehen. Wir haben hier in einem anderen Artikel eine Obergrenze vorgesehen und möchten an dieser Obergrenze festhalten. Ich mache aber im Zusammenhang mit der vorhin erwähnten Abstimmung, in der die Minderheit Widrig obsiegte, noch darauf aufmerksam, dass in der Fassung der Mehrheit steht, dass ersatzweise eine Entschädigung zu sprechen sei. Dieses "ersatzweise" ist aufgrund der vorhergehenden Abstimmung ohnehin hinfällig geworden. Man kann das aber im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens korrigieren und allenfalls, wenn es systematisch besser passt, die Obergrenze von 5000 Franken in einem anderen Artikel vorsehen.

Ich bitte Sie also, hier die Minderheit zu unterstützen und eine Obergrenze festzusetzen.