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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-06-17

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-06-17

Wortprotokoll

In Artikel 7a Absatz 3, der die Diskriminierungen durch Private betrifft, beantragt die Kommissionsmehrheit nicht bloss einen Anspruch auf Entschädigung, sondern in erster Linie einen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung der Diskriminierung. Die Entschädigung soll nur subsidiär, ersatzweise angeordnet werden.

Aus der Sicht des Bundesrates greift diese Lösung zu stark in die Vertragsfreiheit ein, denn es geht hier um Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Das Privatrecht, das diese Beziehungen im Wesentlichen regelt, geht vom Grundgedanken der Entschädigung aus und nicht vom Grundgedanken der Pflicht zu positivem Handeln.

Aus diesem Grund bitte ich Sie, dem Bundesrat und Ständerat und somit der Kommissionsminderheit zu folgen.