Schmid Martin · Ständerat · 2018-05-29
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2018-05-29
Wortprotokoll
Gerade das letzte Votum von Kollege Caroni hat mich jetzt noch herausgefordert. Denn ich möchte Sie schon darauf hinweisen: Auch mit der von der Mehrheit jetzt vorgeschlagenen Lösung erhalten Sie die von Herrn Caroni aufgezeigte vollständige Rechtssicherheit und vollständige Klarheit nicht. Denn wir haben heute noch Fälle, die beim Bundesgericht hängig sind. Bei diesen - vielleicht kann Frau Bundesrätin Sommaruga noch etwas dazu sagen - ist nicht ausgeschlossen, dass sie sich dann dieser Lösung unterziehen.
In diesem Sinne haben wir eine Ausgangslage, die schwierig ist. Aus meiner Sicht bin ich in der Abwägung auch der Auffassung von Kollege Hefti, dass wir hier nochmals eine Runde machen und an den 10 Jahren festhalten sollten. Die 10 Jahre sind in den allermeisten Fällen auch EMRK-konform. Ich gebe zu, dass sie für die schwerwiegenden Fälle, wie sie im Asbestbereich aufgetreten sind, gemäss EMRK nicht adäquat sind. Wir haben aber - und das hat Kollege Hefti aufgezeigt - auch den Weg über einen Fonds. Wir sollten aus unserer Sicht den Weg über eine Fondslösung suchen, um solche Fälle zu erledigen.
Es war das Ziel, dass wir jetzt das Verjährungsrecht bei Personenschäden nach Jahrzehnten ändern. Das ist ein wesentlicher Punkt. Wir machen hier in diesem Sinne eine wesentliche Rechtsänderung. Deshalb müssen wir schon auch die Auswirkungen auf andere Verhältnisse betrachten. Ich möchte hier auch noch einmal die Medizin ins Spiel bringen: Ich bin Präsident einer Stiftung eines Spitals. Wenn Sie das Thema gerade für solche Fälle anschauen, dann sehen Sie, dass diejenigen Spitäler, die dem öffentlichen Recht, dem kantonalen Recht unterstehen, nicht die OR-Verjährungsregel haben - sie hätten weiterhin die 10-Jahres-Regelung. Wenn Sie sich aber in einem Privatspital behandeln liessen, gälte eine obligationenrechtliche Regelung, und damit gälte meines Erachtens eben Privatrecht.
Dann haben Sie in diesem Bereich unterschiedliche Verjährungsregeln, denn im öffentlichen Recht gilt kantonales Staatshaftungsrecht, und dort ist meines Erachtens eben nicht das OR anwendbar. Dort haben wir immer noch die jetzigen Verjährungsregeln; dort gilt kein privatrechtlicher Vertrag. Darauf kann man vielleicht noch eingehen.
Ich möchte nur darauf hinweisen: Die Regelung, die wir hier vonseiten der Mehrheit treffen wollen, um dieses Problem zu lösen, ist meines Erachtens letztlich eben nicht im Gesamtinteresse. Wir sollten an unserem ständerätlichen Beschluss festhalten und dann die nächste Runde machen.