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Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2018-05-29

Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-05-29

Wortprotokoll

In Artikel 72 des Fidleg geht es um die wichtigen Haftungsbestimmungen. Ich bitte Sie, hier bei der bundesrätlichen Fassung zu bleiben. Zum einen stellt diese klar, dass jeder haftet, der an den Prospekten, am Basisinformationsblatt oder an anderen Mitteilungen mitgewirkt hat. Das sagt bereits das heutige Recht, das Obligationenrecht, und zwar gilt dies gemäss Aussagen in der Kommission seit etwa zwanzig Jahren. Es ist weder eine neue Bestimmung noch etwas Unübliches. Der Bundesrat hat in seiner Formulierung von Artikel 72 Bestimmungen des geltenden Rechtes übernommen, so die Prospekthaftung nach Artikel 752 OR sowie die Beweislastumkehr, die bereits im Kollektivanlagengesetz Anwendung findet.

Nun will die Mehrheit der WAK-NR diese Beweislastumkehr rückgängig machen, was in der Praxis bedeutet: Fehlerhafte Finanzdienstleister werden deswegen kaum je zur Rechenschaft gezogen, weil die Beweislast bei den geschädigten Anlegerinnen und Anlegern liegt. Die Erfahrungen mit Opfern von Lehman Brothers zum Beispiel haben deutlich gezeigt, wer da jeweils den Kürzeren zieht, nämlich die Opfer, die Anlegerinnen und Anleger, die über den Tisch gezogen wurden. Unterstützen Sie bei Artikel 72 Absatz 1 die Version des Bundesrates, mit der dem Anlegerschutz Rechnung getragen wird. Mit der Fassung des National- und des Ständerates ist dies zu wenig der Fall. Es ist ja die letzte Bestimmung, die direkt auf das Fidleg zielt; wir haben dann noch eine zum OR.

Wenn ich noch kurz etwas zum Fazit sagen darf: In der jüngsten Ausgabe der "Volkswirtschaft", beileibe kein linkes oder alternatives Heft, sondern eine durch und durch bürgerliche Zeitschrift des Seco, gibt es einen Artikel mit dem Titel "Das Fidleg: eine Vorlage mit Verbesserungspotenzial". Ein ausgewiesener Fachmann der Materie schreibt, es sei nach dem, was das Parlament jetzt gemacht hat, fraglich, ob das Fidleg mit den Regelungen in der EU noch äquivalent ist, und das war eines der Hauptziele, damit der Marktzugang hier gewährleistet ist. Im Artikel wird zum Beispiel erwähnt, dass National- und Ständerat bei den Abweichungen bei der Sorgfalts- und Treuepflicht so weit gegangen sind, dass die geplante Fassung hinter das heute geltende Recht, hinter den heute geltenden Standard zurückgeht. Am Schluss steht in diesem Artikel, das Gesetz entspreche in verschiedenen Punkten nicht mehr den Zielen des Fidleg, denn der Anlegerschutz werde herabgesetzt und die Finanzdienstleister würden mit unnötigen Abgrenzungsproblemen konfrontiert werden. Dies die Einschätzung eines Experten, eines fachkompetenten Menschen zum jetzigen Stand der Beratung des Fidleg.

Sie haben so viel getan, um den Anlegerschutz zu schwächen. Wenn Sie jetzt in Artikel 72 auch noch die Haftungsbestimmungen verwässern, dann haben Sie hier definitiv eine nicht mehr äquivalente Fassung, und Sie haben definitiv den Anlegerschutz total geschwächt.

Ich bitte Sie, wenigstens hier dem Bundesrat bzw. der Minderheit zu folgen.

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