Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-06-17
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-06-17
Wortprotokoll
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ordnete von 1994 bis Januar 2000 für Asylsuchende aus Rwanda, deren Gesuche abgelehnt wurden, systematisch die vorläufige Aufnahme an. Diese Regelung war, aufgrund des desolaten Zustandes, in dem sich das Land nach den blutigen Ereignissen in dieser Region Afrikas befand, notwendig und angebracht. Mittels einer Lagebeurteilung im Gebiet der Grossen Seen wurde Anfang 2000 eine allgemein verbesserte Situation festgestellt, weshalb das BFF zum Schluss kam, dass grundsätzlich die Anordnung der vorläufigen Aufnahme für neue Asylsuchende aus Rwanda nicht mehr gerechtfertigt war. Das BFF gab diese Praxisänderung am 7. Februar 2000 mit einer entsprechenden Pressemitteilung bekannt. Da sich die Situation seither nicht verschlechtert hat, besteht kein Grund, auf diesen Entscheid zurückzukommen.
Nach wie vor prüft das BFF indessen jedes Asylgesuch im Einzelverfahren und gewährt bei Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft Asyl. Ist bei einem ablehnenden Entscheid eine Rückkehr im Einzelfall, beispielsweise bei schwerer Krankheit, nicht zumutbar, so wird die vorläufige Aufnahme angeordnet. Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit jener anderer Staaten wie beispielsweise Deutschlands, der Niederlande, Schwedens und der Vereinigten Staaten.
Das BFF ist gesetzlich verpflichtet, die Anordnung von vorläufigen Aufnahmen periodisch zu überprüfen. Aus diesem Grund hat das BFF begonnen, auch die vorläufigen Aufnahmen, die für rwandische Staatsangehörige von 1994 bis Anfang 2000 angeordnet worden waren, einer Überprüfung zu unterziehen. Diese hat in gewissen Fällen, gestützt auf die veränderte Lage vor Ort, zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geführt. Das Aufhebungsverfahren sieht eine Einzelfallprüfung vor, dies auch unter dem Blickwinkel der schwerwiegenden persönlichen Notlage. Den betroffenen Personen wird überdies vor einer allfälligen Aufhebungsverfügung das rechtliche Gehör gewährt. Gegen die Verfügung kann zudem Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission geführt werden.