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AB 22910

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-06-17

Wortprotokoll

Der Bundesrat hatte sich entschlossen, den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sechs zentrale Bereiche zu beschränken: öffentliche Bauten und Anlagen, öffentlicher Verkehr, grössere Wohngebäude, Gebäude mit vielen Arbeitsplätzen, öffentlich zugängliche Dienstleistungen und Arbeitsverhältnisse beim Bund. Andere Bereiche werden durch die Anpassung der Spezialgesetze gezielt einbezogen.

Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte nun den Geltungsbereich in verschiedener Hinsicht ausdehnen. Die erste und wohl wichtigste Ausweitung, die sie beantragt, betrifft die bestehenden öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, also Artikel 3 Buchstabe a. Dadurch entstehen im Vergleich zum Entwurf des Bundesrates bzw. zum Beschluss des Ständerates sowie zum Antrag der Minderheit Ihrer Kommission zusätzliche Kosten für jene öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, die während der in Artikel 16a vorgesehenen Anpassungsfrist nicht ohnehin wesentlich erneuert werden. Wie hoch diese Kosten ausfallen würden, kann nicht zuverlässig geschätzt werden - ich habe bereits in der Eintretensdebatte darauf hingewiesen -, da die zu treffenden Massnahmen von Fall zu Fall stark abweichen würden. Im Zusammenhang mit grösseren Erneuerungen geht man von 1 bis 5 Prozent des Gebäudewertes aus. Zudem kann die Anpassungspflicht auch dazu führen, dass Hauseigentümer Mietverträge mit Dienstleistungsunternehmen künden, um nicht gezwungen zu sein, nach Ablauf der Übergangsfrist von 20 Jahren bauliche Anpassungen an ihren Gebäuden vorzunehmen.

Ich beantrage Ihnen deshalb bezüglich Buchstabe a, den Entwurf des Bundesrates bzw. den Beschluss des Ständerates und somit Ihre Kommissionsminderheit zu unterstützen.

Eine zweite Ausweitung wird bei Buchstabe b Ziffer 3 im Zusammenhang mit den Skiliften sowie Sessel- und Gondelbahnen vorgeschlagen. Auch beim Antrag der Kommissionsmehrheit kann und muss dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden. Insbesondere kann im Einzelfall auch geprüft werden, ob eine Ausrichtung des Transportmittels auf die Bedürfnisse der Behinderten [PAGE 944] wirtschaftlich zumutbar ist oder nicht. So gesehen ist die praktische Tragweite dieses Änderungsantrages der Kommissionsmehrheit wohl nicht übermässig gross, und ich opponiere diesem Antrag nicht.

Unter Buchstabe c ist bei den Wohngebäuden eine dritte Ausdehnung des Geltungsbereiches vorgesehen. Die Grenze von acht Wohneinheiten, welche Bundesrat und Ständerat vorsehen, entspricht etwa dem Mittel der kantonalen Regelungen. Ich möchte hier noch wiederhole, dass es den Kantonen unbenommen bleibt, im Interesse der Behinderten eine Grenze mit weniger Wohneinheiten vorzuschreiben; Herr Suter hat bereits darauf hingewiesen. Die Kommissionsmehrheit will, dass bereits Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten von diesem Gesetz erfasst werden. Damit würde die Schwelle um drei Wohneinheiten herabgesetzt, was sich auf eine Vielzahl von Gebäuden auswirken würde. Die statistischen Angaben lassen den Schluss zu, dass es ungefähr 38 000 Gebäude wären. Deswegen beantrage ich Ihnen, auf diese Ausdehnung zu verzichten.

Ich bitte Sie also, die Änderungsanträge der Kommissionsmehrheit bei den Buchstaben a und c abzulehnen.